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Informationen zur Hundehaltung 26.10.2016 


Informationen zur Hundehaltung

Merkblatt der Polizeidirektion Bad Segeberg Polizei-, Autobahn- und Bezirksrevier Pinneberg, Ermittlungsdienst Umwelt und Verkehr und des Kreises Pinneberg:

Informationen zur Hundehaltung

Am 01.01.2016 ist das Gesetz über das Halten von Hunden (HundG) in Kraft getreten. Es bestimmt die Regeln, die von allen Hundehalterinnen und -halter zu beachten sind.

Allgemeine Sorgfaltspflichten

Alle Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für Menschen, andere Tiere oder Sachen ausgehen können.

Jeder Hund hat beim Ausführen ein Halsband mit einer Kennzeichnung zu tragen, mit der die Halterin oder der Halter eindeutig festgestellt werden kann.

Hunde, die älter als 3 Monate sind, müssen elekt­ronisch gekennzeichnet (Mikrochip) werden.

Verunreinigungen durch Hundekot sind unverzüg­lich zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

Anleinpflicht

Für die folgenden Bereiche gibt es eine Leinen­pflicht: Fußgängerzonen, Märkte, öffentliche Ver­sammlungen oder Volksfeste, Park- u. Grün­anlagen, in Mehrfamilienhäusern und deren Zuwe: gungen, der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- u. Grünanlagen, öffentliche Gebäude und-öffentliche Verkehrsmittel, Sportanlagen, Friedhöfe, Wälder, Deiche, und die Naturschutzgebiete. Gera­de innerhalb der Naturschutzgebiete und Wälder wird diese Pflicht häufig nicht beachtet. Hintergrund dieser Festlegung ist nicht nur die Gefahr des tat­sächlichen Tötens von Tieren durch einen wildern­den Hund, sondern bezieht auch die oftmals nicht konkret sichtbare Störung der wildlebenden Tiere in ihrem Lebensraum mit ein. Hier kann eine einzige

Störung schon zur Aufgabe eines Brutgeschäftes führen. Besonders diese vom Hund ausgehende Störung wird dadurch, dass der Hund für viele Tierarten noch stärker als der Mensch als Feind erkannt wird, verstärkt. Daher ist gerade in der freien Landschaft das Anleinen aller Hunde beson­ders wichtig. .

Unabhängig davon, darf sich der Hund grundsätz­lich nur im Einflussbereich des Halters aufhalten.

Mitnahmeverbot

In folgenden Bereichen ist es grundsätzlich verbo­ten Hunde mitzunehmen: Spielplätze, Badestellen, Liegewiesen, Schulen; Krankenhäuser, Theater, Kindergärten oder Versammlungsräume.

Zucht- und Ausbildungsverbot

Es ist verboten, Hunde - egal welcher Rasse - mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und An­griffsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu züchten und auszubilden.

Gefährliche Hunde

Hunde werden zukünftig dann als gefährlich einge­stuft, wenn sie auffällig geworden sind,

  • weil sie außerhalb des ausbruchsicheren Grundstückes der Hundehalterin/des Hundehal­ters wiederholt in gefahrdrohenderweise Weise Menschen angesprungen haben oder ein ande­res aggressives Verhalten zeigten,
  • weil sie einen Menschen gebissen haben und dies nicht zur Abwehr einer strafbaren Handlung geschah,
  • weil sie ein anderes Tier durch Bisse verletzt oder getötet, haben ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder einen Hund trotz klar er­kennbarer Unterwerfungsgestik gebissen ha­ben,
  • weil sie durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Tiere hetzen oder reißen.

Beim Biss eines Menschen ist nicht entscheidend, wie schwer die Verletzungen sind. Bereits klar er­kennbare „blaue Flecken" oder zerrissene Kleidung können als Nachweis eines Bisses ausreichen und führen zur Feststellung der Gefährlichkeit.

Für gefährliche Hunde gelten folgende zusätzliche Regeln, die zu beachten sind:

  • Für die Haltung ist eine Erlaubnis erforderlich. Diese Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Halterin oder der Halter volljährig ist und über die erforderliche Zuverlässigkeit, persönli­che Eignung sowie Sachkunde verfügt. Diese persönlichen Voraussetzungen müssen auch von jeder anderen Person erfüllt werden, die diesen Hund ausführt.
  • Es ist eine Haftpflichtversicherung mindestens in Höhe von 500.000 € für Personenschäden und 250.000€fürSach- und Vermögensschä­den abzuschließen.
  • Der Hund ist mit einem Mikrochip zu kenn­zeichnen.
  • Der Hund muss so gehalten werden, dass er ein ausbruchsicheres Grundstück oder eine Wohnung nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen kann.
  • Außerhalb eines ausbruchsicheren Gründ­stücks oder einer Wohnung gilt ein genereller Leinen- und Maulkörbzwang. Die Leine darf dabei nicht länger als 2 m sein.

Ordnungswidrigkeiten

Verstöße gegen das Hundegesetz werden als Ord­nungswidrigkeit von den-örtlichen Ordnungsbehör­den geahndet. Der Gesetzgeber hat den Bußgeld­rahmen bis zu 10.000€ festgesetzt. Verstöße gegen die naturschützrechtlichen Vor­schriften werden vom Fachdienst Umwelt des Krei­ses Pinneberg mit bis zu 50.000C geahndet, Ver­stöße nach dem Landeswaldgesetz mit bis zu 2.500€. Verstöße gegen die Vorschriften zum Deichschutz können vom Landesbetrieb für Küs­tenschutz, Nationalpark und Meeresschutz nach dem Landeswassergesetz mit bis zu 50.000€ ge­ahndet werden,

Hundesteuer

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, sein Tier zur Steuer anzumelden. Der Steuersatz für die Vier­beiner variiert von Gemeinde zu Gemeinde. Für die Gemeinden des Amtes Pinnau finden Sie die Steuersätz hier:

Steuer- und Hebesätze aller Gemeinden

Ansprechpartner bei weiteren Fragen:

Polizei-Autobahn- und Bezirksrevier Pinneberg
Ermittlungsdienst Umwelt und Verkehr
Elmshorner Straße 40
25421 Pinneberg
Telefon: 04101/202-450/-451/-452
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Kreis Pinneberg - Fachdienst Umwelt
Kurt-Wagener-Straße 11
25337 Elmshorn
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26.10.2016