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Geänderte Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2024 06.02.2024 


Geänderte Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 23.01.2024 folgende geänderte Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.

im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

2.316.300

EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

2.345.600

EUR

einem Jahresfehlbetrag von

-29.300

EUR

2.

im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

2.103.100

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.794.200

EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

1.338.400

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

832.600

EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0

EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

5.000.000

EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

6,0

Stellen.

§ 3

Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:

Auf die Trägergemeinden entfallen folgende Beträge:

a)    Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt                                563.851,42 EUR                   

Gemeinde Ellerbek                                       312.965,33 EUR

Gemeinde Hasloh                                         335.183,25 EUR

b)    Umlage zur Finanzierung des Betriebes der offenen Ganztagsangebote (Produkt 21822)

Gemeinde Bönningstedt                                45.746,16 EUR

Gemeinde Ellerbek                                       25.465,92 EUR

Gemeinde Hasloh                                         27.187,92 EUR

c)    Umlage zur Finanzierung des Betriebes der Schülerbeförderung (Produkt 24101)

Gemeinde Bönningstedt                                16.271,50 EUR

Gemeinde Ellerbek                                         9.058,00 EUR

Gemeinde Hasloh                                           9.670,50 EUR

d)    Umlage zur Finanzierung der laufenden allgem. Finanzwirtschaft (Produkt 61200)

Gemeinde Bönningstedt                                94.328,21 EUR

Gemeinde Ellerbek                                       52.510,52 EUR

Gemeinde Hasloh                                         56.061,27 EUR

e)    Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Schulbereich (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt                                157.322,16 EUR

Gemeinde Ellerbek                                         87.577,92 EUR

Gemeinde Hasloh                                          93.499,92 EUR

f)     Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der allgem. Finanzwirtschaft

Die Mittel werden unter 21820 veranschlagt und berechnet.

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 82 und § 84 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.

Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen, diese sind immer einzeln darzustellen.

§ 5

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen sind, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

§ 6

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verbandsvorsteher  grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 21820, 21822, 24101, 53110 und 61200 bilden jeweils ein Budget.

 Rellingen, den 23.01.2024                                                  

Schulverband Rugenbergen
Der Verbandsvorsteher

gez. Haines

Verbandsvorsteher               

06.02.2024