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Öffentliche Bekanntmachungen

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1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Ellerbek vom 09.12.2011 (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen) 22.12.2015 


1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Beseitigung von Abwasser aus Grundstückskläranlagen der Gemeinde Ellerbek vom 09.12.2011 (Gebührensatzung für Grundstückskläranlagen)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der jeweils geltenden Fassung, der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes und des § 31 des Landeswassergesetzes in der jeweils geltenden Fassung wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung Ellerbek vom 17.12.2015

folgende Satzung erlassen:

 Artikel I

 

§ 2 wird wie folgt geändert:

 

In Abs. 1 Punkt 1.a) wird der Betrag von 5,95 ¤ auf 7,14 ¤ geändert.

In Abs. 1 Punkt 1.b) wird der Betrag von 10,23 ¤ auf 7,14 ¤ geändert.

Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen. Es werden neu folgende Absätze 3 bis 6 eingefügt:

(3) Für Sammelgruben, die nicht nach einem vorgegebenen Rhythmus, sondern nach Bedarf abgefahren werden, erhebt der Abwasser-Zweckverband Pinneberg einen Zuschlag in Höhe von 47,60 ¤. Dieser Zuschlag für die Bedarfsabfuhr ist der Gemeinde durch den Gebührenpflichtigen zu erstatten.

(4) Für die Sonderabfuhr von Kleinkläranlagen und Sammelgruben erhebt der Abwasser-Zweckverband Pinneberg einen Pauschalbetrag in Höhe von 71,40 ¤. Dieser wird für die außerplanmäßige Abfuhr (keine Bedarfsabfuhr) von Anlagen, z.B. Notfahrten an Sonn- und Feiertagen, außerplanmäßige letzte Leerung aufgrund von Anschlüssen an das öffentliche Kanalnetz oder Umbau/Nachrüstung von bestehenden Anlagen, Fehlfahrten, die der Anlagenbetreiber zu vertreten hat, erhoben. Der Pauschalbetrag für die Sonderabfuhr ist der Gemeinde durch den Gebührenpflichtigen in voller Höhe zu erstatten.

(5) Der Abwasserzweckverband Pinneberg erhebt von der Gemeinde eine Jahresgrundpauschale, die er dem Abfuhrunternehmen jedes Jahr einmalig für jede vorhandene Anlage zahlt, unabhängig davon, ob eine Abfahrt erfolgt ist. Diese Pauschale beinhaltet die Erfassung und Pflege der Stammdaten zu der vorhandenen Anlage in einer Datenbank sowie alle dazugehörigen fest planbaren Kosten. Die Jahresgrundpauschale beträgt für

a) Sammelgruben 301,07 ¤ und für

b) Hauskläranlagen 69,02 ¤

Die Jahresgrundpauschale ist der Gemeinde durch den Gebührenpflichtigen in voller Höhe zu erstatten.

(6) Der Abwasser-Zweckverband Pinneberg erhebt pro Abfuhr eine Aufwandspauschale, die die Kosten für die Anfahrt sowie das fachgerechte Entnehmen des Abwassers beinhaltet. Die Aufwandspauschale beträgt für

a) Sammelgruben 7,14 ¤

b) technisch belüftete Kleinkläranlagen 7,14 ¤

c) nachgerüstete/technisch unbelüftete Kleinkläranlagen 5,95 ¤

d) nicht nachgerüstete/technisch unbelüftete Kleinkläranlagen 5,95 ¤.

Für die Bearbeitung erhebt der Abwasser-Zweckverband Pinneberg eine Verwaltungspauschale in Höhe von 5,00 ¤ pro Abfuhr.

Die Aufwandspauschale und die Verwaltungspauschale sind der Gemeinde durch den Gebührenpflichtigen in voller Höhe zu erstatten.

 

§ 7 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden die Worte der Gemeinde Ellerbek gestrichen und dafür die Worte dem Amt Pinnau eingefügt.

 Artikel II

 

Die Satzung tritt am 01. Januar 2016 in Kraft.

Ellerbek, den 21.12.2015

gez. Hildebrand

Bürgermeister

22.12.2015