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Satzung der Gemeinde Kummerfeld zum Schutz des Baumbestandes 30.09.2020 


Satzung der Gemeinde Kummerfeld zum Schutz des Baumbestandes

Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes (Gesetz zum Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG –) vom 24. Februar 2010, zuletzt geändert § 8 (Art. 7 Ges. v. 13.11.2019, GVOBl. S. 425) und des § 4 Absatz 1, Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der gültigen Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H. Seite 6) wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung der Gemeinde Kummerfeld vom 24.09.2020 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1 Schutzzweck

(1) Zweck dieser Satzung ist es, den Baumbestand 

  1. zur Schaffung, Erhaltung oder Entwicklung von Biotopverbundstrukturen und saumartigen Schutzstreifen, 
  2. zur Sicherung oder Entwicklung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts, 
  3. zur Entwicklung, Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes sowie zur Sicherung der Naherholung, 
  4. aus Gründen des Naturerlebnisses, 
  5. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Naturgüter, 
  6. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten und ihrer Ökosysteme, 
  7. als Zeugnis des menschlichen Umgangs mit der Natur oder 
  8. zur Erhaltung oder Verbesserung des Klimas im Siedlungsbereich

unter Schutz zu stellen. 

(2) Die geschützten Bäume sind durch artgerechte Pflege und Erhaltung ihrer Lebensbedingungen in ihrer gesunden Entwicklung langfristig zu sichern.

 

§ 2 Geltungsbereich

Im Gebiet der Gemeinde Kummerfeld wird der gesamte Baumbestand nach Maßgabe des § 3 dieser Satzung unter Schutz gestellt.

 

§ 3 Schutzgegenstand

(1) Geschützt sind alle Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 75 cm, gemessen in einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden (geschützte Bäume). Liegt der Kronenansatz unter dieser Höhe, so ist der Stammumfang unmittelbar unter dem Kronenansatz maßgebend. Bildet ein Baum unterhalb einer Höhe von 100 cm über dem Erdboden mehrere Stämme aus (mehrstämmiger Baum), ist die Summe der Stammumfänge maßgebend, wobei mindestens einer der Stämme einen Umfang von 45 cm oder mehr aufweisen muss.

(2) Langsam wachsende Arten, wie z. B. Eiben, Kugelahorn, Kugelrobinien, Rotdorn, Weißdorn und Mehlbeere sind bei einem Stammumfang von mehr als 45 cm, gemessen in einer Höhe von 10 cm über dem Erdboden, geschützt.

(3) Diese Satzung gilt auch für Bäume, die aufgrund von Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu erhalten sind sowie für die nach dieser Satzung vorgenommenen Ersatzpflanzungen, auch wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen.

(4) Nicht unter diese Satzung fallen Waldflächen im Sinne des Landeswaldgesetzes, Nadelbäume mit Ausnahme von Eiben sowie Obstbäume mit Ausnahme von Nussbäumen. Ausgenommen sind ebenfalls Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, die dem Erwerbszweck dieser Betriebe dienen.

(5) Sonstige gesetzliche und in Verordnungen geregelte Schutzbestimmungen sowie Festsetzungen in Bebauungsplänen bleiben unberührt.

 

 § 4 Verbote, Befreiungen

 

(1) Es ist verboten, geschützte Bäume zu beseitigen. Ferner sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderungen der nach § 3 geschützten Landschaftsbestandteile führen können.

Zerstörungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die das Absterben bewirken. 

Beschädigungen sind Eingriffe im Wurzel-, Stamm- und Kronenbereich des Baumes, die zum Absterben oder zur nachhaltigen oder erheblichen Beeinträchtigung seiner Lebensfähigkeit führen können. Dies sind insbesondere:

 

  1. Versiegelung des Bodens mit Asphalt, Beton oder einer anderen überwiegend wasserundurchlässigen Decke; 
  2. Abgrabungen, Ausschachtungen oder Aufschüttungen; 
  3. unsachgemäße Verwendung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln; 
  4. Verletzung von Stamm, Rinde und Wurzeln, z. B. durch das Befestigen von Werbemitteln oder anderen Gegenständen an Bäumen; 
  5. Lagern, Ausschütten oder Ausgießen von Salzen, Säuren, Laugen, Ölen oder Farben; 
  6. Freisetzen von Gasen u. a. schädlichen Stoffen aus Leitungen oder Tankanlagen in unmittelbarer Nähe der Bäume; 
  7. Lagern sonstiger Materialien, die durch Abgabe von Stoffen in fester, gasförmiger oder flüssiger Form schädigend wirken oder zu einer Verdichtung des Bodens, Behinderung des Gasaustausches oder Gefährdung der Wasserversorgung der Bäume führen können.

