Hilfsnavigation

Volltextsuche

Wappen Borstel-Hohenraden Wappen Ellerbek Wappen Kummerfeld Wappen Prisdorf Wappen Tangstedt
Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
Schrift
Kontrast

Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Haushaltssatzung der Gemeinde Kummerfeld für das Haushaltsjahr 2019 18.12.2018 


Haushaltssatzung der Gemeinde Kummerfeld für das Haushaltsjahr 2019

Aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 13.12.2018 folgende Haus­halts­satzung erlassen:  

§ 1 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2019 wird 

1.

im Ergebnisplan  mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

8.111.600  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen   auf

6.023.700  EUR

 

 

 

 

einem Jahresüberschuss von

2.087.900  EUR

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen   aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

3.804.500  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen   aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

 

4.639.200  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen   aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf       

                           

5.807.300  EUR

 

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen   aus der

Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf  

 

4.059.500  EUR

 

 

 

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Es werden für festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für   Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf

 

0 EUR

 

 

 

2.

der Gesamtbetrag der   Verpflichtungsermächtigungen auf

 0 EUR

 

 

 

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite   auf

 0 EUR

 

 

 

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan   ausgewiesenen

Stellen auf

 

3,21 Stellen

 

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden wie folgt festgesetzt:

                                                                                                                                               

1.

Grundsteuer

 

 

 

a) für die land- und   forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

325 %

 

 

b) für die Grundstücke (Grundsteuer   B)

325 %

 

 

 

 

 

2.

Gewerbesteuer

340 %

 

 

§ 4

 

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Bürgermeisterin ihre Zustimmung nach  § 95 d  und  § 95 f  Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 10.000 EUR.

(2) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

(3) Als erheblich im Sinne von § 95 b Abs. 2 Nr. 1 GO gelten 3 % der Aufwendungen aus laufender Verwaltungstätigkeit.

 

§ 5

 

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörige Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

§ 6

 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Personalaufwendungen, Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
Darüber hinaus sind alle Konten im Abschnitt Personalaufwendungen gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch die Bürgermeisterin grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

 

Die Teilpläne 11101 bis 21102 und 25300 bis 61200 bilden jeweils ein Budget.

Die Teilpläne 21105 bis 24101 bilden gemeinsam ein Budget.

Rellingen,   18.12.2018

 

Gemeinde Kummerfeld
Die  Bürgermeisterin 

 

gez. Koll 

18.12.2018