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Öffentliche Bekanntmachungen

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Bekanntmachung zur Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz 20.10.2015 


Bekanntmachung zur Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz

Aufgrund § 18 Abs. 7 Satz 2 Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I 1342), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. IS. 678) weist das Amt Pinnau darauf hin, dass Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden, der einmal jährlich stattfindenden Datenübermittlung gemäß § 58 Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2008 (BGBl. I S. 1886), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher Vorschriften vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678), widersprechen können.

Gemäß § 58 des Wehrpflichtgesetzes übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Wehrverwaltung zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial einmal jährlich folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

1. Familienname,

2. Vornamen,

3. gegenwärtige Anschrift.

Im Jahr 2016 findet die Datenübermittlung im März statt.

Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen nach § 18 Absatz 7 des Melderechtsrahmengesetzes dem widersprochen haben.

Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung ist schriftlich oder zur Niederschrift gegenüber des Amtes Pinnau zu erklären.

Widerspruch gegen Datenübermittlung aus dem Melderegister

Rellingen, 14.10.2015

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

gez. Hildebrand

20.10.2015