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Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Betriebssitz Kiel, - Planfeststellungsbehörde - 30.03.2010 



Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Betriebssitz Kiel, - Planfeststellungsbehörde -

Planfeststellung für den Neubau der Westumgehung in Pinneberg
zwischen der L 106 (Mühlenstraße) und der L 76 (Quickborner Straße) von Bau-km 1+790 bis Bau-km 4+700 auf dem Gebiet der Stadt Pinneberg und der Gemeinden Appen, Prisdorf, Rellingen, Quickborn, Borstel-Hohenraden und Bönningstedt
-Kreis Pinneberg-

Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, - Planfeststellungsbehörde -, vom 08.03.2010 zum Az.: LS 40-553.32-G-PI-2 gem. § 9 LUVPG i.V.m. § 9 Abs. 2 UVPG und § 141 Abs. 5 S. 2 LVwG

I.

Mit Planfeststellungsbeschluss der Planfeststellungsbehörde im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, vom 01.03.2010 (LS 40-553.32-G-PI-2) ist der Plan für den Neubau der Westumgehung Pinneberg zwischen L 106 (Mühlenstraße) und der L 76 (Quickborner Straße) auf dem Gebiet der Stadt Pinneberg und den Gemeinden Appen, Prisdorf, Rellingen, Quickborn, Borstel-Hohenraden und Bönningstedt -Kreis Pinneberg- mit Änderungen und Ergänzungen, die sich im Laufe der Anhörungsverfahren ergeben haben, festgestellt worden.

Der Planfeststellungsbereich beginnt bei Bau-km 1+790 und endet bei Bau-km 4+700.

Mit dem Bau der Westumgehung Pinneberg soll die seit Jahren dringlich erforderli-che Entlastung des städtischen Straßennetzes und eine erheblich verbesserte regionale Verkehrsführung und Verkehrserleichterung erreicht werden. Die Westumgehung hat die Aufgabe, das vorhandene Straßennetz als stadtnahe Trasse zu entlasten, den Durchgangsverkehr der Radialstraßen L 105 (Pinneberg-Wedel), L 106 (Pinneberg-Uetersen) und L 107 (Pinneberg-Tornesch) abzufangen und zur Anschlussstelle Pinneberg-Nord der A 23 zu führen, insbesondere aber große Teile des Ziel- und Quellverkehrs von außen auf das Stadtgebiet zu verteilen, den Binnenverkehr abzuwickeln sowie geplante bzw. schon vorhandene Gewerbe- bzw. Wohngebiete anzubinden. Durch die geplante Verlagerung auch des Durchgangsverkehrs, aber insbesondere des Quell-, Ziel- und Binnenverkehrs zwischen den nördlichen und südlichen Stadtteilen Pinnebergs, der zur Zeit überwiegend auf das Nadelöhr „Hochbrücke“ mit den zugeordneten Verteilerstraßen angewiesen ist, auf die Westumgehung Pinneberg soll besonders die Innenstadt entlastet werden. Die hier teilweise sehr verdichteten Wohngebiete können erst durch die Westumgehung eine spürbare Entlastung erfahren, während die wenigen von der geplanten Westumgehung unmittelbar tangierten und weniger dicht besiedelten Wohngebiete durch aktiven und passiven Lärmschutz geschützt werden sollen.


Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise (Ziffer 1 und 2):

1 Festgestellte Straßenbaumaßnahme

Aufgrund des § 41 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG) in der Neufassung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), i.V. mit §§ 139 ff Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der Fassung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.09.2009 (GVOBl. Schl.-H. S.573)), werden hiermit die Pläne für die in der Stadt Pinneberg und den Gemeinden Appen, Prisdorf, Rellingen, Quickborn, Borstel-Hohenraden und Bönningstedt -Kreis Pinneberg- durchzuführende Straßenbaumaßnahme wie folgt festgestellt:

