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Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Prisdorf 18.12.2019 


Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Prisdorf

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 27.11.2019 folgende Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Prisdorf erlassen:

 § 1

Reinigungspflicht

 

Die Gemeinde Prisdorf betreibt die Reinigung aller öffentlichen Straßen (§§ 2 und 57 Straßen- und Wegegesetz, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage. Bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur im Bereich der Ortsdurchfahrten.

 § 2

Auferlegung der Reinigungspflicht

 

(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der folgenden Straßenteile:

 

a) Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege gemäß § 41 Abs. 2 StVO sowie selbstständige Gehwege

b) die begehbaren Seitenstreifen

c) die Radwege

d) die Rinnsteine

e) die Gräben einschließlich der Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen

g) die Fahrbahnen

h) die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen.

 

(2) Die Reinigungspflicht wird für die in der Anlage 1 des dieser Satzung anliegenden Straßenverzeichnisses aufgeführten Hauptverkehrsstraßen sowie für die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten selbstständigen Gehwege für alle Straßenteile gemäß § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Buchstaben d) – Rinnsteine – und g) – die Fahrbahnen – in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. 

Im Bereich der Hauptverkehrsstraßen führt die Gemeinde Prisdorf die Reinigung der Rinnsteine und Fahrbahnen durch. Für die in der Anlage 2 des Straßenverzeichnisses aufgeführten übrigen Straßen sowie für die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten selbstständigen Gehwege wird die Reinigungspflicht für alle Straßenteile gemäß § 2 Abs. 1 in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. 

(3) Sofern eine Straße nicht im anliegenden Straßenverzeichnis erfasst ist, weil sie noch nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, wird die Reinigungspflicht für diese Straße und ihre Straßenteile nach § 2 Abs. 2 nach erfolgter Widmung auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke übertragen. Die Reinigungspflicht erfolgt nach Anlage 2, sofern keine andere Regelung in der Satzung erfolgt. 

(4) In verkehrsberuhigten Bereichen und Straßen ohne begleitendem Geh- oder Radweggilt an jeder Straßenseite ein 1,50 m breiter Streifen als Gehweg. 

(5) Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung jeweils nur bis zur Straßenmitte für den Fall, dass die Fahrbahn nicht gemäß Abs. 2 durch die Gemeinde gereinigt wird. Im Übrigen reinigt bei beidseitiger Reinigungspflicht jeder Anlieger die seinem Grundstück zugewandte Straßenseite. Dies ist entsprechend auf selbstständige Gehwege anzuwenden. 

(6) Hinsichtlich des Umfanges der Straßenreinigungspflicht für den Winterdienst gilt folgende Regelung: Die Fahrbahnen (Buchstabe g) § 2 Abs. 1) in der Gemeinde Prisdorf werden hinsichtlich des Winterdienstes (Schneeräum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte im Rahmen des § 3 dieser Satzung) von der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke ausgenommen. 

(7) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht

a) den Erbbauberechtigten

b) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt

c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.

 

(8) Ist der Reinigungspflichtige nicht willens oder in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen. 

(9) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.

 

§ 3

Art und Umfang der Reinigungspflicht

(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind einmal monatlich zu kontrollieren und zu säubern, von Abfällen geringen Umfangs sowie von Laub, von Hundekot und von wild wachsenden Kräutern zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (Hydranten) sind jederzeit sauber freizuhalten. Die unbefestigten Seitenstreifen (Banketten) sind bei Bedarf zu mähen. Wildwachsende Kräuter und Gräser sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter und Gräser die Straßenbeläge schädigen.

Gleiches gilt für Pflanzen jeder Art, die von den anliegenden Grundstücken auf Straßenteile jeglicher Art hinüberwachsen. Alle hinübergewachsenen Teile solcher Pflanzen sind entsprechend wegzuschneiden.

Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. 

 

(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst das Schneeräumen der selbstständigen und unselbstständigen Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (Hydranten) sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten.  Bei Eis- und Schneeglätte sind die Wege mit abstumpfenden Stoffen, wenn nötig auch wiederholend, zu bestreuen. Als abstumpfende Stoffe können verwendet werden: Sand, feine Asche, Feinschlacke, Granulat, Streukiesel oder gleichwertiges Material. Streumittel mit Tauwirkung wie Streusalz sind – mit Ausnahme der Verwendung durch die Gemeinde Prisdorf selbst- verboten. 

(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Tag, und zwar werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr, zu beseitigen. 

(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zum Fahrgastunterstand und zum Ein- und Ausstieg am Bus gewährleistet ist. 

(5) Schnee und Eis sind auf dem nicht an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges - also zu den Grundstücken hin - unter Berücksichtigung der Zuwegungen zu den Hauseingängen so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird. Wo dies aufgrund der geringen Gehwegbreite nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

 

 

§ 4

Tierhalterpflichten

 

Tierhalter sind verpflichtet, die durch ihre Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

 

§ 5

Außergewöhnliche Verunreinigung

 

Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 Straßen- und Wegegesetz die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Dies gilt für alle Straßenteile gemäß § 2 Abs. 1. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.

