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Öffentliche Bekanntmachungen

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Umsetzung des Gesetzes gegen die Gefahren des Passivrauchens in Schleswig-Holstein 19.12.2007 


Am 1.1.2008 wird das Gesetz gegen die Gefahren des Passivrauchens in Kraft treten.

Das Gesetz enthält eine Reihe von Rauchverboten die viele Bereiche des öffentlichen Lebens erfassen, sowie spezifische Ausnahmetatbestände mit jeweils spezifischen Voraussetzungen. Hierzu gehört nicht zuletzt die viel diskutierte Nutzung von Nebenräumen, in denen geraucht werden darf.

In § 5 enthält das Gesetz OWi-Vorschriften, wonach sowohl das Rauchen in einem vom Rauchverbot erfassten Bereich eine Ordnungswidrigkeit darstellt, als auch das Unterlassen von Maßnahmen, um das fortgesetzte Rauchen dort zu unterbinden.

Derzeit wird, wie im Gesetzentwurf der Landesregierung angekündigt, die Änderung der OWiZustVO in Vorbereitung, wonach die örtlichen Ordnungsbehörden für Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig sein werden.

Von der Umsetzung sind zunächst die Ordnungsbehörden der Gemeinden und Ämter, in besonderer Weise voraussichtlich der größeren kreisangehörigen Städte und der kreisfreien Städte betroffen. Die Kreis-Ordnungsbehörden sind mittelbar in ihrer aufsichtlichen Funktion angesprochen.

Grundlegende Informationen wurden auf einer separaten Internetseite veröffentlicht. Unter www.nichtrauchen.schleswig-holstein.de finden Sie u.a. den Gesetzestext sowie Antworten auf häufige Fragen (Beides können Sie auch in den Anlagen nachlesen.). Außerdem wurde für Fragen zu den neuen Regelungen unter der Telefonnummer 0431/2606870 eine Hotline eingerichtet, die montags bis freitags von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr erreichbar ist.

  Text des Gesetz zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens [PDF-Dokument: 28 kB]

  Fragen und Antworten / Informationen zum schl.-holst. Nichtrauchergesetz [PDF-Dokument: 30 kB]