1.1  Neubau der Westumgehung Pinneberg mit kombiniertem Rad- und Gehweg zwischen den Knotenpunkten mit der L 106 „Pinneberg-Appen“ (Mühlenstraße - Bau-km 1+790) und der L 76 „Pinneberg-Quickborn“ (Quickborner Straße - Bau-km 4+700) (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 1, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)
einschließlich dem Neubau der Knotenpunkte mit
• der L 106 (Mühlenstraße - nördliche Anbindung) in Bau-km 1+790 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 2, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)
• der Straße „Am Hafen“ in Bau-km 2+505 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 16, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)
• der L 107 (Prisdorfer Straße) in Bau-km 3+175 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 65, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)
• der „Müßentwiete“ (B-Plan Nr. 119) durch Anlegung eines Linksabbiegestreifens in Bau-km 3+420 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 75, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)
• dem „Ossenpadd“ (B-Plan 99) durch Anlegung eines Links- und Rechtsabbiegestreifens in Bau-km 4+340 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 121, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)
• der L 76 (Quickborner Straße) und der K 21 (Elmshorner Straße) in Bau-km 4+565 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 135, Anlage 10.2 zum festge-stellten Plan)

1.2 Herstellung von Zufahrtswegen zum Südwestufer der Pinnau beidseits parallel zur Westumgehung (Weg A und B) mit Anbindung an die Westumgehung bei Bau-km 1+920 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 3 und 4, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.3 Herstellung von Zufahrtswegen zum Nordostufer der Pinnau beidseits parallel zur Westumgehung (Weg C) mit Anbindung des westlichen Weges an die Westumgehung bei Bau-km 2+504 und Anbindung des östlichen Weges an die Straße „Am Hafen“ bei Bau-km 0+070 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 14 und 14.1, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.4 Unterführung der Pinnau in Bau-km 2+158 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 10, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.5 höhenmäßige Anpassung (ca. 10 m) der 110-kV Freileitung Wedel/Nord - Pinneberg Mitte im Kreuzungsbereich mit der Westumgehung unter Verle-gung des westlich der Trasse gelegenen Stahlgittermastes Nr. 29 um ca. 20 m in östliche Richtung etwa bei Bau-km 2+495 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 17, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.6 Unterführung des Wirtschaftsweges „Peiner Weg“ in Bau-km 2+634 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 18, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.7 Errichtung des Brückenbauwerkes zur Überführung der Westumgehung über die Bahnstrecke Pinneberg-Elmshorn und des Ziegeleiweges von Bau-km 2+846 bis Bau-km 2+950 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 21, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.8 Neubau des Siemensstraße Ost und Siemensstraße West einschließlich Parkplatz zwischen Prisdorfer Straße und Ziegeleiweg von Bau-km 2+880 bis Bau-km 3+170 (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 24 und 25, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.9 Neubau eines Parkplatzes an der Prisdorfer Straße (vgl. Bauwerksverzeich-nis lfd. Nr. 69, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.10 Neubau von Lärmschutzwällen/-wänden bzw. Kombinationen aus beiden zwischen der Prisdorfer Straße und der Elmshorner Straße mit Unterbrechungen im Bereich der Anbindung des B-Planes 99 - Ossenpadd (vgl. Bau-werksverzeichnis lfd. Nr. 70, 71, 77, 103, 107, 119, 120, 123 und 141, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.11 Überführung des Wirtschaftsweges „An den Fischteichen“ in Bau-km 4+059 als Geh- und Radwegverbindung (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 91, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.12 Aufhebung der durchgehenden Wegeverbindung der Straße „Ossenpadd“ zwischen der Straße „Beim Ratsberg“ und der Straße „Osterloher Weg“ (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 110, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.13 Einrichtung einer Lichtsignalanlage an der Südwestrampe des Knotenpunk-tes A 23/L 76 (Anschlussstelle Pinneberg-Nord) (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 140, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.14 Neubau verschiedener Wirtschaftswege als Ersatzmaßnahmen für unterbrochene Wegeverbindungen zur Erschließung der Grundstücke bzw. zu den neu geplanten Regenrückhaltebecken sowie zum Kleingartengelände

1.15 Schaffung von Stauraumausgleich zur Kompensation der Beschränkung des Überschwemmungsgebiets der Pinnau (vgl. Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 10.1 und 142, Anlage 10.2 zum festgestellten Plan)

1.16 Neubau von Regenrückhaltebecken im Nahbereich der Trasse

1.17 Anordnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ausweislich des landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich der Trasse sowie in den Gemeinden Prisdorf, Rellingen, Quickborn, Borstel-Hohenraden und Bönningstedt

1.18 und Wiederherstellung von Wege- und Straßenanschlüssen, Zufahrten und Entwässerungseinrichtungen sowie weitere aus den Planunterlagen (Anlagen 1 - 15) ersichtliche Baumaßnahmen


und weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Baumaßnahmen.

