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Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Tangstedt 19.12.2018 


Gebührensatzung für die Straßenreinigung in der Gemeinde Tangstedt

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in den jeweils gültigen Fassungen und der Satzung über die Straßenreinigung vom 24.04.2015 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 18.12.2018 folgende Satzung erlassen: 

§ 1 Gegenstand der Gebühr

Soweit die Reinigungspflicht nicht nach § 2 der Satzung über die Straßenreinigung den Eigentümern und dinglich Berechtigten der anliegenden Grundstücke auferlegt ist, werden Straßenreinigungsgebühren erhoben. Durch Gebühren werden 75 v.H. der Straßenreinigungskosten gedeckt. 

§ 2 Reinigung der Straßen

 

Folgende Straße wird gereinigt: Dorfstraße

Die Straße wird grundsätzlich 1 x monatlich gereinigt.

 

§ 3 Gebührenpflichtiger

 

(1) Gebührenpflichtig ist, wer Eigentümer des Grundstückes oder Wohnungs- oder Teileigentümer ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist der Erbbauberechtigte anstelle des Eigentümers Gebührenschuldner. Die Wohnungs- und Teileigentümer einer Eigentümergemeinschaft sind Gesamtschuldner der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden Gebühren. Miteigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind Gesamtschuldner.

(2) Wechselt der Gebührenpflichtige im Laufe des Kalendervierteljahres, so sind für die Gebühren dieses Vierteljahres der bisherige und der neue Pflichtige Gesamtschuldner.

 

§ 4 Bemessung und Höhe der Gebühr

 

(1) Bemessungsgrundlage für die Gebühr ist die Straßenfrontlänge des Grundstückes.

(2) Als Straßenfrontlänge gilt

a) die Breite des Grundstückes an der Straße, soweit unter Buchstaben b) + c) keine andere Regelung vorgesehen ist,

b) bei einem Grundstück, das nicht an die zu reinigende Straße grenzt, aber von ihr erschlossen wird:

die Hälfte der längsten Ausdehnung des Grundstückes parallel zur Straße,

c) bei einem Grundstück, das mit weniger als 2/3 seiner längsten Ausdehnung parallel zu der zu reinigenden Straße an die Straße grenzt:

2/3 der längsten Ausdehnung des Grundstückes parallel zu der zu reinigenden Straße abzüglich 1/4 des Unterschieds zur tatsächlichen Frontlänge.

(3) Zur  Feststellung der Straßenfrontlänge gem. Abs. 2 wird bei landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken als längste Ausdehnung des Grundstückes eine Breite von höchstens 30 m angesetzt. Dieses gilt nicht, wenn die Breite des Grundstückes an der Straße größer ist. In diesem Fall findet Abs. 2 Buchst. a Anwendung.

(4) Bei der Feststellung der Straßenfrontlänge werden Bruchteile eines Meters bis zu 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet.

(5) Bei Eckgrundstücken werden die Straßenfrontlängen zur Dorfstraße angerechnet.

(6) Die jährliche Straßenreinigungsgebühr beträgt je Meter Straßenfrontlänge 0,94 Euro.

 

§ 5 Entstehen, Unterbrechen und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit dem 1. des Monats, der auf den Beginn der Straßenreinigung folgt; sie erlischt mit dem Ende des Monats, in welchem die Straßenreinigung eingestellt wird. Änderungen in dem Umfang der Straßenreinigung bewirken der auf die Änderung folgt.

(2) Wird die Reinigung wegen höherer Gewalt oder aus Gründen, welche die Gemeinde zu vertreten hat, länger als 30 aufeinander folgende Tage völlig unterbrochen, so wird die auf den Zeitraum der Unterbrechung entfallende eine Gebührenänderung von dem 1. des Monats an,

anteilige Gebühr bei der nächsten Berechnung der Gebühr angerechnet.

 

§ 6 Fälligkeit

(1) Die Gebühr wird für das Kalenderjahr veranlagt und wird zum 01.07. jeden Jahres fällig.

 

§ 7       Datenverarbeitungsbestimmungen

 

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben ist die Gemeinde berechtigt, folgende Daten nach den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes Schleswig-Holstein in der aktuellen Fassung zu erheben:

 

  1. Angaben aus den Grundsteuerakten, wer Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist und dessen Anschrift, sofern die Bestimmungen der Abgabenordnung nicht entgegenstehen;
  2. Angaben des Grundbuchamtes aus den Grundbuchakten und des Katasteramtes aus seinen Akten, wer Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstückes ist und dessen Anschrift;
  3. Angaben der zuständigen Behörde aus dem Melderegister über die Anschrift des Grundstückseigentümer des jeweils zu veranlagenden Grundstücks, sofern das Landesmeldegesetz nicht entgegensteht;
  4. Angaben der jeweils zuständigen Behörde zu den Abmessungen der jeweils zu veranlagenden Grundstücke, zur Abgrenzung der gemeindlichen Grundstücke zu den jeweils zu veranlagenden Privatgrundstücke.

 

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen sowie die weiteren im Zusammenhang mit der Straßenreinigung angefallenden oder anfallenden personenbezogenen Daten darf die Gemeinde nur zum Zweck der Erfüllung ihrer Aufgaben als Trägerin der Straßenreinigung, insbesondere zum Zweck der Erhebung der Straßenreinigungsgebühren verwenden, speichern und weiterverarbeiten. Bezüglich der Löschung der personenbezogenen Daten findet das Landesdatenschutzgesetz Anwendung.

  

§ 8 Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2019 in Kraft.

 

Tangstedt, 18.12.2018

Gemeinde Tangstedt
Die Bürgermeisterin

Krohn

19.12.2018