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Satzung über die Benutzung der Sport- und Freizeitanlage der Gemeinde Kummerfeld 17.03.2021 


Satzung über die Benutzung der Sport- und Freizeitanlage der Gemeinde Kummerfeld

Aufgrund des § 4 Absatz 1, Satz 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der gültigen Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. 2003, S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04. Januar 2018 (GVOBl. Schl.-H., S6) sowie des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 25. Februar 2021 wird folgende Satzung über die Benutzung der Sport- und Freizeitanlage erlassen:

Hinweis: Die in dieser Richtlinie verwendeten Personen und Funktionsbezeichnungen gelten für Frauen in der weiblichen Form

 

§ 1  Allgemeines

 

(1) Die Gemeinde Kummerfeld betreibt die von ihr errichtete Sport-- und Freizeitanlage als öffentliche Einrichtung.

 

Zur Sportanlage gehören 

a) die Dreifeld-Sporthalle 

b) der Rasenplatz mit den Laufbahnen, den Anlagen für Weitsprung/ Hochsprung/Kugelstoßen und der Trainings/Gymnastikwiese 

c) der Kunstrasenplatz 

d) das Cricket-Spielfeld 

e) die Tennisplätze 

f) das Sportler/Umkleidegebäude 

Zur Freizeitanlage gehören: 

a) die Spielwiesen 

b) der Bolzplatz 

c) das Beachvolleyballfeld 

d) die Tischtennisplatte 

e) die Trimmgeräte 

f) die Boulebahn 

g) der Rodelberg mit Nebenanlagen 

h) der Spielplatz 

i) die Teiche

 

(2) Die Sportanlagen stehen grundsätzlich nur für sportliche Zwecke zur Verfügung. Die Nutzung der Freizeitanlagen kann bei sportlichen Veranstaltungen eingeschränkt werden. 

(3) Über Ausnahmen entscheidet der Bürgermeister.

 

§ 2  Aufsicht

 

(1) Die Aufsicht über die Sport- und Freizeitanlage üben der Sportverein und der Bürgermeister aus. Ihren Anweisungen und Anordnungen ist Folge zu leisten. 

(2) Dem Bürgermeister oder einem von ihm Beauftragten obliegt die rechtzeitig zu treffende Entscheidung, ob die Anlage benutzbar ist. 

(3) In Zweifelsfällen und in dringenden Fällen entscheidet der Bürgermeister.

 

§ 3  Benutzer

 

(1) Die Sportanlage steht während der Unterrichts- bzw. Betreuungszeit vorrangig der Bilsbek-Schule und den Kindergärten aus Kummerfeld zur Verfügung. Während der übrigen Zeit steht die Sport- und Freizeitanlage vorrangig dem Sportverein Kummerfelder SV von 1960 e.V.  zur Benutzung zur Verfügung. 

(2) Bei rechtzeitiger schriftlicher Anmeldung (vier Wochen) steht die Sport- und Freizeitanlage auch während der übrigen Zeit für schulische Veranstaltungen der Bilsbek-Schule vorrangig zur Verfügung, wenn dadurch der Pflichtspielbetrieb des Kummerfelder SV  nicht beeinträchtigt wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Bürgermeister. 

(3) Einzelpersonen und nicht den Sportvereinen angehörende Personengruppen ist die Benutzung der Freizeitanlage gestattet. 

(4) Mit anderen Benutzern der Sportanlage ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen.

 

§ 4  Verantwortlicher Leiter

 

Die Sportanlage darf nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Leiters (Trainer, Übungsleiter) benutzt werden. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sportanlage sachgerecht benutzt wird und ist für die Einhaltung von § 6 Abs. 4, 6 und 7 verantwortlich. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Benutzer hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass jederzeit nachvollzogen werden kann, wer zu welcher Zeit verantwortlicher Leiter war. 

 

§ 5  Öffnungszeiten

 

Die Öffnungszeiten werden durch einen gesonderten Benutzungsplan geregelt.

 

§ 6  Benutzung der Anlage

 

(1) Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Gebäude dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend benutzt werden und wenn sie nicht schadhaft sind oder bei minimalen Beschädigungen die Sicherheit nicht beeinträchtigt ist. 