2 Maßgaben (Planänderungen und Auflagen)

2.1.1 Planänderungen

Änderungen und Ergänzungen, die sich während des Anhörungsverfahrens erge-ben haben und die Bestandteile dieser Planfeststellung werden, sind in den Deckblättern bzw. als Änderungseintrag (Blaueintragung) berücksichtigt.

2.1.2 Auflagen

Über die in den Planunterlagen dargestellten Vorkehrungen und Schutzauflagen hinaus werden zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter Vorkehrungen und Schutzauflagen angeordnet:

-Auflagen in eisenbahntechnischer Hinsicht
-Auflagen hinsichtlich des Wasserschutzgebietes „Pinneberg Peiner Weg“
-Auflagen hinsichtlich schadstoffbehafteten Baugrundes
-Auflagen hinsichtlich Beweissicherung
-Auflagen hinsichtlich Beteiligungspflichten vor Baubeginn
-Auflagen hinsichtlich der Gasversorgungsleitungen
-Auflagen hinsichtlich Telekommunikationseinrichtungen
-Auflagen hinsichtlich Immissionen während der Bauausführung
-Auflagen hinsichtlich des Gebietes gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2323-392
„Schleswig-Holsteinisches Elbästuar und angrenzende Flächen

2.2 Wasserhaushalt

Der Planfeststellungsbeschluss enthält auch die gemäß § 19 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) nach §§ 8,10 und 11 und 67 bis 71 WHG erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnisse und Genehmigungen. Hierzu sind Nebenbestimmungen angeordnet.

2.3 Landschaftspflege

Die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe in Natur und Land-schaft werden gemäß § 17 BNatSchG i.V.m. § 11 LNatSchG im Benehmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Einvernehmen mit der obersten Natur-schutzbehörde (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) ge-nehmigt. Hinsichtlich der landschaftsökologischen Kompensationsmaßnahmen ist der Planfeststellungsbeschluss mit Nebenbestimmungen versehen. Für die Besei-tigung von nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützten Bi-otopen, soweit für die Realisierung des Vorhabens erforderlich, wird im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt. Für die Errichtung von baulichen Anlagen an Gewässern wird gemäß § 35 LNatSchG eine Ausnahmegenehmigung erteilt.

2.4 Lärmschutz
2.4.1 Aktive Lärmschutzmaßnahmen

Dem Vorhabenträger wurden auf der Grundlage der §§ 41 - 43 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) i.d.F. vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23.10.2007 (BGBl. I S. 2470), die Errichtung und Unterhaltung von aktiven Lärmschutzanlagen auferlegt, die zum Schutze der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche notwendig sind.

2.4.2 Entschädigungsansprüche - Passive Lärmschutzmaßnahmen (und Außenwohnbereich)

Über den unter Ziffer 2.4.1 dargestellten Umfang an aktiven Lärmschutzmaßnah-men hinaus sind in dem Planfeststellungsbereich verbleibende Restbetroffenhei-ten ermittelt und planfestgestellt worden, für die dem Grunde nach Ansprüche auf Lärmschutzmaßnahmen an Gebäuden (passive Lärmschutzmaßnahmen) (und des Außenwohnbereiches) bestehen.

2.5 Inanspruchnahme von Waldflächen

Die Umwandlung von Waldflächen im Rahmen dieses Bauvorhabens gemäß § 9 Bundeswaldgesetz i. V. m. § 9 Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) ist genehmigt. Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen versehen.

2.6 Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung

Die strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) ist erteilt. Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen versehen.

