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Öffentliche Bekanntmachungen

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Hinweise zur Durchführung traditioneller Osterfeuer 10.03.2016 


Hinweise zur Durchführung traditioneller Osterfeuer

Nachdem ich in der Vergangenheit feststellen musste, dass bei der Durchführung von Osterfeuern - möglicherweise aus Unkenntnis - einschlägige Rechtsvorschriften nicht oder nicht in vollem Umfang beachtet wurden, gebe ich hierzu folgende Hinweise:

Das Verbrennen von z.B. Holzstößen, Reisighaufen, Buschwerk oder anderen pflanzlichen Abfäl-len im Rahmen von Osterfeuern stellt grundsätzlich eine Behandlung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) dar. Die im Gesetz enthaltenen Grundsätze zur Ordnung der Entsorgung schreiben vor, dass Abfälle nur in Abfallbeseitigungsanlagen behandelt werden dür-fen. Die Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbe-seitigungsanlagen (bisher: Abfallentsorgungsanlagen) lässt hier eine Ausnahme zu, wonach pflanzliche Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Land-schaftspflege und der Flurbereinigung sowie in Park-, Friedhofs- oder sonstigen Grünanlagen anfallen, auch außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Rahmen der landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewirtschaftung Geruchsbelästigungen nicht auftreten. Nur wenn eine Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Rahmen der genannten Bewirtschaftungsformen nicht möglich ist, dürfen sie auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, verbrannt werden, wenn hierdurch Gefahren für die Umgebung nicht zu erwarten sind.

Bei konsequenter Anwendung dieser Vorschrift müsste gegen eine nicht geringe Zahl von Veran-staltern ordnungsbehördlich vorgegangen werden. Unter Einbeziehung des schützenswerten Tra-ditionscharakters werde ich auch in diesem Jahr das Abbrennen von Osterfeuern dulden, soweit nicht andere Gründe entgegenstehen und folgende Hinweise beachtet werden:

1. Im Freien darf offenes Feuer nur dann angezündet werden, wenn hierdurch Gefahren für die Umgebung nicht zu befürchten sind. Das Feuer muss ständig unter Aufsicht stehen. Bei auf-kommendem starkem Wind ist offenes Feuer unverzüglich zu löschen. Die Abbrennstelle eines offenen Feuers darf erst dann verlassen werden, wenn Feuer und Glut vollkommen gelöscht sind.

2. Das Abbrennen eines Osterfeuers kann vor dem Beginn des Abbrennens bei dem Ordnungsamt des Amtes Pinnau angezeigt werden.

3. Die Abbrennstelle und ihre Umgebung sind auf Brandempfindlichkeit und versteckte Brandge-fahren zu untersuchen. In Zweifelsfällen ist die örtliche Feuerwehr einzuschalten. Löschwasser oder geeignete Löschgeräte sind in ausreichendem Maße bereitzustellen.

4. Brennende Zigarren oder Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauchzeugasche dürfen nur so weggelegt oder weggeworfen werden, dass keine Brandgefahr entstehen kann. Aschenbehälter müssen aus nicht brennbarem Material bestehen.

5. Das Anzünden von Osterfeuern und die Verwendung von offenem Licht ist in Wäldern und auf Mooren und Heiden oder in einer Entfernung unter 100 m von solchen Flächen verboten.

6. Holzstöße, Reisighaufen oder Buschwerk müssen vor dem Abbrennen auf untergeschlüpfte Tiere untersucht werden. Kurz vor dem Entzünden ist das Brennmaterial umzuschichten.

7. Verbrannt werden dürfen nur pflanzliche Abfälle, die im Rahmen einer landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Bewirtschaftung von Flächen angefallen sind. Abfälle, insbesondere Hausmüll, Holzreste aus Bauarbeiten, Paletten, Kisten, Kartons und Altpapier dürfen nicht verbrannt werden, sondern sind einer geordneten Entsorgung zuzuführen.

8. Der Veranstalter eines Osterfeuers haftet grundsätzlich für alle Schäden, die durch das Ab-brennen eines Osterfeuers oder im Zusammenhang hiermit verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn meine vorstehenden allgemein verbindlichen Hinweise beachtet worden sind.

Rechtsansprüche gegen Vertreter oder Beauftragte des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden werden durch die vorstehende Bekanntmachung nicht begründet.

Rellingen, im März 2016

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

(Hildebrand)

 

10.03.2016