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Friedhofsordnung für den RuheForst der Gemeinde Kummerfeld 22.02.2017 


Friedhofsordnung für den RuheForst der Gemeinde Kummerfeld

Aufgrund des § 27 Abs. 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 07.07.2015 (GVOBL Seite 200, 203) und § 26 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein vom 04.02.2005 in der Fassung des Gesetzes vom 16.02.2009 (GVOBL Seite 56) wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 08.12.2016 folgende Ordnung für den RuheForst der Gemeinde erlassen

I.

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Geltungsbereich und Friedhofszweck

 

(1) Diese Friedhofsordnung gilt für den von der Gemeinde Kummerfeld getragenen Friedhof RuheForst Kummerfeld / Kreis Pinneberg. Der Friedhof befindet sich auf den Flächen der Schleswig-Holsteinischen Landesforsten AöR in Kummerfeld. Er umfasst die Grundstücke der Gemarkung Flur 1, Flurstück 60/4 Grundbuch Blatt Nr. 369 1 mit der Nutzungsart Laubwald. Er kann durch Beschluss der Gemeindevertretung räumlich erweitert werden. Der Friedhofszweck ist bis zum 31.12.2116 durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit dinglich gesichert.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung der Einwohner der Gemeinde sowie aller Personen, für die ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte erworben wurde. 

(3) Der Charakter des Friedhofs als weitestgehend naturbelassener Wald ist zu wahren; das Erscheinungsbild als Wald ist nicht zu ändern.

(4) Die Grundversorgung der Einwohner der Gemeinde Kummerfeld mit Bestattungsmöglichkeiten wird durch den bestehenden kirchlichen Friedhof auf dem Gebiet der Gemeinde Kummerfeld sichergestellt. Ein ordnungsrechtliches Bedürfnis nach Regelung des Beisetzungsortes oder der Beisetzungsart besteht deshalb nicht. Bei dem Friedhof RuheForst „Kummerfeld/Kreis Pinneberg“ handelt es sich um eine zusätzliche Möglichkeit der Beisetzung von Urnen auf einem Waldfriedhof.

 

§ 2

Verwaltung des Friedhofs

(1) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dem Bestattungsgesetz des Landes und nach dieser Friedhofsordnung.

(2) Mit der Einrichtung, dem Betrieb und der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben hat der Friedhofsträger die Schleswig-Holsteinischen Landesforsten, Anstalt des öffentlichen Rechts, nachfolgend „Betreiber“ genannt, beauftragt. Der Betrieb des Friedhofs erfolgt in privatrechtlicher Form.

(3) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte und mit der Erhebung von Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn und solange dies zur Erfüllung des Verwendungszwecks erforderlich ist.

 

§ 3

Schließung und Entwidmung

 

(1) Vor dem 31.12.2116 können der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten nur aus wichtigem Grund geschlossen und entwidmet werden.

(2) Nach einer Anordnung der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, für die noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an die jeweilige Ruhezeit zulässig.

(3) Nach Anordnung der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurch das Nutzungsrecht vorzeitig lischt, haben die Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit Anspruch auf Zuweisung einer anderen gleichartigen Grabstätte sowie auf kostenfreie Umbettung. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst 1 Monat vorher mitgeteilt werden.

(4) Das Gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichem Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnet wird. Die Ersatzgrabstätte ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen; dies gilt auch für eine Ersatzgrabstätte im Falle des Abs. 3.

(5) Der Friedhofsträger wird die Schließung des Friedhofs zum Ablauf des Jahres 2096 anordnen und den Friedhof zum Ablauf des Jahres 2116 entwidmen.

(6) Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen und sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind.

(7) Die Schließung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekannt zu machen. Bei Wahlgrabstätten sind außerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften dem Friedhofsträger bekannt sind.

 

II.