(2) Zum Erreichen der Sportstätte und Gebäude sind die Wege zu benutzen. Mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen dürfen andere motorisierte Fahrzeuge nicht auf die Sport- und Freizeitanlage mitgebracht werden. Fahrräder sind auf den dafür vorgesehenen Flächen abzustellen. Hunde dürfen nur an kurzer Leine auf die Anlage mitgebracht werden, auf dem Spielplatz und in der Sporthalle sind sie verboten. 

(3) Zuschauer dürfen sich nur in den für sie vorgesehenen Bereichen aufhalten. Bei Bedarf sind diese Bereiche besonders zu kennzeichnen.

(4) Der verantwortliche Leiter (§ 4) hat die Anlagen, Einrichtungen, Geräte und Gebäude vor ihrer Benutzung zu überprüfen. Festgestellte Schäden sind unverzüglich schriftlich dem Sportverein oder Bürgermeister zu melden. Andernfalls trifft die jeweiligen Benutzer die Verantwortung für die Schäden. Während der Benutzung eingetretene Schäden sind ebenfalls unverzüglich schriftlich dem Sportverein oder Bürgermeister zu melden. 

(5) Einmal im Jahr findet ein Aufräumtag statt, der Termin wird zwischen dem Sportverein und dem Bürgermeister abgestimmt. 

(6) Das Sportler/Umkleidegebäude darf nur mit sauberen Schuhen betreten werden. Verschmutzte Schuhe, insbesondere Fußballschuhe, sind außerhalb des Gebäudes zu reinigen. Das Betreten des Gebäudes mit Spike-Schuhen ist generell verboten. 

(7) Das Rauchen und der Genuss von alkoholischen Getränken ist in den Umkleideräumen und der Sporthalle verboten. Im Außenbereich ist das Rauchen nicht erwünscht. 

(8) Benutzte Räume sind vor dem Verlassen aufzuräumen. Fenster und Türen sind sorgfältig zu verschließen. Das Licht ist zu löschen. 

(9) Die Spielfelder können für jegliche Benutzung gesperrt werden, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse oder anderer Ereignisse beschädigt werden. Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen. 

(10) Die Spielfelder dürfen nur durch Abkreiden markiert werden. Zusätzlich dürfen Grenzfahnen in die dafür vorgesehenen Steckhülsen eingesteckt werden. Die Steckhülsen sind nach Herausnehmen der Fahnen wieder sorgfältig zu verschließen. 

(11) Die Laufbahnen dürfen nur mit Sportschuhen mit Profilsohlen oder Turnschuhen betreten bzw. benutzt werden. Auf den Spielfeldern sind daneben auch Sportschuhe mit Stollen gemäß den DFB-Richtlinien zugelassen.

(12) Die Beregnungsanlagen dürfen nur von autorisierten Personen betätigt werden. Dies gilt auch für die Heizungsanlage im Sportler-/Umkleidegebäude. 

(13) Veranstaltungen auf der Freizeitanlage bedürfen unbeschadet weiterer erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen der Erlaubnis der Gemeinde. Diese ist vorher zu beantragen. 

(14) Die Belegungspläne für die Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 a) bis e) werden vom Kummerfelder SV in Abstimmung mit dem Bürgermeister erstellt. In Zweifels- und Streitfällen entscheidet der Bürgermeister.

 

§ 7 Benutzung der Tennisplätze

 

(1) Die Benutzung der Tennisplätze ist nur autorisierten Personen erlaubt.

(2) Auf den Tennisplätzen sind nur Tennisschuhe oder Turnschuhe zugelassen. Sportschuhe mit Stollen oder Noppen sind nicht erlaubt.

(3) Trockene Tennisplätze dürfen nicht bespielt werden. Bei Bedarf sind sie kurz mit der Handfächerdüse anzufeuchten. Besonderes Augenmerk ist auf die Grund- und Aufschlaglinien zu richten. 

(4) Nach Beendigung eines Spiels oder einer Spielstunde sind die Plätze mit einem Schleppteppich, -netz oder -besen abzuziehen. Die Linien sind zu reinigen. Vor dem Verlassen sind die Plätze bei Bedarf zu wässern. 

(5) Auf beschädigten Plätzen (Löcher, Unebenheiten) darf solange nicht gespielt werden, bis die Tennisabteilung des Kummerfelder SV diesen Platz wieder freigegeben hat. 

(6) Nach der Winterpause werden die Tennisplätze in jedem Frühjahr grundüberholt. Vor dieser Grundüberholung dürfen die Plätze nicht bespielt werden.

