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Anordnungen von Abbrennverboten für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau und besondere der Gemeinden Kummerfeld und Tangstedt 16.12.2013 


Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau und besondere für die Gemeinden Kummerfeld und Tangstedt

Nach den Vorschriften der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffgesetzes sind die Zuständigkeiten für die Anordnung eines Abbrennverbotes geregelt. Somit ist für die Anordnung des Abbrennverbotes der Amtsvorsteher als örtliche Ordnungsbehörde zuständig.

Da weichgedeckte (insb. Reetdachgedeckte) Gebäude aufgrund ihrer Dacheindeckung als besonders brandgefährdet gelten, wird, um Brandgefahren durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern aus Anlass des Jahreswechsels vorzubeugen gem. § 24 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zur Zeit gültigen Fassung i.V.m. § 2 Abs. 2 Ziffer 2 b der Landesverordnung zur Ausführung des Sprengstoffrechts in der zur Zeit gültigen Fassung angeordnet:

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist gemäß § 23 Abs.1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der zurzeit gültigen Fassung verboten.

Neben der Anordnung für den Amtsbereich Pinnau gelten für die Gemeinden Kummerfeld und Tangstedt besondere Abrennverbote, die sie hier ebenfalls einsehen können:

Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper im Amtsbezirk Pinnau

Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Tangstedt

Anordnung eines Abbrennverbotes für Feuerwerkskörper in der Gemeinde Kummerfeld

 

16.12.2013