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Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2015 09.03.2015 


Haushaltssatzung des Amtes Pinnau für das Haushaltsjahr 2015

Aufgrund des § 18 Amtsordnung i.V.m. § 95b und § 95 a der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Amtsausschusses vom 24.02.2015 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 wird

 

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

5.339.900

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

5.339.900

EUR

 

einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von

0

EUR

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

4.959.000

EUR

 

einem Gesamtbetrage der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

4.830.100

EUR

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

163.200

EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

167.300

EUR

festgesetzt.

 § 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0

EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

2.000.000

EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

41,77

Stellen.

  

§ 3

 Die Amtsumlage für das Haushaltsjahr 2015 wird auf 22,25632 % der Finanzkraft der amtsangehörigen Gemeinden festgesetzt.

  

§ 4


(1) Die Umlage für die Finanzierung der Volkshochschule Bönningstedt (Teilplan 271) wird nach der Übergangsvereinbarung zwischen dem Amt Pinnau, der Gemeinden Bönningstedt, Hasloh und Ellerbek berechnet und erhoben. 

(2) Für die Bewirtschaftung des Teilplanes 271 gelten nachfolgende Regelungen:

(3) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung aus Teilplan 271 der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 18 AO i.V.m. § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 € im Einzelfall. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.

(4) Der Teilplan 271 bildet ein Budget. Gegenseitig deckungsfähig sind jeweils alle Erträge und Aufwendungen mit Ausnahme der in § 22 Abs. 4 GemHVO-Doppik genannten Aufwendungen sowie im Finanzplan alle Auszahlungen für Investitionen. Mehrerträge berechtigen zum Eingehen von Mehraufwendungen.

(5) Das Jahresergebnis ist einer gesonderten Ergebnisrücklage des Teilplanes 271 zuzuführen, die nicht der Gesamtdeckung unterliegt.

 

§ 5

 

1) Die Umlagen für die Finanzierung der Gemeinschaftsschule Rugenbergen (Teilplan 218) und 241 (Schülerbeförderung)  werden nach der Übergangsvereinbarung zwischen dem Amt Pinnau, der Gemeinden Bönningstedt, Hasloh und Ellerbek berechnet und erhoben.

(2) Für die Bewirtschaftung des Teilplanes 218 und 241 gelten nachfolgende Regelungen:

(3) Die Teilpläne 218 und 241 bilden ein gemeinsames Budget. Gegenseitig deckungsfähig sind alle Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen mit Ausnahme der in § 22 Abs. 4 GemHVO-Doppik genannten Aufwendungen sowie im Finanzplan alle investiven Einzahlungen und Auszahlungen. Mehrerträge berechtigen zum Eingehen von Mehraufwendungen.
(4) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung aus den Teilplänen 218 und 241 der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 18 AO i.V.m. § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 1.000 € im Einzelfall. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.

(5) Das Jahresergebnis der Teilpläne 218 und 241 ist einer gesonderten Ergebnisrücklage des Teilplanes 218 zuzuführen, die nicht der Gesamtdeckung unterliegt.

 

§ 6

 

 (1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Amtsvorsteher seine Zustimmung gemäß § 18 AO i.V.m. § 95 d Abs.1 oder § 95 f Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt außer für die Teilpläne 218, 241 und 271 jeweils 5.000 € im Einzelfall. Die Genehmigung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.

(2) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen auch gemäß § 95 b Abs. 2 Nr. 2 GO als für das Amt Pinnau von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 € festgesetzt.
(3) Als erheblich im Sinne von § 95 b Abs. 2 Nr. 1 GO gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

(4) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

 

§ 7

 

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind andere Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden. Die Befugnis zur Übertragung wird auf den Amtsvorsteher übertragen; die Zustimmung des Amtsausschusses gilt in diesen Fällen als erteilt.

 

§ 8

 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Amtsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets.

(4) Gemäß § 18 AO i.V.m. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorgenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne der genannten Produktgruppen zu einem Budget verbunden:

 

Budget

der Produktgruppe

 

umfasst folgende Produkte

111

11101

Amtsorgane

11102

Verwaltungsleitung                           

11103

Innere Dienste

11104

Kämmerei                               

11105

Steuerverwaltung               

11106

11107

Finanzbuchhaltung

Bilanzbuchhaltung

11108

Bau- und Liegenschaftsverwaltung

11109

Gebäudemanagement

11110

Schul-, Kultur- und Sozialverwaltung

11111

Personalrat, Betriebsgemeinschaft

11112

Gleichstellungsbeauftragte

 

 

121

 

12102

Wahlen

 

122

12201

Öffentliche Ordnung

12202

Bürgerbüro

12203

Gemeindebüro (neu mit Hinweis:) „Ellerbek“

12205

Standesamt

 

 

218

21820

Gemeinschaftsschule Rugenbergen

 

 

241

 

24101

Schülerbeförderung

 

 

271

27100

Volkshochschule Bönningstedt

 

 

522

 

52201

Wohnungsbauförderung

 

 

611

61100

Steuern, allgemeine Umlagen und Zuweisungen

 

 

612

61201

Sonst. allg. Finanzwirtschaft

 

Darüber hinaus sind die nachfolgend dargestellten Teilpläne zu übergeordneten Budgets verbunden:

Übergeordnetes Budget

 

 

umfasst

 

Zentrale Verwaltung

Produktgruppe 111

11101

Amtsorgane

11102

Verwaltungsleitung

11103

Innere Dienste

11104

Kämmerei

11105

Steuerverwaltung

11106

11107

Finanzbuchhaltung

Bilanzbuchhaltung

11108

Bau- und Liegenschaftsverwaltung

11109

Gebäudemanagement

11110

Schul-, Kultur- und Sozialverwaltung

11111

Personalrat, Betriebsgemeinschaft

11112

Gleichstellungsbeauftragte

 

 

Produktgruppe 121

12102

Wahlen

 

 

Produktgruppe 122

12102

Wahlen

12201

Öffentliche Ordnung

12202

Bürgerbüro

12203

Gemeindebüro

12205

Standesamt

 

 

Finanzen

Produktgruppe 611

61100

Steuern, allgemeine Umlagen und Zuweisungen

 

 

Produktgruppe 612

61201

Sonst. allg. Finanzwirtschaft

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(5) Die Befugnis zur Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Erträge und Einzahlungen wird für die Budgets auf die in den Haushaltsplänen ausgebrachten Produkt-/Budgetverantwortlichen für die jeweiligen Produkte übertragen.

(6) Zur Bewirtschaftung der übergeordneten Budgets wird für das übergeordnete Budget „zentrale Verwaltung“ der Leitende Verwaltungsbeamte, für die Budgets „Gemeinschaftsschule Rugenbergen“  und „VHS“  der Fachbereichsleiter Strategische Steuerung und für das übergeordnete Budget „Finanzen“ der Fachbereichsleiter Finanzen ermächtigt.

 

Rellingen, 03.03.2015                                                     

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

gez. Hildebrand

09.03.2015