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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Bekanntmachung des Landesbetriebes für Straßen und Verkehr Schleswig-Holstein 30.07.2009 



Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) für den zweigleisigen Ausbau der AKN Strecke A1 zwischen Bönningstedt und der Landesgrenze Schleswig-Holstein/Freie Hansestadt Hamburg von km 11,126 bis km 12,060 (3. Bauabschnitt, 2. Baustufe – Teil 2) sowie für den auf dem Hoheitsgebiet des Landes Schleswig-Holstein liegenden Teilabschnitt des zweigleisigen Ausbaus der AKN Strecke A1 zwischen Halstenbeker Straße und der Landesgrenze FHH/SH (3. Bauabschnitt, 3. Baustufe) ca. von km 9,82 bis ca. 10,08 km

 Wesentlicher Inhalt der Planung ist 

-          Ab Bahn-km 11,126: Neubau des zweiten Streckengleises westlich des vorhandenen und in der
           Lage unveränderten Bestandsgleises in einem Abstand von genau oder mehr als 4,00 m bis
           Bahn-km 12,060
-          Anlage eines Bahnseitengrabens sowie einer temporären Baustraße auf Schleswig-Holsteinischem
           Hoheitsgebiet parallel zu dem Neubau eines zweiten Streckengleises auf Hamburgischem
           Hoheitsgebiet, ca. von Bahn-km 9,82 bis ca. Bahn-km 10,08 aus dem Teilabschnitt des zweigleisigen
           Ausbaus der AKN Strecke A1 auf Hamburgischem Hoheitsgebiet zwischen Halstenbeker Straße und
           der Landesgrenze FHH/SH (3. Bauabschnitt, 3. Baustufe)
-          Erneuerung der Eisenbahnbrücke über die Mühlenau in Strecken-km 11,193
-          Anpassung der Gradiente für das Bestandsgleis zwischen Bahn-km 11,126 und Bahn-km 11,394
-          Einbau von zwei Weichenverbindungen zwischen Bahn-km 11,645 und Bahn-km 11,765
-          Errichtung einer Stützwand zur Abfangung des Geländes zu den Flurstücken 547/49 und 550/49
-          Umbau des Bahnübergangs (BÜ) und der BÜ-Sicherung „Schwarzer Weg“ auf Zweigleisigkeit in
           Bahn-km 11,865
-          Errichtung einer Stützwand zur Abfangung des Geländes zu den Flurstücken 54/20 und 54/56
-          Ausbau der Weiche 401 einschließlich des abzeigenden Stranges Richtung Gleis 402 bis
           km 12,060 sowie Herstellung des Lückenschlusses im Bestandsgleis
-          Verbreiterung und Anpassung des Gleisunterbaus im gesamten Planungsbereich 
           inklusive Entwässerungsmaßnahmen
'-          Anpassung von Leitungskreuzungen im Bereich BÜ Schwarzer Weg
           sowie
-          Anordnung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur
           und Landschaft im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes
           und weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Folgemaßnahmen auf dem Gebiet
           der Gemeinden Ellerbek und Bönningstedt (Amt Pinnau).


I.       Die AKN Eisenbahn AG in Kaltenkirchen hat für das Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren
         nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es,
         alle durch die Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem
         Vorhabensträger und den Behörden/Trägern öffentlicher Belange sowie den durch den
         Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

II.       Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr,
         Betriebssitz Kiel, das Anhörungsverfahren als zuständige Anhörungsbehörde durch, in dem
         die für und gegen den Plan sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

III.      Der Antrag bezieht sich zum Teil auf Maßnahmen, die auf Schleswig-Holsteinischem Gebiet
         unmittelbar an der Landesgrenze zu Hamburg durchgeführt werden sollen und Auswirkungen
         auf das Gebiet der Hansestadt Hamburg haben. Daher ist das Vorhaben auch in Hamburg,
         Bezirk Eimsbüttel, bekannt zu machen.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen), aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegt zur Einsichtnahme aus in der Zeit 

vom 17. August 2009 bis 17. September 2009 

beim 

Amt Pinnau, Zimmer 9, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen
während der folgenden Zeiten:
Mo, Di, Do, Fr von 8.30 Uhr bis 13.00 h; Di von 14.00 Uhr bis 18.00 h.

sowie bei der

Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Eimsbüttel,
Kundenzentrum Lokstedt, Kundenraum, Garstedter Weg 11, 22453 Hamburg
während der folgenden Zeiten:
Mo 08.00 – 14.00 h, Di 10.00 – 18.00 h, Do 08.00 – 16.00 h, Fr 07.00 – 12.00 h

 Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Dies sind hier der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP), die Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) und die biologische Bestandserhebung und Bewertung.

 Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und den Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen. 

1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis 
    einschließlich 15. Oktober 2009 schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen
    LS4011-622.228-2.0-27-3.1 Einwendungen gegen den Plan erheben beim

-   Amtsvorsteher des Amtes Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen
-   Bezirksamt Eimsbüttel, Kundenzentrum Lokstedt, Kundenraum, Garstedter Weg 11, 22453 Hamburg
-   Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), 
    Betriebssitz Kiel, – Anhörungsbehörde-, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel 

    Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.
    Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen
    lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen
    werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragsteller und die
    Planfeststellungsbehörde weitergeleitet. Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen
    den Plan ausgeschlossen (§ 18a Nr. 7 Satz 1 AEG). Die Ausschlussfrist gilt auch für die Äußerungen
    der nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen 
    (§ 18a Nr. 7 Satz 2 AEG). Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter 
    oder gleichlautender Text) wird gebeten, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. 

    Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
    vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit
    einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter
    der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen
    unberücksichtigt bleiben. 

2. Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt
    gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen
    erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der Vertreter, werden von dem Termin gesondert
    benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
    anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung genommen haben. Sind mehr als 300
    Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden. 

    Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 18a Nr. 5 AEG). 

    Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
    Vollmacht nachzuweisen, die spätestens im Erörterungstermin zu den Akten zu geben ist.
    Beim Ausbleiben eines Einwenders/einer Einwenderin im Erörterungstermin kann auch ohne ihn/sie
    verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrecht erhalten. 

    Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerung von
    Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten
    können nicht erstattet werden.

3. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde
    entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Betriebssitz Kiel,
    -Planfeststellungsbehörde-.Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) kann durch
    amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Zustellungen vorzunehmen sind.

4. Für das beantragte Vorhaben wurde gemäß Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   (LUVPG) die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellt.
   Die Nummern 1 bis 4 gelten deshalb für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen
   des Bauvorhabens nach § 9 LUVPG entsprechend.

5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach
    zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
    Entschädigungsverfahren behandelt.

6. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. 
    Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt den Vorhabensträgern ein Vorkaufsrecht an den vom Plan
    betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

 Kiel, den 16. Juli 2009 

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
Betriebssitz Kiel
- Anhörungsbehörde - 

gez.
Dautwiz