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Verbandssatzung des Schulverbandes Rugenbergen der Gemeinden Bönningstedt, Ellerbek und Hasloh 15.12.2017 


Verbandssatzung des Schulverbandes Rugenbergen der Gemeinden Bönningstedt, Ellerbek und Hasloh

Aufgrund des § 5 Abs. 3 und des § 6 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 13.11.2017 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Pinneberg vom 04.12.2017 folgende Verbandssatzung erlassen:

Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen wird ohne Wertung die männliche Form gewählt.

 

§ 1 Rechtsnatur, Name, Sitz, Siegel

(1) Die Gemeinden Bönningstedt, Ellerbek und Hasloh bilden einen Schulverband im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit. Der Schulverband führt den Namen „Schulverband Rugenbergen". Er hat seinen Sitz in Rellingen.

(2) Der Schulverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit. Er darf Arbeitnehmer beschäftigen.

(3) Der Schulverband führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift: "Schulverband Rugenbergen“.

(4) Die Gemeinschaftsschule trägt den Namen: Gemeinschaftsschule Rugenbergen.

 § 2 Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst das Gebiet der Verbandsmitglieder.

§ 3 Aufgaben

(1) Der Schulverband ist Träger der Gemeinschaftsschule Rugenbergen. Ihm obliegen der Betrieb der Schule, der offenen Ganztagsangebote und die Unterhaltung des Schulvermögens der Gemeinschaftsschule.

(2) Der Schulverband kann die Trägerschaft und den Betrieb der offenen Ganztagsangebote bzw. der Mensa vollständig oder teilweise an Dritte übertragen.

 

§ 4 Organe

Organe des Schulverbandes sind die Verbandsversammlung und der Verbandsvorsteher.

§ 5 Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden oder ihren Stellvertretungen im Verhinderungsfall und weiteren Vertretern der Verbandsmitglieder nach Maßgabe des Absatzes 2.

(2) Die Verbandsmitglieder entsenden jeweils 4 weitere Vertreter in die Verbandsversammlung.

(3) Jeder weitere Vertreter hat eine persönliche Stellvertretung.

(4) Die von den Verbandsmitgliedern in die Verbandsversammlung entsandten Vertreter haben jeweils eine Stimme.

(5) Beschlüsse der Verbandsversammlung über die Haushaltssatzung bedürfen für eine fünfjährige Übergangszeit ab Gründung des Schulverbandes der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.

(6) Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung unter Leitung des ältesten Mitgliedes aus ihrer Mitte für die Dauer ihrer Wahlzeit gem. § 1 Abs. 1 GKWG einen Vorsitzenden und zwei Stellvertretungen. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung ist gleichzeitig Verbandsvorsteher. Entsprechendes gilt für die Stellvertretungen. Für ihn und seine Stellvertretungen gelten die Vorschriften der Gemeindeordnung für ehrenamtliche Bürgermeister entsprechend.

(7) Die Verbandsversammlung trifft die Entscheidungen für die Gemeinschaftsschule soweit die Aufgaben nicht nach § 7 auf den Verbandsvorsteher übertragen sind.

 

§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist von dem Verbandsvorsteher einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert, mindestens jedoch einmal im Quartal.

(2) Sie muss unverzüglich einberufen werden, wenn ein Drittel der Verbandsversammlung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.

(3) Die Ladungsfrist beträgt 1 Woche.

§ 7 Verbandsvorsteher

(1) Der Verbandsvorsteher ist der gesetzliche Vertreter des Schulverbandes, ihm obliegen die gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Er entscheidet ferner über

1. Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000 €,

2. den Verzicht auf Ansprüche des Schulverbandes und die Niederschlagung solcher Ansprüche, bis zu einem Betrag von 5.000 €

3. die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 7.500 € (Streitwert) nicht überschritten wird,

4. die Übernahme von Bürgschaften, den Abschluss von Gewährverträgen und die Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000 € nicht überschritten wird,

5. im Rahmen der von der Verbandsversammlung bereitgestellten Haushaltsmittel

a) den Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigt,

b) den Abschluss von Leasing-Verträgen, soweit die jährliche Gesamtbelastung 15.000 € nicht übersteigt,

c) die Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden soweit der monatliche Mietzins 2.000 € nicht übersteigt,

d) die Vergabe von Aufträgen für Investitionsmaßnahmen bis zur Höhe von 50.000 €

e) die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 30.000 €

6. die Veräußerung und Belastung von Schulverbandsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 7.500 € nicht übersteigt,

7. die Annahme von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen, wie z.B. Erbschaften und Vermächtnisse bis zu einem Wert von 2.500 €, soweit keine werthaltigen Verpflichtungen damit verbunden sind.

