2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten 10.12.2021
2. Nachtragssatzung zur Satzung der Gemeinde Prisdorf über die Erhebung einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein
(Gemeindeordnung - GO -), des § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), sowie des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO), sämtlich in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Prisdorf nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.11.2021 folgende Satzung:
Artikel 1
Änderungen
Die Satzung über die Erhebung einer einer Vergnügungssteuer für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 16.04.2007, zuletzt geändert mit 1. Nachtrag vom 18.03.2008 wird wie folgt geändert:
Präambel:
erhält folgende Fassung
Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -), des § 1 Abs. 1, § 2, § 3 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), sowie des § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i.V.m. § 150 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO), sämtlich in der derzeit geltenden Fassung, erlässt die Gemeinde Prisdorf nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 29.11.2021 folgende Satzung:
§ 5 Steuersatz wird wie folgt geändert:
§ 5
Steuersatz
(1) Der Steuersatz beträgt für das Halten eines Spielgerätes mit Gewinnmöglichkeit und mit manipulationssicherem Zählwerk in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 i GewO sowie an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten
20 v. H.
der elektronisch gezählten Bruttokasse. Bei Verwendung von Chips, Token und
dergleichen ist der hierfür maßgebliche Geldwert zugrunde zu legen,
(2) Für Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit beträgt die Steuer je angefangenen
Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im Sinne des § 33 i GewO 80 €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 40 €
c) an allen in § 1 Abs. 1 genannten Orten
für Spielgeräte mit
- Darstellung von Gewalttätigkeiten und / oder
- Darstellung sexueller Handlungen und / oder
- Kriegsspiel
im Spielprogramm ( Gewaltspiel) 300 €
(3) Spielgeräte, an denen Spielmarken (Token o.ä.) ausgeworfen werden, gelten als Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, wenn die Spielmarken an diesen bzw. anderen Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eingesetzt werden können oder eine Rücktauschmöglichkeit in Geld besteht oder sie gegen Sachgewinne eingetauscht werden können. Die Benutzung der Spielgeräte durch Weiterspielmarken (Token)steht einer Benutzung durch Zahlung eines Entgeltes gleich.
(4) Für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit ohne manipulationssicheres Zählwerk gemäß § 4 Abs. 2 beträgt die Steuer je angefangenen Kalendermonat für jedes Spielgerät für das Halten
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen
im Sinne des § 33 i GewO 200 €
b) an den übrigen in § 1 Abs. 1 genannten Orten 80 €
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.
Prisdorf, den 09.12.2021
Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister
(Schwarz)