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Satzung der Gemeinde Ellerbek über eine Erhebung der Hundeststeuer 30.10.2013 


Satzung der Gemeinde Ellerbek über eine Erhebung der Hundeststeuer

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003, 57) in der zurzeit geltenden Fassung sowie der §§ 1, 2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. 2005, 27) in der zurzeit geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung folgende Satzung erlassen:

Satzung

der Gemeinde Ellerbek

über eine Erhebung der Hundesteuer

 §1
Steuergegenstand

 

Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. 

§2
Steuerpflicht

 

(1) Steuerpflichtiger ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat (Halter des Hundes).

(2) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.

 

§3
Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendervierteljahr, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem Kalendervierteljahr, in dem er drei Monate alt wird.

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendervierteljahr, in dem der Hund abgeschafft wird, abhandenkommt oder eingeht.

(4) Bei Wohnortswechsel eines Hundehalters endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Kalendervierteljahres, in das der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden Kalendervierteljahr.

(5) Wer einen versteuerten Hund oder anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendervierteljahr steuerpflichtig.

§4
Steuersatz

 

(1) Die Steuer beträgt jährlich für den 1. Hund 25,-€, für den 2.Hund 70,-€ und für jeden weiteren Hund 100,-€.

(2) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§7), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§5), gelten als erste Hunde.

(3) Für gefährliche Hunde im Sinne des §3 des Gesetzes zur Verbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz – GefHG) vom 28. Januar 2005 beträgt die Steuer das Doppelte des in Absatz 1 genannten Betrages. Bei der Haltung von zwei oder mehreren Hunden, von denen nur ein Teil als gefährliche Hunde einzustufen sind, stehen die gefährlichen Hunde stets an letzter Stelle der für die Steuerhöhe maßgebenden Reihenfolge der Hunde.

 

§5
Steuermäßigung

 

(1) Die Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 m entfernt liegen;

b) Hunden, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von berufsmäßigen Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden;

c) abgerichteten Hunden, die von Artisten und berufsmäßigen Schaustellern für ihre Berufsarbeit benötigt werden;

d) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

e) Jagdgebrauchshunden, die eine Jagdeignungsprüfung abgelegt haben und jagdlich verwendet werden.

(2) Personen, die gewerbsmäßig mit Hunden handeln und dieses Gewerbe angemeldet haben, haben zwei Hunde mit den Steuersätzen für den ersten und zweiten Hund zu versteuern. Für weitere Hunde, die weniger als sechs Monate im Besitz sind, braucht keine Steuer entrichtet werden.

 

§6
Zwingersteuer

 

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassereine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter zu Zuchtzwecken halten, wird die Steuer auf Antrag in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger und die Zuchttiere in ein von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführtes Zucht –oder Stammbuch eingetragen sind.

(2) Die Zwingersteuer beträgt für jeden Hund, der zu Zuchtzwecken gehalten wird, die Hälfte der Steuer nach § 4 Abs. 1, jedoch nicht mehr als die Steuer für einen ersten und einen zweiten Hund. Das Halten selbstgezogener Hunde ist steuerfrei, solange sie sich im Zwinger befinden und nicht älter als 6 Monate sind.

 

§7
Steuerbefreiung

 

Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

(1) Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltungskosten überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

(2) Gebrauchshunden von Forstbeamten im Privatforstdienst angestellte Personen, von bestätigten Jagdaufsehern und von Feldschutzkräften in der für den Forst-, Jagd- oder Feldschutz erforderlichen Anzahl;

(3) Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

(4) Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Zivilschutzeinheiten gehalten werden;

(5) Hunden, die zu wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden;

(6) Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und nicht auf die Straße gelassen werden:

(7) Blindenführhunden;

(8) Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

 

§8
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung und die Steuerbefreiung

 

Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn

(1) die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

(2) der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist;

(3) für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume vorhanden sind,

(4) in den Fällen des §5 Abs. 2, §6 und §7, Ziffer 6 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden.

 

§9
Steuerfreiheit

 

Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Gemeinde aufhalten, für die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.

 

§
M
eldepflichten

 

(1) Wer einen Hund abschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn binnen 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden. Neugeborene Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des §3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats.

(2) Der bisherige Halter eines Hundes hat den Hund innerhalb von 14 Tagen abzumelden. Im Falle der Veräußerung des Hundes sind bei der Anmeldung Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.

(3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der Hundehalter das binnen 14 Tagen anzuzeigen.

(4) Die Gemeinde gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abgeben werden müssen. Der Hundehalter darf Hunde außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen lassen. Hunde, die außerhalb der Wohnung oder des umfriedeten Grundbesitz des Hundehalters ohne gültige Hundesteuermarke und unbeaufsichtigt angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Der Halter eines eingefangen Hundes soll von dem Einfangen des Hundes in Kenntnis gesetzt werden. Meldet sich der Halter des Hundes auch auf öffentliche Bekanntmachung nicht oder zahlt er die der Gemeinde entstandenen Kosten und die rückständige Hundesteuer nicht, so wird nach §12 verfahren.

 

§11
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer

 

(1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Rechnungsjahr.

(2) Die Steuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Laufe eines Kalendervierteljahres, so ist die volle Steuer für dieses Kalendervierteljahr innerhalb von 14 Tagen zu entrichten.

 

§12
Beitreibung der Steuer

 

Hunde, für die von dem Halter die Steuer nicht beigetrieben werden kann und die der Hundehalter nicht binnen einer angemessenen Frist abschafft, können eingezogen und versteigert werden. Ein Überschuss des Versteigerungserlöses über die Steuerschuld und die Unkosten des Verfahrens wird dem Hundehalter ausgezahlt. Bleibt die Versteigerung erfolglos, so kann die Gemeinde über den Hund nach freiem Ermessen verfügen.

 

§13
Ordnungswidrigkeiten

 

Zuwiderhandlungen gegen § 10 sind Ordnungswidrigkeiten nach §18 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes.

 

§14
Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1.Januar 2011 in Kraft.

 

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Ellerbek, den 29.Oktober 2013

 

gez. Hildebrand

Bürgermeister 

30.10.2013