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Haushaltssatzung der Gemeinde Kummerfeld für das Haushaltsjahr 2018 22.12.2017 


Haushaltssatzung der Gemeinde Kummerfeld für das Haushaltsjahr 2018

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2017 wird folgende Haus­halts­satzung erlassen:

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2018 wird

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

6.192.100 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

4.923.500 EUR

 

 

 

 

einem Jahresüberschuss von

1.268.600 EUR

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

3.639.100 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

 

4.432.400 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

4.175.000 EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

 

2.042.800 EUR

 

 

 

 

festgesetzt.

 

  

§ 2

 

Es werden für festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf

 

0 EUR

 

 

 

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

180.000 EUR

 

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0 EUR

 

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen

Stellen auf

 

3,22 Stellen

  

 

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

 

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

325 %

 

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

325 %

 

 

 

 

 

2.

Gewerbesteuer

340 %

 

 

§ 4

 

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre Zustimmung nach § 95 d und § 95 f Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 10.000 EUR.

(2) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

(3) Als erheblich im Sinne von § 95 b Abs. 2 Nr. 1 GO gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

§ 5

 

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

  

§ 6

 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgermeisterin grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

 

Die Teilpläne 11101 bis 21102 und 25300 bis 61200 bilden jeweils ein Budget.

Die Teilpläne 21105 bis 24101 bilden gemeinsam ein Budget.

  

Rellingen, 21.12.2017

Gemeinde Kummerfeld
Die Bürgermeisterin 

gez. Koll

 

22.12.2017