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Öffentliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen 29.04.2013 


Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Gemeinde- und Kreiswahlen am 26. Mai 2013 in den Gemeinden Borstel-Hohenraden, Ellerbek,  Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt.

1.Die Wählerverzeichnisse der o.g. Gemeinden für die Gemeinde- und Kreiswahl  werden in der Zeit vom 06.05.2013 bis 10.05.2013 während der Dienststunden im Amt Pinnau, Bürgerbüro Rellingen-Pinnau, Hauptstraße  60, 25462 Rellingen, für Wahlberechtigte zur Einsicht bereit gehalten.

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 28 Abs 5 des Landesmeldegesetzes besteht.
Das Wählerverzeichnis wird im automatischen Verfahren geführt. Die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in einem Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist, spätestens am 10. Mai 2013 bis 12.00 Uhr bei dem Gemeindewahlleiter Einspruch einlegen:


Amt Pinnau, Gemeindewahlleiter: Herr Herr Ingo Holm, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen


Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden.


3. Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 04.05.2013 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen; sonst läuft sie oder er Gefahr, das Wahlrecht nicht ausüben zu können.


4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl des Wahlkreises, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.


5 .Einen Wahlschein erhält auf Antrag


5.1. eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist
a)  wenn sie sich am Wahltag während der Wahldauer aus wichtigem Grund außerhalb ihres Wahlbezirks aufhält oder
b) wenn sie aus beruflichen Gründen oder infolge Krankheit, hohen Alters,eines körperlichen Gebrechens oder sonst ihres körperlichen Zustandes wegen den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten auf suchen kann;


5.2. eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Gemeindewahlleiter bekannt geworden ist.

Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind bis zum 24. Mai 2013, 13.00 Uhr bei dem Amt Pinnau, Bürgerbüro Rellingen-Pinnau, Hauptstraße  60, 25462 Rellingen schriftlich oder mündlich (nicht fernmündlich) beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mails oder durch sonst dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.

Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2. Buchst. a) bis c) angegebenen Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn die wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht umutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller muss den Grund für die Erteilung eines Wahlscheines glaubhaft machen.

6. Ergibt sich aus dem Wahlscheinantrag nicht, dass die wahlberechtigte Person  vor einem Wahlvorstandihres Wahlkreises wählen will, so erhält sie mit dem Wahlschein zugleich

einen amtlichen Stimmzettel – des Wahlkreises 

einen amtlichen blauen Wahlumschlag 

einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift des Gemeindewahlleiters

und ein Merkblatt für die Briefwahl.


Einer anderen als der wahlberechtigten Person persönlich dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Wahlscheinantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheines und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Gemeindewahlleiter absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen kann. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindewahlleiters abgegeben werden. Wer erst am Wahltag den Wahlbrief abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

Amt Pinnau
Gemeindewahlleiter
gez. Ingo Holm 
  

29.04.2013