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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg; Abschnitt von der L 114 bei Bokel (Bau-km 1+000) bis westlich der Bundesautobahn A 7 (Bau-km 14+200), hier: Planänderung 27.05.2014 


Bekanntmachung des Amtes Pinnau für den Landesbetrieb Straßenbau Schleswig-Holstein:
Planfeststellung für den Neubau der Bundesautobahn A 20 - Nord-West-Umfahrung Hamburg; Abschnitt von der L 114 bei Bokel (Bau-km 1+000) bis westlich der Bundesautobahn A 7 (Bau-km 14+200), hier: Planänderung

einschließlich

 

  • Aktualisierung der Verkehrsprognose
  • Überarbeitung und Aktualisierung der lärmtechnischen Berechnung unter Einbeziehung der prognostizierten Verkehrssteigerungen im nachgeordneten Verkehrsnetz
  • Überarbeitung und Aktualisierung der Luftschadstoffuntersuchung (nach RLuS 2012)
  • Anpassung der technischen Planung an die neu eingeführten Richtlinien
  • Optimierung der Gradiente am Bauanfang im Bereich von Bau-km 1+000 bis Bau-km 2+236
  • Reduzierung der Gradientenhöhe im Bereich von Bau-km 7+580 bis Bau-km 12+340 (westlich der Anschlussstelle B 4)
  • Umgestaltung des Brückenbauwerkes 7.03 zur Heckenbrücke bei Bau-km 4+397
  • Anhebung der lichten Höhe des Brückenbauwerkes 7.10 über die AKN-Strecke auf 5,30m bei Bau-km 11+078
  • Anpassungen und Ergänzungen im Bereich des Wirtschaftswegenetzes und bei den Flurstückzufahrten
  • Überarbeitung und Anpassung der entwässerungstechnischen Unterlagen einschließlich Anpassung des Entwässerungssystems im Bereich von Bau-km 1+000 bis Bau-km 1+775, Aufweitung und Verlegung verschiedener Vorflutgräben und Durchlässe, Anpassung der Regenrückhaltebecken an die geänderte Entwässerungssituation sowie Aktualisierung der Leistungsfähigkeitsnachweise
  • Aktualisierung und Ergänzung der Bestandsaufnahme Pflanzen und Tiere auf Grundlage ergänzender faunistischer Untersuchungen und Plausibilitätsprüfungen
  • Aktualisierung und Überarbeitung der FFH-Verträglichkeitsprüfung „Mittlere Stör, Bramau und Bünzau, des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und faunistischen Fachbeitrages
  • Aktualisierung der Bilanzierung der Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß Orientierungsrahmen sowie des Kompensationsbedarfs und der Kompensationsleistungen der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
  • Ergänzung von artenschutzrechtlichen notwendigen Irritations- und Kollisionsschutzwänden sowie Leiteinrichtungen im gesamten Bauabschnitt
  • Anpassung des LBP-Maßnahmenkonzeptes sowie Überarbeitung und Anpassung der Bestands-, Konflikt- und Maßnahmenpläne im Rahmen des LBP

sowie weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Maßnahmen auf dem Gebiet der Stadt Bad Bramstedt, der Gemeinden Mönkloh, Weddelbrook, Heidmoor, Borstel, Föhrden-Bahrl, Bokel, Borstel-Hohenraden, Hemdingen, Ellerhoop, der Stadt Kaltenkirchen sowie der Gemeinden Lentförden und Nützen.

I. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Niederlassung Itzehoe, Projektgruppe A20 hat die mit Bekanntmachung vom 01. Oktober 2010 ausgelegten Planfeststellungsunterlagen geändert und hierfür ein Planänderungsverfahren nach dem Bundesfernstraßengesetz beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

1)   Im Rahmen des Planänderungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und gegen die Planänderung sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit

vom 10. Juni 2014 bis einschließlich 10. Juli 2014

Rathaus der Stadt Barmstedt
Verwaltungsgemeinschaft
Stadt Barmstedt/Amt Hörnerkirchen

