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Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen(Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Kummerfeld vom 05.10.2021 06.10.2021 


Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung) der Gemeinde Kummerfeld vom 05.10.2021

Aufgrund

-       von § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) und

-       von § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Schleswig-Holstein,

beide in der jeweils geltenden Fassung,

hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 30.09.2021 folgende Erschließungsbeitragssatzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                                                  

§ 1              Erhebung von Erschließungsbeiträgen

§ 2              Art und Umfang der Erschließungsanlagen

§ 3              Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

§ 4              Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

§ 5              Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands

§ 6              Kostenspaltung

§ 7              Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

§ 8              Immisionsschutzanlagen

§ 9              Vorausleistungen

§ 10           Ablösung des Erschließungsbeitrages

§ 11           Datenverarbeitung

§ 12           Inkrafttreten


§ 1      Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Die Gemeinde erhebt Erschließungsbeiträge nach den Bestimmungen der §§ 127 ff. des BauGB und dieser Satzung.

§ 2      Art und Umfang der Erschließungsanlagen

(1)         Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand für:

  1. zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze mit einer Breite bis zu 12 m, wenn sie beidseitig und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn sie nur einseitig anbaubar sind,
  2. zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze in Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung beidseitig zulässig ist, und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine Bebauung oder gewerbliche Nutzung nur einseitig zulässig ist,

3.  mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Parkflächen,

a)  die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b)  die nicht Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1, 2 und 4, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

6.  Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a)  die Bestandteil der Verkehrsanlagen gemäß Nrn. 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b)  die nicht Bestandteil von Verkehrsanlagen, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2)       Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 4 angegebenen Maße um die Hälfte, mindestens aber um 8 m.

(3)       Ergeben sich nach Abs. 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.

(4)      Die in Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. 

§ 3      Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. 

§ 4      Anteil der Gemeinde am beitragsfähigen Erschließungsaufwand

Die Gemeinde trägt 10 v. H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwands. 

§ 5      Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands

(1)     Der nach §§ 2 und 3 ermittelte beitragsfähige und gemäß § 4 reduzierte umzulegende Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke (Abrechnungsgebiet) nach deren Flächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2)     Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Baugesetzbuch oder eines Gebietes, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, die Fläche, die baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise genutzt werden kann.

(3)     Als Grundstücksfläche i. S. des Abs. 1 gilt bei Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder eines Gebiets, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB) und bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan oder die Satzung eine bauliche, gewerbliche oder eine vergleichbare Nutzung nicht festsetzt oder vorsieht,

a)           soweit sie an die Erschließungsanlage angrenzen, die Flächen zwischen der gemeinsamen Grenze der Grundstücke mit der Erschließungsanlage und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Linie. Grundstücksteile, die lediglich die wegmäßige Verbindung zur Erschließungsanlage herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.

b) soweit Grundstücke nicht angrenzen, die Fläche zwischen der Grundstücksgrenze, die der Erschließungsanlage zugewandt ist, und einer im Abstand von 45 m dazu verlaufenden Linie.

c)  Überschreitet die tatsächliche Nutzung die Abstände nach Buchstabe a) oder Buchstabe b), so verschiebt sich die Linie zur hinteren Grenze der tatsächlichen Nutzung.

(4)     Zur Berücksichtigung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die Fläche (Abs. 2 oder 3) vervielfacht mit

a)  1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss,

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen,

c)  1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen,

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen,

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen,

f)  0,5 bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden    können (z.B. Dauerkleingärten, Friedhofsgrundstücke, auch wenn sie mit einer Kirche oder Kapelle bebaut sind, Sportplätze, Regenrückhaltebecken, Kinderspielplätze).

(5)     Für Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a)  Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, gilt die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse. Sind für Teile der Grundstücksfläche unterschiedliche Vollgeschosszahlen festgesetzt, werden die jeweiligen Teilflächen gesondert berechnet. Das gilt entsprechend, wenn die unterschiedlichen Festsetzungen sich auf die zulässige Grundfläche beziehen, die Grundstücksfläche wird entsprechend den Anteilen der Grundfläche aufgeteilt.

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.

c)  Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen [S1] abgerundet werden. Bei Gebäuden gilt die Traufhöhe als zulässige Höhe der baulichen Anlage.

d)           Bei Kirchengrundstücken wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

e)           Garagengeschosse gelten als Vollgeschosse. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze zulässig             sind, wird mindestens ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

    Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; dies gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

(6)       Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einem Bebauungsplanentwurf nicht erfasst sind oder für die die Zahl der Vollgeschosse oder die Gebäude­höhe nicht festgesetzt ist, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse:

a) Bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse.

b) Bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse.

c)  Bei Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

d) Bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die Zahl der vorhandenen Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt, das gilt für Tiefgaragen entsprechend. 

e) Bei Kirchengrundstücken wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

 
Vollgeschosse i. S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zu Grunde gelegt.

