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Haushaltssatzung der Gemeinde Prisdorf für das Haushaltsjahr 2019 09.01.2019 


Haushaltssatzung der Gemeinde Prisdorf für das Haushaltsjahr 2019

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 28.11.2018 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haus­halts­satzung erlassen:  

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird

 

1.

im Ergebnisplan  mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

3.664.600  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.377.000  EUR

 

 

 

 

einem Jahresfehlbetrag von

712.400  EUR

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

3.545.400  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

3.999.800  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf

 

1.805.700  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf  

 

1.909.900  EUR

 

 

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

Es werden festgesetzt: 

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für   Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf

 

922.200  EUR

 

 

 

2.

der Gesamtbetrag der   Verpflichtungsermächtigungen auf

0  EUR

 

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite   auf

0   EUR

 

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan   ausgewiesenen

Stellen auf

 

          4,33      Stellen

 

§ 3

 

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

                                                                                                                                               

1.

Grundsteuer

 

 

 

a) für die land- und   forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

360 %

 

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer   B)

380 %

 

 

 

 

 

2.

Gewerbesteuer

360 %

 

 

 

§ 4

 

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung nach  § 95 d  und  § 95 f  Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 10.000 EUR. 

(2) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde Prisdorf von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 

(3) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen. 

(4) Als erheblich im Sinne von § 95 b Abs. 2 Nr. 1 GO gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

                                                          

§ 5

 

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

 

§ 6

 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.


(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist. 

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bürgermeister grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden. 

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

 

Die Teilpläne 11101 bis 21102 und 25300 bis 61200 bilden jeweils ein Budget.

Die Teilpläne 21105 bis 24101 bilden gemeinsam ein Budget                                           

 

 

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 17.12.2018 erteilt.

           

 

Rellingen, 07.01.2019

Gemeinde Prisdorf 
Der Bürgermeister 

gez. Schwarz

                                                                                                                                            
09.01.2019