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Öffentliche Bekanntmachungen

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2. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung des Amtes Pinnau 12.07.2017 


2. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung des Amtes Pinnau vom 17. April 2007

Aufgrund des § 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein (AO) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung) in den derzeit gültigen Fassungen wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 28.06.2017 folgende 2. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung des Amtes Pinnau erlassen:

Hinweis:
Die Regelungen in der Entschädigungssatzung beziehen sich gleichermaßen auf Männer und Frauen. Es wird die weibliche Sprachform verwendet. Die männliche Sprachform gilt somit entsprechend.

 

Artikel 1

Die Entschädigungssatzung des Amtes Pinnau vom 17. April 2007 wird wie folgt geändert:

 

§ 4 a Beauftragte für besondere Aufgaben

 

(1) Das Amt Pinnau und die Gemeinden des Amtes Pinnau können durch Beschluss des Amtsausschusses oder der Gemeindevertretungen eine ehrenamtliche Flüchtlingsbeauftragte als Beauftragte für besondere Aufgaben bestellen. Die Tätigkeit darf keine typische Arbeitnehmertätigkeit darstellen.

Eine vom Amt oder von den Gemeinden bestellte Flüchtlingsbeauftragte erhält für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben beim Amt oder in ihrer Gemeinde eine monatliche Aufwandsentschädigung von 200 € vom Amt Pinnau.

Benennt das Amt oder eine Gemeinde mehrere Flüchtlingsbeauftragte, ist der Betrag von 200 € entsprechend aufzuteilen.

(2) Stellvertretenden Flüchtlingsbeauftragten wird als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Für jeden Tag, an dem vertreten wird, wird 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung einer Flüchtlingsbeauftragten gewährt. Für Vertretungen, die im Einzelfall weniger als drei Tage dauern, wird eine Vertretungsentschädigung nicht gewährt.

 

Artikel 2

Die 2. Nachtragssatzung zur Entschädigungssatzung tritt am 01.06.2017 in Kraft.

 

Rellingen, den 12.07.2018

 

Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher

(Hildebrand)

12.07.2017