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

 

Die Öffnung des Friedhofs bestimmt sich nach den Rechtsvorschriften des Waldgesetzes für Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) vom 05.12.2004 (DVOBL Seite 461) in der jeweils geltenden Fassung

  

§ 5

Betreten des Friedhofs und Haftung

 

(1) Das Recht des Betretens des Friedhofs unterliegt den Vorschriften des Landeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung und erfolgt auf eigene Gefahr. Der Friedhofsträger kann mit Zustimmung des Betreibers bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht von Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend ausschließen.

(2) Durch das Betreten des Friedhofs werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten des Friedhofsträgers oder des Betreibers begründet. Es gilt § 19 LWaldG.

 

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof 

(1) Jedermann hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,

1. Beisetzungen zu stören oder in der Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben

2. Waren oder Dienste aller Art anzubieten oder dafür zu werben

3. Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme der Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeiern und Führungen notwendig oder üblich sind, wenn deren Ent- sorgung außerhalb des RuheForstes sichergestellt ist

4. Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen

5. Grabstätten und als solche benutzte RuheBiotope zu verunreinigen

6. Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen oder zu rauchen

7. bauliche Anlagen zu errichten

8. zu reiten

9. Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soweit nicht eine besondere Erlaub- nis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Rollstühle und Kin- derwagen sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung

10. Abfälle jeder Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen

 

Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.

(3) Die Vorschriften des Landeswaldgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend. Der Friedhofsträger kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.

(4) Die Anordnungen des Personals des Betreibers sind zu befolgen. Der Betreiber kann Personen, die der Friedhofsordnung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.

 

III.

Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung und Durchführung der Bestattung

 

(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.

(2) Der Betreiber oder sein Beauftragter setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest.

(3) Die Beisetzungszeremonie gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit dem Beauftragten des Betreibers unter Beachtung des § 6.

(4) Bestattungshandlungen sind nur zwischen einer Stunde nach Sonnenaufgang und einer Stunde vor Sonnenuntergang, jedoch nicht früher als 08:00 Uhr und nicht später als 18:00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

(5) Alle Handlungen, die mit zusätzlichen Lärmbelästigungen oder visuellen Beunruhigungen verbunden sind, insbesondere die Verwendung von Lautsprechern oder Kunstlicht sind unzulässig.

 

§ 8

Urnen

 

(1) Bestattungen finden ausschließlich in biologisch rückstandlos abbaubaren Aschekapseln und/oder vergänglichen Urnen statt.

(2) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern.

 

§ 9

Ruhezeit

 

Die Ruhezeit endet mit Ablauf des Jahres 2116. Sie beträgt wenigstens 20 Jahre.

 

§ 10

Ausheben und Schließen der Gräber

 

(1) Die Gräber werden von Beauftragten des Betreibers ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. Beisetzungstiefe hier 1,20 Meter.

 

§ 11

Umbettungen und Ausgrabungen

 

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der Zustimmung des Betreibers. Erforderlich sind ein schriftlicher Antrag und die schriftliche Zustimmung der nutzungsberechtigten Personen. Eine Umbettung aus einer Reihengrabstätte (GemeinschaftsBiotop) in eine andere Reihengrabstätte ist nicht zulässig.

(3) Die Zustimmung des Betreibers zur Umbettung darf nur dann erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung der dadurch betroffenen Nachbargrabstätten und Anlagen hat die antragstellende Person zu tragen.

(4) Aus zwingenden Gründen öffentlichen Interesses können Aschen in ein anderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehört werden.

(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf behördlicher oder richterlicher Anordnung.

 

IV.

Grabstätten

 

§ 12

Allgemeines

 

(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum des Grundstückseigentümers. An ihr werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Ordnung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.

(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Betreiber Ausnahmen zulassen (§ 15).

(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift dem Betreiber oder seinem Beauftragten mitzuteilen.

(5) Die Anlage der Grabstätten erfolgt in RuheBiotopen. Ein RuheBiotop besteht aus bis zu 12 Grabstätten, die strahlenförmig (radial) um ein Landschaftselement, zum Beispiel einen Baum, herum angeordnet werden. Konkret erfolgt die Anlage der Grabstätten in

a) einem RuheBiotop insgesamt als Ruhestätte für eine Einzelperson,

b) einem RuheBiotop als Ruhestätte für Familien oder im Leben entsprechend verbundene Personen,

c) einzelnen Begräbnisstätten in einem RuheBiotop.

