Öffentliche Bekanntmachungen
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Bekanntmachung des Amtes Pinnau für die Gemeinde Kummerfeld des 1. Aufstellungsbeschlusses der 1. Änderung des B-Plan 15 09.10.2013
Amt Pinnau, handelnd für die Gemeinde Kummerfeld
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Kummerfeld für das Gebiet „Prisdorfer Str. / Baumschulenweg, Flurstücke 85/34 und Teilstück des Flurstücks 507“ sowieder öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Kummerfeld hat in ihrer Sitzung am 22.04.2013 beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes 15 für das Gebiet „Prisdorfer Str. / Baumschulenweg, Flurstücke 85/34 und Teilstück des Flurstücks 507“aufzustellen.Planungsziel ist die Ausweisung des Bereichs als (WA) allg. Wohngebiet, derzeit ausgewiesen als Fläche zur Regenwasserrückhaltung.
Dieser Beschluss wird hiermit bekannt gemacht.
In der Sitzung am 12.09.2013 hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Kummerfeld den Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 15 der Gemeinde Kummerfeld für das Gebiet „Prisdorfer Str. / Baumschulenweg, Flurstücke 85/34 und Teilstück des Flurstücks 507“ und die Begründung gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Die Planentwürfe und die Begründung dazu liegen vom
28.10.2013 bis 28.11.2013
in der Amtsverwaltung Pinnau, Zimmer 4, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen, während der Dienststunden (montags, dienstags, donnerstags und freitags von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und zusätzlich dienstags von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus.
Von einer Umweltprüfung wird abgesehen.
Während der Auslegungsfrist können alle an der Planung Interessierten die Planunterlagen einsehen sowie Stellungnahmen hierzu schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes nicht von Bedeutung ist. Einwendungen, die im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht werden, aber hätten fristgerecht geltend gemacht werden können, machen einen Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO unzulässig.
Rellingen, den 09.10.2013
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Günther Hildebrand
Kartenauszug B-Plan 15 Kummerfeld/ 1. Änderung [PDF-Dokument: 119 kB]