Eine Veränderung liegt vor, wenn an geschützten Bäumen Eingriffe vorgenommen werden, die das charakteristische Aussehen erheblich beeinträchtigen, verunstalten oder das Wachstum nachhaltig behindern. 

(2) Auf Antrag können nach Maßgabe des § 51 LNatSchG von den Verboten des Absatzes 1 Befreiungen erteilt werden. Die Befreiungen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden. 

(3) Gemäß § 39 Abs. 5 BNatSchG ist es verboten, Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

 

§ 5 Ausnahmen

(1) Auf Antrag soll die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen nach Maßgabe des § 51 LNatSchG zugelassen werden, wenn 

  1. von einem Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen und keine anderen zumutbaren Möglichkeiten der Gefahrenabwehr bestehen; dies gilt auch, wenn die Gefahren nicht von dem geschützten Baum ausgehen, aber nur durch gegen diesen Baum gerichtete Maßnahmen abgewehrt werden können; 
  2. die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks aufgrund von Vorschriften des öffentlichen Rechts dazu verpflichtet ist und sie oder er sich nicht in anderer zumutbarer Weise von dieser Verpflichtung befreien kann.

(2) Die teilweise oder vollständige Beseitigung oder Veränderung von Bäumen kann auf Antrag zugelassen werden, wenn 

  1. bei der Durchführung eines Bauvorhabens, auf das bauplanungsrechtlich Anspruch besteht, im Bereich des Baukörpers und der nach der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstandsflächen geschützte Bäume vorhanden sind und die Bäume auch bei einer zumutbaren Verschiebung oder Veränderung des Baukörpers nicht erhalten werden können; 
  2. die Erhaltung des Baumes für die bewohnten Gebäude auf dem Grundstück oder auf dem Nachbargrundstück mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist, insbesondere wenn Wohnräume während des Tages nur mit künstlichem Licht benutzt werden können; 
  3. der geschützte Baum über das allgemeine Schädigungsmaß hinausgehend krank ist und eine Erhaltung auch unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist; 
  4. notwendige Erdarbeiten auf Friedhöfen durchgeführt werden müssen; 
  5. einzelne Bäume eines größeren Baumbestandes im Interesse der Erhaltung des übrigen Baumbestandes entfernt werden müssen; 
  6. die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen nicht möglich ist oder nicht zumutbar durchgeführt werden kann.

(3) Die Ausnahmen sind auf das unumgängliche Maß zu beschränken. Sie können mit Nebenbestimmungen versehen werden.

 

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Als zulässige Handlungen erlaubt sind

 

  1. fachgerechte Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an den Bäumen; 
  2. Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen am öffentlichen Ver- und Entsorgungsnetz oder an der Fahrbahn und Bankette öffentlicher Straßen einschließlich der Sicherung des Lichtraumprofils, wenn der Träger ausreichende Schutz- und Erhaltungsmaßnahmen trifft und die Erhaltung der Bäume gesichert ist. Die Richtlinien zum Schutz von Bäumen und Sträuchern im Bereich von Baustellen (DIN 18920, RAS LG 4 der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen) sind einzuhalten; 
  3. der Einsatz von Streusalz zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht im Straßenbereich, wenn der Einsatz sachlich geboten ist und die Verwendung anderer Streumittel zur Verkehrssicherung nicht ausreicht und der Einsatz auf das unvermeidbare Maß beschränkt wird; 
  4. unaufschiebbare Maßnahmen der Gefahrenabwehr.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 2 sind der Gemeinde rechtzeitig vor Beginn anzuzeigen. Mit der Maßnahme darf zwei Wochen nach Eingang der Anzeige bei der Gemeinde begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde untersagt die Durchführung. Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Gemeinde unverzüglich anzuzeigen.

  

§ 7 Antragsunterlagen, zuständige Behörde

(1) Ausnahmen und Befreiungen sind bei der Gemeinde schriftlich zu beantragen. 

Der Antrag muss neben der Begründung alle für die Beurteilung notwendigen Angaben und Unterlagen enthalten. Dem Antrag soll eine Planskizze beigefügt werden, in der die Standorte der auf dem Grundstück vorhandenen geschützten Bäume sowie die Angaben über Art, Stammumfang und Kronendurchmesser einzutragen sind. Im Einzelfall können weitere Angaben und Unterlagen auf Kosten des Antragstellers verlangt werden. 

(2) Antragsberechtigt sind die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte, nach deren Anhörung auch Dritte, die ein berechtigtes Interesse nachweisen. 

