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Gehölzschnitt und Knickpflege nur noch bis 28. Februar erlaubt 23.02.2017 


Gehölzschnitt und Knickpflege nur noch bis 28. Februar erlaubt

Untere Naturschutzbehörde weist auf Änderung der Schutzfrist hin

Bereits im Mai 2016 ist die landesrechtliche Regelung zur Gehölzschutzfrist im Landesnaturschutzgesetz weggefallen. Dies bedeutet, dass seit dem die Schutzfrist des Bundesnaturschutzgesetzes gilt.

Statt wie bisher vom 15. März bis 30. September ist es nun bereits in der Zeitspanne vom 01. März bis 30. September eines jeden Jahres verboten, Bäume, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze außerhalb von Gärten zu fällen oder zu beseitigen. Bestehende Baumschutzsatzungen der Kommunen sind ebenfalls zu beachten, nähere Auskünfte zu möglicherweise bestehenden Baumschutzsatzungen erteilen die Städte und Gemeinden oder die Untere Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg.

Die geänderte Schutzfrist gilt auch für Knicks. Die für den Erhalt der landestypischen Knicks notwendige Pflege, dazu gehören das „auf den Stock setzen“ (= das Absägen ca. 50 cm über dem Boden), ist ebenfalls nur noch bis zum 28. Februar erlaubt. Mit dieser Pflegemaßnahme wird ein dichtes Austreiben der Sträucher mit vielfältigen Blüten und Fruchtständen unterstützt und so der wertvolle Lebensraum „Knick“ auf Dauer erhalten. Insbesondere bei der Knickpflege gibt es eine enge Zusammenarbeit von Bauernverband und Unterer Naturschutzbehörde.

Hintergrund der Schutzfrist ist, Tiere, insbesondere Vögel, in ihrem Brutgeschäft nicht zu stören.

 

Nähere Auskünfte erteilt die Unteren Naturschutzbehörde des Kreises Pinneberg unter den Telefonnummern 04121/4502-2266, -2263, -2264.

23.02.2017