-Zimmer 3.04-
Am Markt 1

25355 Barmstedt

während der folgenden Zeiten:
Montag und Dienstag                     08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Mittwoch                                            08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag                                       08.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Freitag                                               08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,


in der Amtsverwaltung
des Amtes Rantzau

-Zimmer 44-
Chemnitzstraße 30

25355 Barmstedt

während der folgenden Zeiten
Montag bis Freitag                           08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Dienstag                                            14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Donnerstag                                       14.00 Uhr bis 16.00 Uhr,

 

in der Amtsverwaltung des
Amtes Pinnau

-Zimmer 12-
Hauptstraße 60
 
25462 Rellingen

während der folgenden Zeiten
Montag bis Freitag                           08.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Dienstag                                            14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

 

im Rathaus der
Stadt Bad Bramstedt

-Zimmer 4.3-
Bleeck 17 - 19

24576 Bad Bramstedt

während der folgenden Zeiten
Montag bis Freitag                           08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag                                              14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag                                       14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
sowie nach vorheriger Vereinbarung


in der Amtsverwaltung des
Amtes Bad Bramstedt-Land

-Zimmer 19-
König-Chistian-Straße 6

24576 Bad Bramstedt

während der folgenden Zeiten
Montag                                              07.30 Uhr bis 13.00 Uhr
Dienstag bis Freitag                        08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag                                       14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,


im Rathaus  
der Stadt Kaltenkirchen

-Zimmer 307 -3. OG-
Holstenstraße 14

24568 Kaltenkirchen

während der folgenden Zeiten
Montag bis Freitag                           08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
Montag und Dienstag                     14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag                                       14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

sowie in der Amtsverwaltung des
Amtes Kaltenkirchen-Land

-Zimmer 5-
Schmalfelder Straße 9

24568 Kaltenkirchen

während der folgenden Zeiten
Montag bis Freitag                           08.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag                                              13.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Donnerstag                                       13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

zur Einsichtnahme aus.


Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Dies sind hier in der jeweils aktualisierten Fassung der landschaftspflegerische Begleitplan, die allgemeinverständliche Zusammenfassung nach dem UVPG, FFH-Verträglichkeitsuntersuchung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag sowie weitere naturschutzfachliche Gutachten und Untersuchungen

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

 

2)   Jeder, dessen Belange durch die vorgesehene Planänderung berührt werden, kann bis

einschließlich 07. August 2014

schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen LS 403 - 553.32-A20-146) oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben beim

- Verwaltungsgemeinschaft Stadt Barmstedt/Amt Hörnerkirchen, Fachamt
  Stadt- und Gemeindeentwicklung, Am Markt 1, 25355 Barmstedt,
- Amtsvorsteher des Amtes Rantzau, Chemnitzstraße 30, 25355 Barmstedt,
- Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen,
- Bürgermeister der Stadt Bad Bramstedt, Bleeck 17–19,24576 Bad Bramstedt
- Amtsvorsteher des Amtes Bad Bramstedt-Land, König-Christian-Straße 6,
  24576 Bad Bramstedt,
- Bürgermeister der Stadt Kaltgenkirchen, Holstenstraße 14, 24568 Kaltenkir-
  chen
- Amtsvorsteher des Kaltenkirchen-Land, Schmalfelder Straße 9, 24568 Kal-
  tenkirchen  sowie
- Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, - Anhörungsbe-
  hörde -, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.

Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.


Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragssteller und die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

Einwendungen gegen die Planänderung  sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen (§ 17 a Nr. 7 S. 1 FStrG).

Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 17 a Nr. 7 S. 2 FStrG).

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben

3)   Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht wird.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.

Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 17 a Nr. 5 S. 1 FStrG).

4)   Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerungen von Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

 

5)   Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrensverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein in Kiel. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

6)   Die Nummern 1 bis 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Um-weltauswirkungen des Bauvorhabens nach § 9 Abs.1, 1a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend.

7)   Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

8)   Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach § 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9 a FStrG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 9 a FStrG).



Kiel, den 05. Mai 2014                                                                            veröffentlicht:

 

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr

              Schleswig-Holstein

                Betriebssitz Kiel

            - Anhörungsbehörde -

                    Müller

 

27.05.2014