(3) Bei Bauanträgen und Bauvoranfragen sind die Unterlagen nach Absatz 1 beizufügen, wenn durch das Vorhaben geschützte Bäume betroffen sind. 

(4) Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen ergehen schriftlich. Sie ergehen unbeschadet privater Rechte Dritter. 

 

§ 8 Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen

 

(1) Ersatzpflanzungen im Geltungsbereich der Satzung hat vorzunehmen oder eine Ausgleichszahlung hat zu leisten, wer 

  1. auf der Grundlage einer Befreiung nach § 4 Abs. 2 oder einer Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 einen Baum beseitigt; 
  2. geschützte Bäume beseitigt, zerstört oder solche Handlungen durch Dritte wissentlich duldet, ohne dass eine Ausnahme oder Befreiung vorliegt. 

(2) Die Ersatzpflanzung nach Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sich nach der anliegenden Berechnungstabelle. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die sich aus der Berechnungstabelle ergebende Anzahl von Bäumen zu verdoppeln. 

(3) Ersatzpflanzungen sind mit einheimischen Bäumen vorzunehmen. Der Stammumfang muss mindestens 14 cm in 100 cm Höhe betragen. Die Ersatzpflanzungen sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt des Fällens vollständig vorzunehmen. Ersatzpflanzungen außerhalb des eigenen Grundstücks sind nach Absprache mit der Gemeinde vorzunehmen. 

(4) Ist die Ersatzpflanzung ganz oder teilweise nicht möglich, ist eine Ausgleichszahlung zu leisten. Nicht möglich ist eine Ersatzpflanzung, wenn ihr rechtliche oder tatsächliche Gründe entgegenstehen. 

(5) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann die Ersatzpflanzung durch die Zahlung eines entsprechenden Geldbetrages an die Gemeinde abwenden, wenn ihr oder ihm die Ersatzpflanzung auf ihrem oder seinem Grundstück oder, mit Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers, auf dem Nachbargrundstück nicht möglich ist oder die Ersatzpflanzung in absehbarer Zeit erneut zu einem der Ausnahme- bzw. Befreiungstatbestände führen würde. In diesem Fall setzt die Gemeinde die Geldleistung entsprechend der zu fordernden Ersatzpflanzung fest. Das gilt auch, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht erfüllt. 

(6) Die Höhe der Ausgleichszahlung bemisst sich nach dem Wert des Baumes, mit dem ansonsten eine Ersatzpflanzung erfolgen müsste, zuzüglich einer Pflanz-, Pflege- und Grunderwerbskostenpauschale von 30 % des Nettoerwerbspreises. 

(7) Die Einnahmen aus der Ausgleichszahlung sind zur Anpflanzung von Bäumen und/oder zur Pflanzung heimischer Gehölze zu verwenden. Im Einzelfall kann die Ausgleichszahlung auch für baumpflege- und standortverbessernde Maßnahmen durch die Gemeinde oder für die Gewährung von Zuschüssen an Private für entsprechende Maßnahmen an Bäumen im Geltungsbereich der Satzung verwendet werden.

 

 § 9 Beschädigung von geschützten Bäumen

 

Wer nach dieser Satzung geschützte Bäume beschädigt oder die Beschädigung durch Dritte wissentlich duldet und damit dem in § 1 genannten Schutzzweck zuwiderhandelt, ist verpflichtet, die Schadensursachen umgehend abzustellen und Sanierungsmaßnahmen im Einvernehmen mit der Gemeinde durchzuführen.

 

§ 10 Folgenbeseitigung, Anordnung von Maßnahmen

 

(1) Der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der oder dem Nutzungsberechtigten eines Grundstückes ist Gelegenheit zu geben, Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung geschützter Bäume selbst durchzuführen, sofern dies zur Werterhaltung der Bäume erforderlich ist. Die Gemeinde kann die Durchführung dieser Maßnahmen anordnen. 

(2) Die Gemeinde kann anordnen, dass die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die oder der Nutzungsberechtigte die Durchführung von Erhaltungs-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die Gemeinde oder durch von ihr Beauftragte duldet. Sie/Er trägt die anfallenden Kosten.

 

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 4 zuwiderhandelt oder Auflagen, Bedingungen oder Anordnungen nicht erfüllt, die gemäß dieser Satzung erlassen wurden. 

(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 57 Abs. 5 LNatSchG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. 

(3) Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 oder Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können gemäß § 58 LNatSchG eingezogen werden.

  

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. 

Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Kummerfeld zum Schutz des Baumbestandes vom 10.10.2000 außer Kraft.

 

Kummerfeld, 28.09.2020

 

Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin 

gez. Koll

Koll

Anlage zur Baumschutzsatzung Kummerfeld

30.09.2020