2.7 Widmung, Einziehung, Umstufung

Folgende Straßen und Wege gelten durch den Planfeststellungsbeschluss mit der Verkehrsübergabe gemäß § 8 a StrWG als gewidmet:

1. die neue Teilstrecke der Westumgehung inklusive Radweg von Bau-km 1+782 (Einmündung L 106 - Mühlenstraße) bis Bau-km 4+555 (Einmündung K 21 - Elms-horner Straße) auf einer Länge von ca. 2.773 m als Gemeindestraße in der Stra-ßenbaulast der Stadt Pinneberg

2. der neue bei Bau-km 2+505 in die Westumgehung einmündende ca. 70 m lan-ge Weg (Bauwerksverzeichnis-Nr. 16) als Gemeindestraße und zukünftiger Bestandteil der Gemeindestraße „Am Hafen“ in der Baulast der Stadt Pinneberg

3. der neue Parkplatz (Bauwerksverzeichnis-Nr. 69) als sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Stadt Pinneberg

Hinweise:
1. die Änderungen der Siemensstraße (in Siemensstraße-West und Sie-mensstraße-Ost - Bauwerksverzeichnis-Nr. 25) und die Ergänzungen unter dem Brückenbauwerk (Stellplätze - Bauwerksverzeichnis-Nr. 24) von Bau-km 2+880 bis Bau-km 3+170 auf einer Länge von 290 m verbleiben als Gemeindestraße in der Baulast der Stadt Pinneberg und

2. der von der Mühlenstraße (L 106) verlegte und nunmehr in Bau-km 1+875 in die Westumgehung einmündende Weg (Weg B - Bauwerksverzeichnis-Nr. 3) verbleibt auf ca. 50 m Länge als sonstige öffentliche Straße in der Baulast der Stadt Pinneberg,

da bei öffentlichen Straßen, die verbreitert, begradigt, durch Verkehrsanlagen ergänzt oder unwesentlich verlegt werden, die neu hinzukommenden Straßenteile mit der Überlassung für den öffentlichen Verkehr gem. § 6 Abs. 5 StrWG als gewidmet gelten.


Folgende Teile öffentlicher Straßen gelten durch den Planfeststellungsbeschluss gemäß § 8 a StrWG mit der Sperrung als eingezogen:

-der Teilbereich des vorgenannten unter Ziffer 2 genannten Weges (Bauwerksverzeichnis-Nr. 3) auf einer Länge von 90 m, beginnend ab der Einmündung in die Mühlenstraße (L 106), bislang in der Baulast der Stadt Pinneberg.

Entscheidung über Einwendungen, Forderungen und Anträge

Die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwender werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

II.

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:

Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 74 der Verwaltungsgerichtsord-nung(VwGO) in der Neufassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geän-dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist gegen den Landesbetrieb Stra-ßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, - Planfeststellungsbe-hörde -, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, zu richten.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.



III.

Hinweis auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses:

Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans

vom 06.04.2010 bis einschließlich 20.04.2010

1. in der Stadt Pinneberg, in den Räumen der Stadtbücherei Pinneberg, Am Rathaus 1, 25421 Pinneberg, während der folgenden Zeiten: Montag und Dienstag von 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Donnerstag von 09.30 Uhr bis 19.00 Uhr, Freitag von 09.30 Uhr bis 18.00 Uhr, Samstag von 09.30 Uhr bis 13.00 Uhr, mittwochs geschlossen

2. in der Amtsverwaltung des Amtes Pinnau, dort im Bauamt Korridor der Gemeinde Rellingen, Hauptstr. 60, 25462 Rellingen, während der folgenden Zeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

3. im Rathaus der Gemeinde Rellingen, Bauamt Korridor, Hauptstr. 60, 25462 Rellingen, während der folgenden Zeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr,

4. im Amtshaus des Amtes Moorrege, in den Räumlichkeiten des TEAMs 5 „Planen und Bauen“, Zimmer 109, Amtsstraße 12, 25436 Moorrege, während der folgenden Zeiten: Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag von 14.00 Uhr bis 16.30 Uhr,

5. und im Rathaus der Stadt Quickborn, an der Anmeldung Empfangstresen, Rathausplatz 1, 25451 Quickborn, während der folgenden Zeiten: Montag bis Donnerstag von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr, Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden.

Gegenüber Betroffenen, denen ein Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert zugestellt wird, gilt dieser mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt.

Kiel, den 08.03.2010

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
Betriebssitz Kiel, -Planfeststellungsbehörde-

gez. Dautwiz