 

§ 8 Benutzung des Kunstrasenplatzes

 

(1) Die Nutzung des Kunstrasenplatzes ist nur für den Spiel- und Trainingsbetrieb des Kummerfelder SV, die Bilsbek-Schule und die Kummerfelder Kindergärten erlaubt.

(2) Der Kunstrasenplatz ist ausschließlich mit sauberen und zugelassenen Sportschuhen an den dafür vorgesehenen Stellen zu betreten. Als Sportschuhe sind die handelsüblichen Turn- oder Noppenschuhe zugelassen. Um eine Verletzungsgefahr der Sportler/innen und eine Beschädigung des Kunstrasenbelages auszuschließen, sind Sportschuhe mit Schraubstollen (Stahl- oder Aluminium) oder Spikes verboten. Eine Reinigung der Sportschuhe vor dem Betreten des Kunstrasenplatzes ist vorzunehmen. 

(3) Die Spielfeldumgebung ist stets sauber zu halten, damit möglichst wenig Schmutz auf die Kunstrasenoberfläche eingetragen wird. Die Kunstrasenoberfläche selbst ist ebenfalls sauber zu halten. Vor der Benutzung müssen grobe, sichtbare Verunreinigungen, wie z. B. herabgefallene Zweige entfernt werden, um die Beschädigung der Kunstrasenoberfläche, aber auch Verletzungen von Benutzern zu vermeiden. 

(4) Es dürfen nur die Spieler, deren Trainer oder Betreuer und die Schiedsrichter das Spielfeld betreten. Andere Personen und Zuschauer müssen die Spiele von außerhalb des Spielfeldes verfolgen. 

(5) Das Befahren des Kunstrasenplatzes mit Fahrzeugen jeglicher Art ist strengstens untersagt. Eine Ausnahme hiervon gilt nur für die Pflege und Wartung des Platzes.

 

§ 9  Werbung, Verkauf

 

(1) Wirtschaftliche Werbung ist auf der Sport- und Freizeitanlage nur im Einvernehmen mit der Gemeinde erlaubt. 

(2) Der Verkauf von Waren bedarf der besonderen Erlaubnis.

 

§ 10 Haftung

 

(1) Die Benutzung der Anlage geschieht auf eigene Gefahr. 

(2) Die Benutzer stellen die Gemeinde Kummerfeld von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, Besuchern ihrer Veranstaltungen und von sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Anlage, Einrichtungen und Geräten stehen. Die Benutzer verzichten auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde Kummerfeld und für den Fall der Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Gemeinde Kummerfeld und ihre Bediensteten bzw. Beauftragten.

(3) Die Gemeinde kann den Nachweis darüber verlangen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch die auch die Freistellungsansprüche abgedeckt sind. 

(4) Die Gemeinde haftet auch nicht für finanzielle oder sonstige Nachteile, die den Benutzern evtl. dadurch entstehen können, dass die Anlage zu den vereinbarten Zeiten nicht benutzbar ist.

 

§ 11  Haftung der Benutzer

 

(1) Die Benutzer haften gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die an den überlassenen Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen und Geräten entstehen. Ein Verschulden muss nicht nachgewiesen werden, es genügt, dass durch die Benutzung ein Schaden eingetreten ist. Dies gilt nicht für die Wertminderung der Anlagen, Einrichtungen und Geräte durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

(2) Schadenersatz ist grundsätzlich in Geld zu leisten. In Ausnahmefällen kann die Herstellung des früheren Zustandes gestattet werden. Sind Gegenstände verlorengegangen, so kann verlangt werden, dass Ersatz durch Wiederbeschaffung der gleichen Gegenstände geleistet wird.

 

§ 12  Entgelt

 

Für die Nutzung der Sportanlage kann ein Entgelt erhoben werden. Die Höhe des Entgeltes wird in einem Nutzungsvertrag vereinbart. Die Nutzung der Freizeitanlage ist unentgeltlich.

 

§ 13 Zuwiderhandlungen

 

Ordnungswidrig im Sinne von § 134 Abs. 5 der Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer in den §§ 6 bis 8 enthaltenen Nutzungsregelung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

 

§ 14  Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 25.05.1989 außer Kraft.

 

Kummerfeld, den 04.03.2021

 

 

Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin 

Gez. Koll

(Koll) 

17.03.2021