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Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek für das Haushaltsjahr 2017 24.11.2016 


Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek für das Haushaltsjahr 2017

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 08.11.2016 folgende Haus­halts­satzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

948.000 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

811.000 EUR

 

einem Jahresüberschuss von

137.000 EUR

 

 

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

921.400 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

 

1.108.500 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

11.600 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

18.200 EUR

 

 

 

 

festgesetzt.

 

§ 2

Es werden für das Haushaltsjahr 2017 festgesetzt:

 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf

 

0 EUR

 

 

 

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0 EUR

 

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

50.000 EUR

 

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen

Stellen auf

 

2,10 Stellen

§ 3

 

Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:

Auf die Mitgliedsgemeinden entfallen folgende Beträge:

 

a) Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes der Bilsbek-Schule (Produkt 21102)

Gemeinde Kummerfeld 421.158,88 EUR

Gemeinde Prisdorf 292.672,58 EUR

 

b) Umlage zur Finanzierung der Schülerbeförderung (Produkt 24101)

Gemeinde Kummerfeld 124,00 EUR

Gemeinde Prisdorf 76,00 EUR

 

c) Umlage zur Finanzierung des Betriebs der Kindertageseinrichtung (Produkt 36501)

Gemeinde Kummerfeld 78.961,94 EUR

Gemeinde Prisdorf 22.716,20 EUR

 

d) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Schulbereich (Produkt 21102)

Gemeinde Kummerfeld 5.800,00 EUR

Gemeinde Prisdorf 5.800,00 EUR

 § 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 95 d und § 95 f Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.

Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für den Schulverband Bilsbek von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

 

§ 5

 

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

  

§ 6

 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verbandsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 21102, 24101, 36501 bilden jeweils ein Budget.

 

Rellingen, 17.11.2016

Schulverband Bilsbek
Der Verbandsvorsteher

 

gez. Schwarz

24.11.2016