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Satzung der Gemeinde Ellerbek über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungssatzung) 01.04.2008 


Aufgrund der §§ 4 und 24 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern und der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Ellerbek vom 13. März 2008 folgende Satzung der Gemeinde Ellerbek über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern erlassen:

§ 1 Bürgermeisterin/Bürgermeister

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung neben der Aufwandsentschädigung nach § 2 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages der Entschädigungsverordnung gewährt.

(2) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vertreten wird, 1/30 der monatlichen Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertreter darf die Aufwandsentschädigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters nicht übersteigen. Für Vertretungen, die im Einzelfall weniger als drei Tage dauern, wird eine Vertreterentschädigung nicht gewährt.

(3) Für die dienstliche Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung werden der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren und die anteiligen Grundgebühren pauschaliert erstattet. Die Pauschale wird anhand der tatsächlichen Kosten über einen repräsentativen Zeitraum ermittelt und jährlich erstattet. Die Auszahlung erfolgt in vier gleichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres.

 

§ 2 Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse

(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an

a)     Sitzungen der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören,

b)     einer der Sitzungen der Fraktionen oder Teilfraktionen, die der Vorbereitung einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses dienen  sowie

c)      für sonstige, im offiziellen Auftrag der Gemeinde wahrgenommene Tätigkeiten

ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrages der Entschädigungsverordnung.

(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für die Teilnahme an

a)       Sitzungen der Ausschüsse, denen sie als Mitglied angehören,

b)      einer der Sitzungen der Fraktionen oder Teilfraktionen, die der Vorbereitung dieser Ausschusssitzungen dienen sowie,

       für sonstige, im offiziellen Auftrag der Gemeinde wahrgenommene Tätigkeiten

ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrages der Entschädigungsverordnung.

(3) Für nicht der Gemeindevertretung angehörende Stellvertretungen der Ausschussmitglieder gilt im Vertretungsfall Absatz 2 entsprechend.

§ 3 Fraktionsvorsitzende

(1) Der oder dem Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Höchstbetrages der Entschädigung für ehrenamtliche Bürgermeister gewährt.

(2) Der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter der oder des Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung bei Verhinderung der oder des Fraktionsvorsitzenden für ihre oder seine besondere Tätigkeit als Vertretung eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt. Die Aufwandsentschädigung beträgt für jeden Tag, an dem die oder der Fraktionsvorsitzende vertreten wird, ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung der oder des Fraktionsvorsitzenden. Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Höhe der Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 nicht überschreiten.

 

§ 4 Vorsitzende der Ausschüsse und der Beiräte

Vorsitzende der Ausschüsse der Gemeindevertretung und bei deren Verhinderung deren Stellvertretungen erhalten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe von 60 % des Höchstbetrages der Entschädigungsverordnung.

 

§ 5 Gemeindewehrführung

(1) Die Gemeindewehrführung erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstsatzes der Verordnung.

 

(2) Die Stellvertretung der Gemeindewehrführung erhält nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung Freiwillige Feuerwehren eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 50 % des Höchstbetrages der Verordnung.

 

§ 6 Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfallentschädigung für Selbständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt

(1) Der durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entgangene Arbeitsverdienst aus unselbständiger Arbeit ist auf Antrag in der nachgewiesenen Höhe gesondert zu ersetzen. Ferner ist der auf den entgangenen Arbeitsverdienst entfallende Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung zu erstatten, soweit dieser zu Lasten der oder des Entschädigungsberechtigten an den Sozialversicherungsträger abgeführt wird.

(2) Selbständige erhalten auf Antrag gesondert für den durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder der ehrenamtlichen Tätigkeit während der regelmäßigen Arbeitszeit entstandenen Verdienstausfall eine Verdienstausfallentschädigung, deren Höhe je Stunde im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Verdienstausfalls nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Dabei darf ein Höchstbetrag von 18 Euro  nicht überschritten werden.

(3) Personen, die einen Haushalt mit mindestens zwei Personen führen und nicht oder weniger als 20 Stunden je Woche erwerbstätig sind, erhalten gesondert für die durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit während der regelmäßigen Hausarbeitszeit bedingte Abwesenheit vom Haushalt auf Antrag für jede volle Stunde der Abwesenheit eine Entschädigung. Der Stundensatz dieser Entschädigung beträgt 8 Euro. Statt einer Entschädigung nach Stundensätzen sind auf Antrag die angefallenen notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt zu ersetzen.

(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3 werden nur gewährt, soweit die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit in den Fällen der Absätze 1 und 2 während der regelmäßigen Arbeitszeit und in den Fällen des Absatzes 3 während der regelmäßigen Hausarbeitszeit erforderlich ist. Die regelmäßige Arbeitszeit und die regelmäßige Hausarbeitszeit sind individuell zu ermitteln.

 

§ 7 Ersatz der Kosten der Betreuung von Kindern und pflegebedürftiger Angehöriger

Die nachgewiesenen Kosten einer durch die Wahrnehmung des Ehrenamtes oder die ehrenamtliche Tätigkeit erforderlichen entgeltlichen Betreuung von Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder pflegebedürftiger Familienangehöriger sind auf Antrag gesondert zu erstatten. Dies gilt nicht für Zeiträume, für die Entschädigung nach § 6 gewährt wird.

§ 8 Fahrkosten und Reisekostenvergütung

(1) Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern werden die Fahrkosten, die ihnen durch die Fahrt zum Sitzungsort und zurück entstehen, gesondert erstattet, höchstens jedoch in Höhe der Kosten der Fahrt von der Hauptwohnung zum Sitzungsort und zurück. Bei der Benutzung privateigener Kraftfahrzeuge richtet sich die Höhe der Entschädigung nach § 5 Bundesreisekostengesetz.

(2) Ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger erhalten bei Dienstreisen Reisekostenvergütung nach den für die Beamtinnen und Beamten geltenden Grundsätzen.

(3) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister werden die Fahrkosten, die ihm oder ihr durch Fahrten im Sinne des Absatzes 1 entstehen, pauschal erstattet.

(4) Für regelmäßige oder gleichartige Dienstreisen erhält die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister gem. § 9 Bundesreisekostengesetz eine pauschale Erstattung. Die Reisekostenpauschalen werden anhand der tatsächlichen Kosten über einen repräsentativen Zeitraum ermittelt und jährlich erstattet. Die Auszahlung erfolgt in vier gleichen Raten zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des Jahres.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. April 2008 in Kraft.

Ellerbek, den 31.3.2008

Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister

gez. H i l d e b r a n d