(6) Im Bedarfsfall können Sondergrabstätten für Angehörige anderer Glaubensgemeinschaften angelegt werden.

(7) Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.

 

§ 13

Registerführung

 

Der Beauftragte des Betreibers führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (zweifach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.

 

V.

Gestaltung der Grabstätten

 

§ 14

Vorschriften zur Grabgestaltung und –pflege

 

(1) Der Friedhof ist als naturnaher Wald zu erhalten.

(2) Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist jedem zu untersagen wie sonstige Pflegeingriffe durch Angehörige oder Dritte. Es ist untersagt, die RuheBiotope zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Es ist insbesondere untersagt, Grabmale, Gedenksteine oder sonstige bauliche Anlagen zu errichten, Blumen, Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen sowie Kerzen oder Lampen aufzustellen.

(3) Zulässig sind allein Markierungsschilder nach § 15 sowie, nur am Tage der Beerdigung, die Niederlegung eines kleinen, biologisch rückstandslos abbaubaren Blumenstraußes.

(4) Der Waldeigentümer kann Pflegeingriffe durchführen, insbesondere wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherung geboten erscheinen oder anlässlich der Beisetzung erforderlich sind. Bei diesen Eingriffen sind Begräbnisstätten zu schonen.

 

§ 15

Namentliche Kennzeichnung der Grabstätten

 

(1) Im Einvernehmen mit dem Nutzungsberechtigten – oder nach dessen Tode mit den Angehörigen – kann ein Markierungsschild in einer Größe von max. 10 cm x 12 cm in unmittelbarer Nähe der Begräbnisstätte angebracht werden, vorzugsweise an dem nächstgelegenen Baumstamm. Bei Bestattung von mehreren Personen in einem RuheBiotop werden deren Namen auf einem gemeinschaftlichen Markierungsschild von max. 10 cm x 12 cm angebracht; Satz 1 gilt entsprechend. Bei einem Familien- und/oder Freundschaftsbiotop besteht die Möglichkeit, eine zusätzliche Tafel (6cm x 10 cm) mit individueller Inschrift der Familie oder des Freundeskreises anbringen zu lassen. Es sind max. bis zu 3 Markierungsschilder pro RuheBiotop sowie die Plakette mit der Registriernummer zulässig.

(2) Die Aufschriften der Markierungsfelder können in Übereinstimmung mit der Würde des Friedhofs und den guten Sitten vom Bewerber selbst bestimmt werden. Die Aufschrift bedarf der Freigabe durch den Betreiber. Die Schriftart und die Ausführung des Markierungsschildes sind für den Friedhof einheitlich.

(3) Die Anbringung der Markierungsschilder übernimmt der Beauftragte des Betreibers.

 

§ 16

Umwelt- und Naturschutz

 

Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.

 

VI.

Haftung und Gebühren

 

§ 17

 

(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn sie nachweisen könne, dass sie zur Abwendung von Gefahr gehandelt und dabei die im Verkehr erforderlich Sorgfalt beachtet haben. Der Betreiber und sein Beauftragter sind nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen oder Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.

(2) Der Betreiber und sein Beauftragter haften nicht für Schäden, die Nutzungsberechtigten oder Dritten durch eine nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofs, durch dritte Personen, Tiere oder Natureinwirkungen entstehen. Der Betreiber und sein Beauftragter haften im Übrigen ausschließlich für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.

  

§ 18

Entgelte

 

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden die Entgelte nach der jeweils geltenden Entgeltordnung erhoben.

 

VII

Schlussvorschriften

 

§ 19

Inkrafttreten

 

Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Kummerfeld, den 21.02.2017

 

Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin

 gez. Koll

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(Koll)

22.02.2017