Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) der Gemeinde Kummerfeld vom 05.10.2021 06.10.2021 


Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) der Gemeinde Kummerfeld vom 05.10.2021

Aufgrund

-des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und 

-der §§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 8 Abs. 1, Abs. 3 Sätze 3 und 4, Abs. 4 bis 7 und Abs.  9 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG),

beide in der jeweils geltenden Fassung,

wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 30.09.2021 folgende Satzung erlassen:

Inhaltsverzeichnis

                                                                                                                                                  

§ 1              Allgemeines

§ 2              Beitragsfähiger Aufwand

§ 3              Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

§ 4              Vorteilsregelung, Gemeindeanteil 

§ 5              Abrechnungsgebiet 

§ 6              Beitragsmaßstab. 

§ 7              Entstehung der Beitragspflicht 

§ 8              Kostenspaltung

§ 9              Beitragsbescheid

§ 10           Vorauszahlungen

§ 11           Fälligkeit 

§ 12           Ablösung

§ 13           Datenverarbeitung

§ 14           Inkrafttreten

§ 1      Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau

a)     von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,

b)     von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und

c)    von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge nach § 8 KAG von den Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Erneuerung und der Umbau Vorteile bringt.

§ 2      Beitragsfähiger Aufwand

(1)  Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bauprogramms die tatsächlichen Kosten insbesondere für

       1.  den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähigen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flächen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.

       2.  die Freilegung der Flächen;

       3.  den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, notwendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, Wege und Plätze, insbesondere

a) die Fahrbahn,

b) die Gehwege,

c)  die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,

d) die Park- und Abstellflächen,

e) die Radwege,

f)  die kombinierten Geh- und Radwege,

g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,

h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,

i)   die Bushaltebuchten;

4.  die Beleuchtungseinrichtungen;

5.  die Entwässerungseinrichtungen;

6.  die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließlich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;

7.  die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Absperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.

(2)  Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.

(3)  Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand abzusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zuwendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedingungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.

(4)       Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.

(5)  Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie allgemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.

(6)  Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öffentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentümer zu erstatten.

(7)  Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selbständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.

§ 3      Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflichtige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teil­eigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigen­tümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

§ 4      Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1)  Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitragspflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)

1. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e) sowie für Böschungen, Schutz-, Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 h) u. i)) an Straßen, Wegen und Plätzen,

a)   die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen (Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m,                         75 v.H.

b)   die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupt-

       erschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m,       45 v.H.                      

c)   die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr
oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrs-
straßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m,                             25 v.H.

2.  für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d und g sowie Ziff. 4 und 5) an Straßen, Wegen und Plätzen,

a)    die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen

       (Anliegerstraßen),                                                                                     75 v.H.

b)    die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen

       (Haupterschließungsstraßen),                                                               65 v.H.

c)           die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen

Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen

(Hauptverkehrsstraßen),                                                                          55 v.H.

3.  für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von kombinierten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 f) an Straßen, Wegen und Plätzen,

     a)    die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen

            (Anliegerstraßen),                                                                                  75 v.H.

b)    die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen

       (Haupterschließungsstraßen),                                                            55 v.H.

d)        die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen

          Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen

          (Hauptverkehrsstraßen),                                                                       40 v.H.

4.  für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6),

a)    die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen

       (Anliegerstraßen),                                                                                  75 v.H.

b)    die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen

       (Haupterschließungsstraßen),                                                            45 v.H.

c)    die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen oder

       überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), 30 v.H.

5.  für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgängerzonen

     sowie den Ausbau und die Erneuerung vorhandener Fußgängerzonen

     (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6)                                                                                          50 v.H.

6.  für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrs-

     beruhigten Bereichen sowie den Ausbau und die Erneuerung von

     vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6)              75 v.H.

       Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

       a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a),

       b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen innerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 b, 2 b, 3 b, 4 b),

c)  die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c, 2 c, 3 c, 4 c).

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zugeordnet.

(2)  Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(3)  Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

§ 5      Abrechnungsgebiet

(1)  Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmöglichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

(2)  Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

§ 6      Beitragsmaßstab

(1)  Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Abrechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

(2)  Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

  1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Ist das Grundstück über die Grenze des Bebauungsplans hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, gelten die Regelungen für die über die Tiefenbegrenzung nach Abs. 2 Ziff. 2 Satz 2 hinausgehende Nutzung entsprechend. Für Grundstücke oder Teile der Grundstücksfläche, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05; Abs. 2 Ziff. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2.  Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB (Außenbereichssatzung) oder wird es von einem Planfeststellungsverfahren erfasst (§ 38 BauGB), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 45 m (Tiefenbegrenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Ställe für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmäßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus gehenden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

3.  Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücksfläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 3, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt, das gilt auch, wenn diese Nutzungsmöglichkeit durch gesonderten Bebauungsplan festgesetzt ist. Als Nutzung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, genutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere landwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

