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Öffentliche Bekanntmachungen

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2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ellerbek und der Hamburger Stadtentwässerung - Anstalt des öffentlichen Rechts - über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Ellerbek vom 27.09.2018 (Beitrags- und Gebührens 17.12.2021 


2. Änderungssatzung zur Satzung der Gemeinde Ellerbek und der Hamburger Stadtentwässerung - Anstalt des öffentlichen Rechts - über die Erhebung von Abgaben für die Abwasserbeseitigung im Gebiet der Gemeinde Ellerbek vom 27.09.2018 (Beitrags- und Gebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, 6, 8, 9 und 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBI. S. 27), zuletzt geändert am 13. November 2019 (GVOBl. S. 425) und der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425), des § 46 Absatz 3 Landeswassergesetz Schleswig-Holstein in der Fassung vom 13. November 2019 (GVOBl. S. 425), zuletzt geändert am 22. Juni 2020 (GVOBl. S. 352), der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Gemeinde Ellerbek und der Hamburger Stadtentwässerung vom 22. März 2018 wird nach Beschlussfassung der Gemeindevertretung vom 09. Dezember 2021 sowie der Hamburger Stadtentwässerung vom 28. September 2021 die folgende Satzung erlassen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Artikel 1 (Änderung)

Die Beitrags- und Gebührensatzung wird wie folgt geändert:

1.         § 16 - Gebührenmaßstab für die Schmutzwassersammlung durch die HSE - wird wie folgt geändert:

1.1       In § 16 Absatz 3 Nr. 1 wird das Wort "ermittelte" durch das Wort "berechnete" ersetzt.

1.2       Die Absätze 5 und 6 erhalten folgenden Wortlaut:

"(5)      Die Wassermengen nach Absatz 3 hat, soweit diese nicht durch öffentliche Wasserversorgungsanlagen zugeführt wurden, die oder der Gebührenpflichtige der HSE binnen Monatsfrist für das abgelaufene Kalenderjahr, bei zeitlich begrenzten Einleitungen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Einleitung anzugeben. Die Wassermengen nach Satz 1 sind durch Wasserzähler nachzuweisen, die die oder der Gebührenpflichtige nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und auf eigene Kosten einzubauen und zu unterhalten hat. Ist die Verwendung von Wasserzählern technisch nicht möglich oder dem Gebührenpflichtigen nicht zumutbar, sind die Wassermengen nach Satz 1 vom Gebührenpflichtigen durch prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Die HSE kann für den Nachweis nach Satz 2 und 3 per Bescheid Vorgaben machen und insbesondere eine Eichung der Wasserzähler verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die HSE berechtigt, die Wassermengen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Für die nach Absatz 3 Nummer 4 als Schmutzwasser abzurechnende Niederschlagswassermenge wird, soweit ein prüfungsfähiger Nachweis nicht vorgelegt wird, die befestigte und angeschlossene Grundstücksfläche mit der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge, bereinigt durch eine Pauschale für Verdunstungen etc. (Abflussbeiwert), multipliziert. Erfolgt die Einleitung nicht über das gesamte Kalenderjahr, wird die Menge dem Zeitanteil der Einleitung entsprechend aufgeteilt.

(6)       Wassermengen, die nicht in die öffentlichen Sielanlagen gelangt sind, werden auf Antrag abgesetzt. Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr für das abgelaufene Kalenderjahr zulässig. Absatz 5 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend."

2.         Im § 24 wird der Absatz 2 wie folgt neu gefasst:

"Die Benutzungsgebühr der Gemeinde für die Schmutzwasserfortleitung und -behandlung beträgt:  1,54 €/m³"

3.         § 26 - Gebührenmaßstab und Gebührensatz - wird wie folgt neu gefasst:

"(1)      Die Grundgebühr für die Abfuhr von Schlamm aus Kleinkläranlagen beträgt 96,99 Euro für jede vorgenommene Entsorgung. Die Zusatzgebühr beträgt 38,78 Euro für jeden entsorgten Kubikmeter Fäkalschlamm.

(2)       Die Grundgebühr für die Abfuhr von Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben beträgt 80,33 Euro für jede vorgenommene Entsorgung. Die Zusatzgebühr beträgt 21,07 Euro für jeden entsorgten Kubikmeter Abwasser.

(3)       Kann aus Gründen, die der Grundeigentümer zu vertreten hat, eine Kleinkläranlage oder eine abflusslose Sammelgrube trotz vorheriger satzungsgemäßer Benachrichtigung nicht entsorgt werden, wird für jeden vergeblichen Abholversuch eine Gebühr von 180,15 Euro erhoben.

(4)       In den Grundgebühren gemäß Abs. 1 und 2 ist das Auslegen und Einholen von bis zu 30 m Schlauchlänge enthalten. Für das Auslegen und Einholen zusätzlicher Schlauchlängen

über 30 m hinaus wird für jeden zusätzlichen Meter Schlauchlänge eine Gebühr von 2,38 Euro erhoben."

4.         § 30  - Datenverarbeitung - wird wie folgt geändert:

4.1       § 30 Absatz 1 wird wie folgt neugefasst:

"Zur Ermittlung der Abgabenpflichtigen und zur Festsetzung der Abgaben im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Verarbeitung der erforderlichen perso-nenbezogenen und grundstücksbezogenen Daten sowie von Geodaten,

a)         die aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach dem Baugesetzbuch der Gemeinde bekannt geworden sind,

b)         der Kämmerei der Gemeinde,

c)         des Einwohnermeldeamtes der Gemeinde,

d)         aus dem Grundbuch beim Amtsgericht Pinneberg,

e)         der unteren Bauaufsichtsbehörde des Kreises Pinneberg und

f)         des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation,

durch die HSE und die Gemeinde zulässig. Die HSE und die Gemeinde dürfen sich diese Daten von den genannten Ämtern und Behörden übermitteln lassen und zum Zwecke der Abgabenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeiten."

4.2       Hinter Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6)      Die HSE und die Gemeinde sind befugt, Subunternehmen hinzuziehen. Hierfür obliegt es der HSE und der Gemeinde, ihre datenschutzrechtlichen Pflichten den Subunternehmen zu übertragen.

(7)       Sofern die HSE und die Gemeinde personenbezogene Daten in gemeinsamer Verantwortung mit einem weiteren Verantwortlichen verarbeitet, stellt die HSE und die Gemeinde die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten bei dem weiteren Verantwortlichen sicher."

Artikel 2 (In-Kraft-Treten)

Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.

Ellerbek, den 10. Dezember 2021    

                                   Gemeinde Ellerbek

                                        Bürgermeister

Hamburg, den 10. Dezember 2021  

                                    Geschäftsführung

                                    Hamburger Stadtentwässerung

17.12.2021