(3) Weiterhin obliegen dem Verbandsvorsteher Entscheidungen, die nicht nach § 10 GkZ in Verbindung mit § 28 GO der Verbandsversammlung vorbehalten sind.

Ausgenommen von der Übertragung sind:

1. die Zuständigkeit als oberste Dienstbehörde und als Dienstvorgesetzter der Schulverbandsvorstehers und der Stellvertretenden,

2. die Entscheidung über die Befangenheit von Mitgliedern der Verbandsversammlung.

(4) Der Verbandsvorsteher hat die Verbandsversammlung ausreichend und rechtzeitig über wichtige Verbandsangelegenheiten zu unterrichten.

 

§ 8 Ständige Ausschüsse

 

(1) Der folgende ständige Ausschuss nach § 5 Abs. 6 GkZ, § 45 Abs. 1 GO wird gebildet:

 

b) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung

Zusammensetzung:

3 Mitglieder der Verbandsversammlung.

Die Mitglieder sollen so ausgewählt werden, dass die Verbandsmitglieder mit jeweils einem stimmberechtigten Mitglied im Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung vertreten sind.

Aufgabengebiet:

Prüfung der Jahresrechnung

(2) Für jedes Mitglied des genannten Ausschusses wird gemäß § 5 Abs. 6 GkZ in Verbindung mit § 46 Abs. 3 bzw. 4 GO ein stellvertretendes Ausschussmitglied gewählt.

(3) Dem Ausschuss wird die Entscheidung über die Befangenheit seiner Mitglieder und der nach § 5 Absatz 6 GkZ in Verbindung mit § 46 Absatz 9 GO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§ 9 Ehrenamtliche Tätigkeit

1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Für ihre Tätigkeit gelten die Vorschriften für Gemeindevertreter entsprechend, soweit nicht das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von dem Vorsitzenden der Verbandsversammlung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet und in ihre Tätigkeit eingeführt.

(3) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und die stellvertretenden Mitglieder im Vertretungsfall erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung, der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 80 % des Höchstsatzes der Entschädigungsverordnung.

(4) Der ehrenamtliche Verbandsvorsteher erhält nach Maßgabe des § 8 der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung (Stand Juli 2017: 326,00 Euro).

(5) Ehrenbeamte, ehrenamtlich tätige Bürger, den Mitgliedern der Verbandsversammlung, den Mitgliedern von Ausschüssen sowie im Verhinderungsfall deren Stellvertretungen ist der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallene Arbeitgeberanteil der Sozialversicherung zu erstatten, soweit diese Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird. Sind die Satz 1 genannten Personen selbstständig, so erhalten sie für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall auf Antrag eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfall nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Der Höchstbetrag der Verdienstausfallentschädigung je Stunde beträgt 15,00 Euro.

(6) Personen nach Abs. 5 Satz 1, die einen Haushalt mit mindestens 2 Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden die Woche erwerbstätig sind, erhalten für die durch das Ehrenamt oder die ehrenamtliche Tätigkeit bedingte Abwesenheit vom

Haushalt während der regelmäßigen Hausarbeitszeit gesondert auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 9,20 Euro. Auf Antrag sind statt einer Entschädigung nach Stundensätzen die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(7) Personen nach Abs. 5 Satz 1 werden auf Antrag die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgelten Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Angehöriger gesondert erstattet. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die entgangener Arbeitsverdienst aus unselbstständiger Arbeit oder Verdienstausfallentschädigung nach Abs. 6 oder eine Entschädigung nach Abs. 7 gewährt wird.

(8) Personen nach Absatz 5 Satz 1 sind für Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamten des Landes geltenden Grundsätzen zu gewähren. Fahrkosten für die Fahrten zum Sitzungsort und zurück werden nicht gesondert erstattet. Bei Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach den Sätzen des § 6 Abs. 1 bis 3 Bundesreisekostengesetz.

 

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten

Der Schulverband ist für die Zahlung von Entschädigungen und, um Gratulationen auszusprechen, berechtigt, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie bei den Betroffenen gemäß §§ 13, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- sowie einer Mitgliederdatei zu speichern.

§ 11 Verbandsverwaltung

Der Schulverband hat keine eigene Verwaltung.

Die Verwaltungs- und Kassengeschäfte werden durch das Amt Pinnau geführt.

§ 12 Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes

(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Schulverbandes gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts entsprechend. Die Vorschriften des Amtes Pinnau über Auftragserteilungen sowie über Inhalt und Erteilung von Kassenanordnungen sind entsprechend anzuwenden.

(2) Es wird gemäß § 75 Abs. 4 GO bestimmt, dass die Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung geführt wird.