4.  Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbebaute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächlichen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:

a)        Friedhofsgrundstücke, auch wenn sie mit einer

Kirche oder Kapelle bebaut sind,                                      0,5

     b)      Sportplätze                                                                             0,5

     c)      Kleingärten                                                                            0,5

     d)      Freibäder                                                                                0,5

e)       Flächen, die für Mobilheime in Anspruch genommen

      sind, wie die übrige Fläche von Campingplätzen mit    1,0

f)          Flächen für den Naturschutz und die Landespflege    

          sowie Wald                                                                            0,02

g)      Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen                       0,05

h)   Gartenbaubetriebe und Baumschulflächen im

Außenbereich                                                                       0,5

i)     Regenrückhaltebecken und Feuerlöschteiche                  0,5

j)          Grundstücke oder Grundstücksteile, die als

geschützte Teile von Natur und Landschaft nach

§ 19 Abs. 7 Landesnaturschutzgesetz beschrieben

sind, sowie Grundstücke oder Flächen auf Grund-

stücken, die durch Festsetzungen zum Ausgleich

im Sinne von § 1 a Abs. 3 Baugesetzbuch in

Anspruch genommen sind,                                                0,02

(3)  Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen,

       1.  vervielfacht mit:

a)      1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

b)    1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

c)    1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

d)    1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen

e)    1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

       2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einem Bebauungsplanentwurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse. Sind für Teile der Grundstücksfläche unterschiedliche Vollgeschosszahlen festgesetzt, werden die jeweiligen Teilflächen gesondert berechnet. Das gilt entsprechend, wenn die unterschiedlichen Festsetzungen sich auf die zulässige Grundfläche beziehen; die Grundstücksfläche wird entsprechend den Anteilen der Grundfläche aufgeteilt.

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollgeschosse.

c)  Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzahlen auf volle Zahlen abgerundet werden. Bei Gebäuden gilt die Traufhöhe als zulässige Höhe der baulichen Anlage.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelassen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten wird.

3.   Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan, einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder einem Bebauungsplanentwurf nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebauungsplan die Zahl der Vollgeschosse oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;

c)  bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

d) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhanden sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt; das gilt für Tiefgaragen entsprechend.

4. Vollgeschosse i. S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i. S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt.

(4)  Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, werden die nach Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ermittelten Flächen (also ohne die mit dem Faktor 0,05 angesetzten Flächen) um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohnzwecken als auch gewerblichen, industriellen oder ähnlichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Geschossflächen zueinander steht. Hat die gewerblichen, industriellen oder ähnlichen Zwecken dienende Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

Bei unbebauten gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) wird die so genutzte Teilfläche mit dem Zuschlag nach Satz 1 angesetzt.

(5)  Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Der sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den übrigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat, sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Abs. 4 Sätze 2, 3 und 4 gelten entsprechend.

Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

§ 7      Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entsprechend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.

§ 8      Kostenspaltung

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

  1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Randsteine sowie der Bushaltebuchten,

2.   die Radwege,

3.   die Gehwege,

4.   die Beleuchtungseinrichtungen,

5.   die Straßenentwässerung,

6.   die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern

7.   die kombinierten Geh- und Radwege und

8.   die Mischflächen.

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün werden den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar angrenzenden Teilanlagen.

§ 9      Beitragsbescheid

(1)  Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.

(2)  Der Beitragsbescheid enthält

1.  die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für
    die Beiträge erhoben werden,

2.  den Namen der / des Beitragspflichtigen,

3.  die Bezeichnung des Grundstückes,

4.  die Höhe des Beitrages,

5.  die Berechnung des Beitrages,

6.  die Angabe des Zahlungstermins,

7.  eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10    Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Vorauszahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

§ 11    Fälligkeit

(1)  Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

(2)   Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.

§ 12    Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Be­stimmungen dieser Satzung.

§ 13    Datenverarbeitung

Die Gemeinde wird im Rahmen der Berechnungen und Veranlagungen nach dieser Satzung personenbezogene Daten nutzen und verarbeiten.

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender personenbezogener Daten aus Datenbeständen, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind, aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den Baulastenverzeichnissen, aus den für die Gemeinde geführten Personenkonten und Meldedateien, bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten sowie aus Gewerberegistern, den Kammerregistern und aus dem Handelsregister (gem. Art. 6 Abs. 1 e), Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG) (DSGVO) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Landesdatenschutzgesetz) (LDSG) durch die Gemeinde zulässig.

Namen und Anschriften von Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern und künftigen Grundstückseigentümerinnen/Grundstückseigentümern, Grundbuchbezeichnung, Wegerechte, Eigentumsverhältnisse, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dürfen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragserhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden. Die Daten werden auf Datenträgern gespeichert.

§ 14    Inkrafttreten

(1)        Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 

(2)        Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2010 außer Kraft.

(3)          Soweit Beitragsansprüche nach den bisher geltenden Satzungsregelungen entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.

Kummerfeld, den 05.10.2021

Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin

(Koll)

Rellingen, den 06.10.2021

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

gez. Günther Hildebrand

06.10.2021