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Amtsverordnung des Amtes Pinnau über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Gemeinde Prisdorf 03.03.2017 


Amtsverordnung des Amtes Pinnau über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen im Bereich der Gemeinde Prisdorf

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz - LÖffZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30.11.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252) wird für das gesamte Gemeindegebiet Prisdorf verordnet:

§ 1

Im Gebiet der Gemeinde Prisdorf dürfen alle Verkaufsstellen von Gewerbetreibenden

am Sonntag, dem 09.04.2017 zum Anlass „Fit in den Frühling“,
am Sonntag, dem 21.05.2017 zum Anlass „Sommerfest“,
am Sonntag, dem 03.09.2017 zum Anlass „Start ins neue Schuljahr“
sowie am Sonntag, dem 29.10.2017 zum Anlass „Erntedankfest“ 

jeweils von 12.00 bis 17.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

 

Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage, die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Mutterschutzgesetzes sind zu beachten.

 

§ 3

 

Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne von §14 LÖffZG und können mit einer Geldbuße bis zu 15.000,00 € geahndet werden.

 

§ 4

 

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und mit Ablauf des 29.10.2017 außer Kraft.

 

Rellingen, den 22.02.2017

 

Amt Pinnau
er Amtsvorsteher
als örtliche Ordnungsbehörde

 

(Günther Hildebrand)

03.03.2017