(7)     Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung werden die nach Abs. 2 bis 6 ermittelten Flächen um 30 v. H. erhöht:

a)    bei Grundstücken in durch Bebauungsplan festgesetzten Kern-, Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten mit der Nutzungsart: Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Ausstellungsgebiet;

b)    bei Grundstücken in Gebieten, in denen ohne Festsetzung durch Bebauungsplan eine Nutzung wie in den unter Buchstabe a) genannten Gebieten vorhanden oder zulässig ist;

c)    bei Grundstücken außerhalb der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Gebiete, die gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (z.B. Grundstücke mit Büro-, Verwaltungs-,         Post-, Bahn-, Krankenhaus- oder Schulgebäuden) genutzt werden, wenn diese Nutzung nach Maßgabe der Geschossflächen überwiegt. Liegt eine derartige Nutzung ohne Bebauung oder zusätzlich zur Bebauung vor, gilt die tatsächlich so genutzte Fläche als Geschossfläche.

(8)     Abs. 7 gilt nicht für durch selbständige Grünanlagen erschlossene Grundstücke.

(9)     Für überwiegend Wohnzwecken dienende Grundstücke, die von zwei gleichartigen und vollständig in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsanlagen i. S. des § 2 Abs. 1 erschlossen werden, ist die Grundstücksfläche nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes für jede Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln anzusetzen. 

§ 6      Kostenspaltung

Der Erschließungsbeitrag kann für


            1.    Grunderwerb,
            2.    Freilegung,
            3.    Fahrbahnen,
            4.    Radwege,
            5.    Gehwege,
            6.    unselbständige Parkflächen,
            7.    unselbständige Grünanlagen,
            8     Mischflächen,
            9.    Entwässerungseinrichtungen,
            10.  Beleuchtungseinrichtungen
 
gesondert und in beliebiger Reihenfolge erhoben werden.


Mischflächen i. S. von Ziffer 8 sind solche Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen der in den Ziffern 3 – 7 genannten Teileinrichtungen miteinander kombinieren und auf denen ganz oder teilweise auf eine Funktionstrennung verzichtet ist. 

§ 7      Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1)     Straßen, Wege und Plätze, mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbare Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und selbständige Parkflächen sind endgültig hergestellt, wenn

a)    ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen,

b)    die flächenmäßigen Bestandteile dem Bauprogramm entsprechen und

c)    sie über betriebsfertige Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen verfügen.

Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm.

(2)     Die flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage sind endgültig hergestellt, wenn

a) Fahrbahnen, Gehwege und Radwege eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster aufweisen, die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen,

b)  unselbständige und selbständige Parkflächen eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster, Rasengittersteinen aufweisen, die Decke kann auch aus einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen;

c)  unselbständige Grünanlagen gärtnerisch gestaltet sind,

d)  Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Buchstabe c) gestaltet sind.

(3)     Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Gemeinde stehen und gärtnerisch gestaltet sind. 

§ 8      Immissionsschutzanlagen

Bei Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Art, Umfang, Merkmale der endgültigen Herstellung sowie die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands durch Satzung im Einzelfall abweichend geregelt.

§ 9      Vorausleistungen

Die Gemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages erheben. 

§ 10    Ablösung des Erschließungsbeitrages

Der Erschließungsbeitrag kann vor Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag bemisst sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages. 

§ 11    Datenverarbeitung

Die Gemeinde wird im Rahmen der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Baulastenverzeichnissen, aus den für die Gemeinde geführten Personenkonten und Meldedateien, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten sowie aus Gewerberegistern, den Kammerregistern und aus dem Handelsregister (gem. Art. 6 Abs. 1 e), Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz) (LDSG) durch die Gemeinde zulässig.

Namen und Anschriften von Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und künftigen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern, Grundbuchbezeichnung, Wegerechte, Eigentumsverhältnisse, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Die Daten werden auf Datenträgern gespeichert.

§ 12    Inkrafttreten

(1)       Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)       Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2010 außer Kraft.

(3)       Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.
 

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.    


Kummerfeld, den 05.10.2021  

Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin  

gez. Koll

Rellingen, den 06.10.2021

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

gez. Günther Hildebrand



06.10.2021