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Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG) 14.07.2020 


Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)

Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und

§ 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.

Bei einer Übermittlungssperre nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 und 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten

  • an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG),
  • an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören

(§ 42 Abs. 3 BMG),

  • an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf kommunaler Ebene

(§ 50 Abs. 1 BMG),

  • aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk 

(§ 50 Abs. 2 BMG) und

  • an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)

widersprechen.

 

Für die Beantragung der Übermittlungssperren erhalten Sie einen Antrag auf unserer Homepage www.amt-pinnau.de oder beim Amt Pinnau im Bürgerbüro.

Sie können auch einen formlosen schriftlichen Antrag stellen.

Die Anträge sind an das Bürgerbüro Rellingen-Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen zu richten. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Widerspruchsrecht.

Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.   

Rellingen, den 08.07.2020

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Hildebrand

 

 

14.07.2020