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Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Ellerbek 21.04.2011 


Bekanntmachung der
Satzung über die Straßenreinigung in der
Gemeinde Ellerbek


Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.03 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.03.09 (GVOBl. Schl.-H., S. 93), des § 45 des Straßen- und Wegegesetzes (Str.WG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.03 (GVOBl. Schl.-H., S. 631), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.05 (GVOBl. Schl.-H., S. 487) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 31.03.2011 folgende Satzung erlassen:
 
 
§ 1
Reinigungspflicht
 
Die Gemeinde Ellerbek betreibt die Reinigung aller öffentlichen Straßen (§§ 2 und 57 Straßen- und Wegegesetz, § 1 Bundesfernstraßengesetz) innerhalb der geschlossenen Ortslage, bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch nur im Bereich der Ortsdurchfahrten.
 
§ 2
Auferlegung der Reinigungspflicht
 
(1) Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der folgenden Straßenteile :
 
a) Gehwege sowie die gemeinsamen Geh- und Radwege gemäß § 41 Abs. 2 StVO sowie selbstständige Gehwege
b) die begehbaren Seitenstreifen
c) die Radwege
d) die Rinnsteine
e) die Gräben einschließlich der Grabenverrohrungen, die dem Grundstücksanschluss dienen
g) die Fahrbahnen
h) die als Parkplatz für Kraftfahrzeuge besonders gekennzeichneten Flächen.
 
(2) Die Reinigungspflicht wird für die in dem dieser Satzung anliegenden Straßenverzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist, aufgeführten Straßen, für die Straßenteile gem. § 2 Abs. 1 sowie für die nicht im Straßenverzeichnis aufgeführten selbständigen Gehwege mit Ausnahmen von g) Fahrbahnen- in der Frontlänge den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegt. In der Pinneberger Straße wird die Reinigungspflicht für die Rinnsteine nicht auf die Eigentümer übertragen.
 
(3) In verkehrsberuhigten Bereichen gilt an jeder Straßenseite ein 1,50 m breiter Streifen als Gehweg.
 
(4) Anstelle des Eigentümers trifft die Reinigungspflicht
a) den Erbbauberechtigten
b) den Nießbraucher, sofern er das gesamte Grundstück selbst nutzt
c) den dinglich Wohnberechtigten, sofern ihm das ganze Wohngebäude zur Nutzung überlassen ist.
 
(5) Ist der Reinigungspflichtige nicht willens oder in der Lage, seine Pflicht persönlich zu erfüllen, so hat er eine geeignete Person mit der Reinigung zu beauftragen.
 
(6) Hinsichtlich des Umfanges der Straßenreinigungspflicht für den Winterdienst gilt für die nach § 2 Abs. 1 Buchstabe b), g) und h) gekennzeichneten Flächen folgende Regelung: Die begehbaren Seitenstreifen, die Fahrbahnen und die als öffentlicher Parkplatz für Kraftfahrzeuge ausgewiesenen Flächen in der Gemeinde Ellerbek werden hinsichtlich des Winterdienstes (Schneeräum- und Streupflicht bei Schnee- und Eisglätte im Rahmen des § 3 dieser Satzung) von der Übertragung der Reinigungspflicht auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke ausgenommen.
 
(7) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein gewerblicher Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde und mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie eine ausreichende Haftpflichtversicherung für den Dritten besteht.
 
 
§ 3
Art und Umfang der Reinigungspflicht
 
(1) Die zu reinigenden Straßenteile sind bei Bedarf, mindestens vierteljährlich zu kontrollieren und zu säubern, von Abfällen geringen Umfangs sowie von Laub, von wild wachsenden Kräutern und sonstigen Verunreinigungen zu befreien. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (Hydranten) sind jederzeit an ihrer Oberfläche sauber freizuhalten. Die unbefestigten Seitenstreifen (Banketten) sind bei Bedarf zu mähen. Wildwachsende Kräuter und Gräser sind zu entfernen, wenn dadurch der Straßenverkehr behindert, die nutzbare Breite von Geh- und Radwegen eingeschränkt wird oder wenn die Kräuter und Gräser die Straßenbeläge schädigen. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen.
 
(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfasst das Schneeräumen der selbstständigen und unselbstständigen Gehwege in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die dem Feuerlöschwesen dienenden Wasseranschlüsse (Hydranten) sind jederzeit sauber und von Schnee und Eis freizuhalten  Bei Eis- und Schneeglätte sind die Wege mit abstumpfenden Stoffen, wenn nötig auch wiederholend, zu bestreuen. Als abstumpfende Stoffe können verwendet
werden: Sand, feine Asche, Feinschlacke, Granulat, Streukiesel oder gleichwertiges Material.
 
(3) In der Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr sind gefallener Schnee und entstandene Glätte grundsätzlich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am folgenden Werktag bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
 
(4) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloser Zu- und Abgang zum Fahrgastunterstand und zum Einstieg in den Bus gewährleistet ist.
 