 

§ 6

Grundstücksbegriff

 

(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (formeller Grundstücksbegriff).

(2) Anliegende Grundstücke sind alle an die Straßen und selbstständigen Gehwege angrenzenden Grundstücke sowie die Grundstücke, die durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise von dem Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt sind, gleich ob die Grundstücke mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder an den Seitenfronten an der Straße liegen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und selbständig nutzbar ist.

 

§ 7

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt und/oder gegen ein Ge- oder Verbot nach §§ 3 bis 5  dieser Satzung verstößt.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden.

 

§ 8

Straßenreinigungsgebühren

 

(1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Reinigung der Straßen,  Straßenabschnitte sowie der Straßenteile gemäß § 2 Abs. 1, für die die Reinigungspflicht nicht nach § 2 auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke auferlegt wird, kann die Gemeinde nach einer zu dieser Satzung erlassenen Gebührensatzung Straßenreinigungsgebühren erheben.

 

§ 9

Verarbeitung personenbezogener Daten

 

Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen der Überwachung der Erfüllung der Reinigungspflicht sowie der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten wie z.B. Grundstücksbezeichnung, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse bzw. Verhältnisse dinglich Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung und Anschriften von Eigentümerinnen und Eigentümern und Reinigungspflichtigen gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen zu erheben und zu speichern.

 

§ 10

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 20.12.2010 tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.

 

Prisdorf, den 16.12.2019

 

Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister 

 

(Rolf Schwarz)

Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Prisdorf

 

 

 

Anlage 1

Verzeichnis der öffentlichen Hauptverkehrsstraßen und -straßenabschnitte innerhalb der geschlossenen Ortslage, für die die Reinigungspflicht für alle Straßenteile gemäß § 2 Abs. 1 mit Ausnahme der Buchstaben d) – Rinnsteine – und g) – die Fahrbahnen – den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen wird.

 

  • Hauptstraße
  • Peiner Hag von der Hauptstraße bis zur Einmündung Rehmen
  • Werkstraße
  • Hauen
  • Bahnhofstraße  (die gesamte gepflasterte Fläche gilt als Fahrbahn)
  • Hudenbarg von der Hauptstraße bis zur Einmündung Hudenfeld
  • Kreuzungsbereich Rickenweg/Schnickenfeld/Ernst-Müller Weg
  • vom Rickenweg bis zum Peiner Hag

 Damit ist gleichzeitig auch der Winterdienst für die Rinnsteine und Fahrbahnen ausgenommen. 

Ausnahme:

Die Gehwege

  • von Vorm Dickenbusch bis zum Borsteler Weg, und
  • von der Hauptstraße bis zum Kindergarten / Gemeindezentrum , und
  • von der Bahnhofstraße bis zum Kindergarten / Gemeindezentrum, und
  • vom Eichhörnchenweg bis zum Bahnhof, und
  • vom Hudenfeld bis zum Bahnhof,

und die Vorplätze und Flächen der Bike & Ride-Anlagen nördlich und südlich der Bahnlinie,

und die Kiss & Ride-Zone am Südende der Bahnhofstraße,

und die gepflasterte Fahrbahn der Park & Ride-Anlage und ihre Zufahrt von der Bahnhofstraße

werden von der Gemeinde gereinigt.

 

Anlage 2

Verzeichnis der übrigen öffentlichen Straßen und Straßenabschnitte, für die die Reinigungspflicht für alle Straßenteile gemäß § 2 Abs. 1 den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen wird – mit Ausnahme des Winterdienstes für die Fahrbahnen.

 

  • Ahrenloher Weg (bis Hs. Nr. 5 und 6)
  • Bökenweg
  • Bookweetenweg bis Hs. Nr. 8 (östlich)
  • Borsteler Weg (bis Hs. Nr. 3)
  • Dachsbau
  • Dahl (bis Hs. Nr. 27 und 60a)
  • Eekenweg
  • Ehmschen (bis Hs. Nr. 4 und 9)
  • Eichhörnchenweg
  • Ellernstrang (vor den bebauten Grundstücken)
  • Ernst-Müller-Weg
  • Fasanenweg
  • Grenzweg (vor den bebauten Grundstücken)
  • Hasenkehre
  • Heisterhoop
  • Hudenbarg (ab Hudenfeld bis Zum Bilsbek 1)
  • Hudenfeld
  • Hudenkamp
  • Koppelstraße
  • Lärchenweg
  • Mittelweg
  • Neuenkamp
  • Ohlrattweg
  • Rehmen (nur nördlich der Straße gelegene Flurstücke)
  • Rethwisch (vor den bebauten Grundstücken)
  • Rickenweg
  • Röhmcken
  • Schnickenfeld
  • Strümploh (bis Hs. Nr. 1)
  • Süderstraße
  • Vorm Dickenbusch
  • Wischhof
  • Zum Bilsbek bis Hs. Nr. 5 (südlich)
18.12.2019