Hilfsnavigation

Startseite | Kontakt | Impressum | Sitemap

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast




Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule nicht zustande gekommen 23.07.2010 


Bekanntmachung des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Landtages vom 14. Juni 2010 - L 204 -

Aufgrund § 10 Abs. 3 des Gesetzes über Initiativen aus dem Volk, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 5. April 2004 (GVOBI. Schl.-H. S. 108), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.Januar 2008 (GVOBI. Schl.-H. S. 25), gebe ich folgende Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landtages bekannt:

1. Der Schleswig-Holsteinische Landtag stellt fest, dass bei der Gesamtzahl von 2.232.457 Beteiligungsberechtigten, 50.643 gültigen und 5.563 ungültigen Eintragungen, das in Artikel 42 Absatz 1 Satz 3 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein * festgelegte Quorum nicht erreicht ist.

2. Das Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule ist nicht zustande gekommen.

*Artikel 42 Absatz 1 Satz 3 der Landesverfassung lautet:
"Ein Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn mindestens fünf vom Hundert
der Stimmberechtigten innerhalb eines halben Jahres dem Volksbegehren zugestimmt haben"