(5) Schnee und Eis sind auf dem nicht an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges - also zu den Grundstücken hin - unter Berücksichtigung der Zuwegungen zu den Hauseingängen so zu lagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als vermeidbar gefährdet oder behindert wird. Wo dies aufgrund der geringen Gehwegbreite nicht möglich ist, können Schnee und Eis auch auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
 
(6)Tierhalter sind verpflichtet, die durch ihre Tiere verursachten Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen.

§ 4
Außergewöhnliche Verunreinigung
 
Wer eine öffentliche Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat gemäß § 46 Straßen- und Wegegesetz die Verunreinigung ohne Aufforderung und ohne schuldhafte Verzögerung zu beseitigen. Anderenfalls kann die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reinigungspflichtigen, die Verunreinigung zu beseitigen, soweit ihm dies zumutbar ist.
 
 
§ 5
Grundstücksbegriff
 
(1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne (formeller Grundstücksbegriff).
 
(2) Anliegende Grundstücke sind alle an die Straßen angrenzenden Grundstücke sowie die Grundstücke, die durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise von dem Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt sind, gleich ob die
Grundstücke mit der Vorder- bzw. Hinterfront oder an den Seitenfronten an der Straße liegen. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet und selbständig nutzbar ist.
 
 
§ 6
Ordnungswidrigkeiten
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt oder gegen ein Ge- oder Verbot nach § 3 dieser Satzung verstößt.
 
(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung.
 
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 Euro geahndet werden.
 
 
§ 7
Straßenreinigungsgebühren
 
(1) Zur teilweisen Deckung der Kosten für die Reinigung der Straßen und Straßenabschnitte, für die die Reinigungspflicht nicht nach § 2 auf die Eigentümer der anliegenden Grundstücke auferlegt wird, kann die Gemeinde nach einer zu dieser Satzung erlassenen
Gebührensatzung Straßenreinigungsgebühren erheben.
 
 
§ 8
Verarbeitung personenbezogener Daten
 
Die Gemeinde ist berechtigt, im Rahmen der Überwachung der Erfüllung der Reinigungspflicht sowie der ihr nach dieser Satzung obliegenden Aufgaben personen- und betriebsbezogene Daten wie z.B. Grundstücksbezeichnung, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse bzw. Verhältnisse dinglich Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 2 dieser Satzung und Anschriften von Eigentümerinnen und Eigentümern und Reinigungspflichtigen gemäß § 10 Abs. 4 LDSG zu erheben und speichern.
 
§ 9
Inkrafttreten
 
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung vom 23.12.2008 tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
 
 
Ellerbek, den 19.04.2011
 
 
Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister
gez. Hildebrand
 
 
 
 
Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigungspflicht in der Gemeinde Ellerbek
 
Verzeichnis der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage sowie der gemäß § 1 Abs. 1 besonders bestimmten öffentlichen Straßen, für die die Reinigungspflicht gem. § 2 mit Ausnahme für die g) Fahrbahnen– und d) Rinnsteine, nur im Bereich Pinneberger Straße- den Eigentümern der anliegenden Grundstücke übertragen wird:
 
Achter der Höf (von Hauptstraße bis Ortsausgang)
Akazienweg
Am Karpfenteich
Am Moorgraben
Am Teich
An Börn
An der Aue
Auengrund
Bei den Birken
Bei der Kirche
Birkenau
Birkenweg
Blütenweg
Breslauer Straße
Bromberger Straße
Brooksweg (von Hauptstraße bis Haus Nr. 8)
Burstah
Danziger Straße
Dorfstraße
Drosselstraße
Dubenhorst (von Hauptstraße bis Haus Nr. 31)
Ericaweg
Eschenweg
Finkenstieg
Fuchsrute
Ginsterweg
Hauptstraße
Haselweg
Heideweg
Heidkoppelsiedlung
Heidkoppelweg
Im Wiesengrund
Kastanienweg
Kellerstraße (von Dorfstraße bis Burstah)
Kirchenstieg
Königsberger Straße
Küstriner Straße
Moordamm (von Pinneberger Straße bis Röpenkampsweg)
Moorkampsweg
Mühlenau
Oasenweg
Pinnau
Pinneberger Straße (von Haus Nr. 149 bis Haus Nr. 184)
Posener Straße
Pyramidenweg
Radelandweg (von Rugenbergener Straße bis Haus Nr. 7)
Regentstraße
Rehwinkel
Rellinger Weg
Röpenkampsweg
Rugenbergener Straße
Rugenbergener Siedlung
Seerosenstraße
Stettiner Straße
Tannenweg
Tilsiter Straße
Topesch
Ulmenweg
Unter den Linden, nebst selbstständigem Gehweg über Tannenweg zum Eschenweg
Verbindungsweg
Waldhof
Waldhofstraße
Weidenstieg
Willhorner Heide
Zum Sportplatz (von Dorfstraße bis Haus Nr. 19)
 
Anmerkung:
Die nachfolgend genannten Straßen befinden sich außerhalb der geschlossenen Ortslage  und sind nach § 45 Abs. 1 des StrWG von der Reinigungspflicht ausgenommen:
Ihlweg
Heidkampsweg
Krönkampsweg
Niekampsweg
Tangstedter Mühlenweg

21.04.2011