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Haushaltssatzung der Gemeinde Ellerbek für das Haushaltsjahr 2008 11.12.2007 



Aufgrund der §§ 77ff der Gemeindeordnung (GO) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung der Gemeinde Ellerbek vom 06. Dezember 2007 folgende Haus­halts­satzung für das Haushaltsjahr 2008 erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird

1.

im Verwaltungshaushalt

 

 

in der Einnahme auf

5.425.300 €

 

in der Ausgabe auf

5.425.300 €

 

und

 

 

 

 

2.

im Vermögenshaushalt

 

 

in der Einnahme auf

767.500 €

 

in der Ausgabe auf

767.500 €

 

festgesetzt.

 

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen

und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

 

 0 €

 

 

 

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

 0 €

 

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

 0 €

 

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen

Stellen auf

 

9,32 Stellen

§ 3

Die Hebesätze der Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

 

 

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

210 %

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)

230 %

 

 

 

2.

Gewerbesteuer

310 %

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung gemäß § 82 Abs.1 oder § 84 Abs.1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 2.500,00 €.

§ 5

Für die nach Anlage A zum Haushaltsplan im Verwaltungshaushalt nach § 15 Abs.2 GemHVO-kameral gebildeten Budgets gelten folgende Budgetregelungen:

a)     Gegenseitig deckungsfähig sind alle Ausgaben eines Budgets, mit folgenden Ausnahmen:

-     die in § 17 Abs.5 GemHVO-kameral genannten Ausgaben;

-     die Ausgaben der Gruppierungsnummern 40 - 44 (Personalkosten);

-     die Ausgaben der Gruppierungsnummern 50 und 51 (Bauunterhaltung)

-     bei den Budgets 210, 563 und 570 die Ausgaben der Gruppierungsnummern 541 – 544 bzw. beim Budget 352 die Ausgaben der Gruppierungsnummer 540 (Bewirtschaftungskosten Gemeindezentrum)

b)     Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind alle Ausgaben eines Budgets bis zu einer Höchstgrenze von 50% des Haushaltsansatzes, mit folgenden Ausnahmen:

-     die in § 17 Abs.5 GemHVO-kameral genannten Ausgaben;

-     die Ausgaben der Gruppierungsnummern 40 - 44 (Personalkosten);

Ob die übertragbaren Mittel tatsächlich übertragen werden, entscheidet der Bürgermeister in Abstimmung mit den jeweiligen Einrichtungen.

c)      Übersteigen die Mehreinnahmen eines Budgets die Mindereinnahmen dieses Budgets, so kann der übersteigende Betrag zu 30% für Mehrausgaben bei den gegenseitig deckungsfähigen Ausgaben verwendet werden. Ausgenommen sind die nach § 16 Abs.1 GemHVO-kameral zweckgebundenen Einnahmen.

d)     Eine Übertragung von Mehr­einnahmen wird nicht zugelassen.

Ellerbek, den 10. Dezember 2007                                              Gemeinde Ellerbek
                                                                                               Der Bürgermeister
                                                                                                   Hildebrand