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2. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden vom 14.09.1999 03.12.2010 


2. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden vom 14.09.1999


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.3.2009 (GVOBl. S. 93), des § 47 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Str.WG) in der Fassung vom 25. November 2003 (GVOBl. S. 631), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.10.2005 wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom  09.11.2010 folgende 2. Nachtragssatzung erlassen: 

§ 1 Änderungen 

Die Straßenreinigungssatzung vom 14.09.1999 wird wie folgt geändert:
 
§ 2 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung erhält folgende Neufassung:
 
(1) Die Reinigungspflicht für die im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in der Frontlänge der anliegenden Grundstücke in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
 
 
§ 3 Abs. 3 erhält folgende Neufassung:
 
(3) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,00 m von Schnee freizuhalten. In Fußgängerzonen ist beim Winterdienst von den Anliegern ein Streifen von 1,00 m Breite, gemessen von der jeweiligen gemeinsamen Grenze zwischen den anliegenden Grundstücken der öffentlichen Verkehrsfläche, zu räumen und zu streuen.
 
§ 3 Abs. 4 wird neu eingefügt und erhält folgende Fassung:
 
(4) Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die von „Muldensteinen“ eingefasst sind, obliegt den Anliegern neben der Pflege eines 1,00 Meter breiten Gehwegstreifens auch die Verpflichtung, die straßenbegleitenden Wegeseitenflächen, wie auch die Parkplatzflächen zu pflegen und das dort wachsende Gras zu mähen. Im Winterdienst sind die Fahrbahnen seitlich in einer Breite von 1,00 m als Gehweg von Eis und Schnee zu räumen bzw. zu streuen.
 
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5, der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6, der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7, der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.
 
 
§ 6 Abs. 2 erhält folgende Neufassung:
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße von bis zu 500 € geahndet werden.
 
 
Hinweis: Das Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist, erhält die anliegende Neufassung.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde Borstel-Hohenraden vom 14.09.1999 außer Kraft.
 
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
 
 
Borstel-Hohenraden, den 23.11.2010
 
 
Gemeinde Borstel-Hohenraden
Der Bürgermeister
 
 
 
(Moeller)

Straßenverzeichnis zur Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Borstel-Hohenraden 

 

03.12.2010