§ 13 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Schulverband erhebt zur Deckung des Finanzbedarfs von seinen Mitgliedern eine Umlage auf Grundlage der Haushaltsplanung.
Die Einzahlungen der Verbandsmitgliedergemeinden erfolgen monatlich zum 01. eines Monats und werden im Folgejahr mit Jahresabschluss abgerechnet.

(2) Die Verbandsumlage wird durch die Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr neu festgesetzt. Dabei werden die Schullasten nach der Zahl der die Schule besuchenden Kinder umgelegt. Die Zahl der Kinder für die Umlegung der Kosten nach Satz 2 wird nach der Zahl der Kinder zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik im September des Vorjahres berechnet.

 § 14 Verträge mit Mitgliedern der Schulverbandsversammlung

Verträge des Schulverbandes mit Mitgliedern der Schulverbandsversammlung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Schulverbandsversammlung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Schulverbandsversammlung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 5.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 500,--€ halten.

§ 15 Verpflichtungserklärungen

 

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 50.000,- €, bei wiederkehrenden Leistungen um monatlich 5.000,- €, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 11 Abs. 2 und 3 GkZ entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Arbeitsverträge bis einschließlich der Entgeltgruppe 8.

§ 16 Änderungen der Verbandssatzung

 

Eine Änderung des § 1 Absatz 1, der §§ 3 und 13 dieser Satzung bedarf unbeschadet der Regelung in § 16 GkZ der Zustimmung aller Verbandsmitglieder.

§ 17 Aufnahme neuer Verbandsmitglieder

 

Zur Aufnahme eines neuen Verbandsmitgliedes bedarf es neben der Satzungsänderung nach § 17 eines öffentlich-rechtlichen Vertrages zwischen dem Schulverband und dem aufzunehmenden Mitglied. 

 

§ 18 Ausscheiden von Verbandsmitgliedern und Aufhebung des Schulverbandes

(1) Jedes Verbandsmitglied kann den öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Mitgliedschaft im Schulverband unter den Voraussetzungen des § 127 LVwG frühestens zum 01.01.2028 mit einer Frist von 36 Monaten zum Jahresende kündigen. Mit dem Ausscheiden des Verbandsmitgliedes gehen alle Rechte und Pflichten des Verbandsmitgliedes im Schulverband unter. Vermögensvor- und -nachteile sind durch eine Vereinbarung nach § 6 GkZ auszugleichen.

(2) Der Schulverband wird aufgelöst, wenn die Voraussetzungen für den Zusammenschluss entfallen sind. Die Verbandsmitglieder vereinbaren die Auflösung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag.

(3) Wird der Schulverband aufgelöst, so vereinbaren die Verbandsmitglieder eine
Vermögensauseinandersetzung. Das Schulvermögen und Verbindlichkeiten werden zu gleichen Teilen auf die Verbandsmitglieder aufgeteilt.

§ 19 Rechtsstellung des Personals bei der Auflösung des Schulverbandes

 

Die Abwicklung der Dienstverhältnisse der Beschäftigten des Schulverbands erfolgt bei einer Auflösung oder einer Änderung der Aufgaben nach einer Vereinbarung zwischen den Verbandsmitgliedern. Die Vereinbarung soll vorsehen, dass die Beschäftigten von den Verbandsmitgliedern oder ihren Rechtsnachfolgern anteilmäßig unter Wahrung ihres Besitzstandes übernommen werden.

 

§ 20 Veröffentlichungen

(1) Satzungen und Verordnungen des Schulverbandes werden auf der Internetseite des Amtes Pinnau (www.amt-pinnau.de) bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit dem Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist.

(2) Bekanntmachungen über Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung der Verbandsversammlung gelten mit Ablauf des Tages der Bereitstellung im Internet als bewirkt. Die Bekanntmachung im Internet muss bis zum Ablauf des Tages nach der Sitzung verfügbar sein.

Satzungen und Verordnungen stehen während ihrer Gültigkeit auf der Internetseite des Amtes zur Einsicht zur Verfügung.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auch in dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Datum zu vermerken.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 21 Inkrafttreten

 

Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Genehmigung nach § 5 Abs. 5 GkZ wurde mit Verfügung des Landrats des Kreises Pinneberg vom 04.12.2017 erteilt.

Die Genehmigung nach § 24 GkZ i.V.m. § 16 GkZ zu § 5 Abs. 5 der Satzung wurde mit Erlass des Innenministeriums vom 28.11.2017 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

 

Rellingen, den 12.12.2017

 

Der 1. Stellvertretende Verbandsvorsteher

gez. Haines

 

Haines

15.12.2017