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Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2020 07.12.2019 


Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2020

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 11.11.2019 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wird

1.

im Ergebnisplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag   der Erträge auf

1.294.700

EUR

 

einem Gesamtbetrag   der Aufwendungen auf

1.341.100

EUR

 

einem   Jahresfehlbetrag von

-46.400

EUR

 

 

 

 

2.

im Finanzplan mit

 

 

 

einem Gesamtbetrag   der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.148.700

EUR

 

einem Gesamtbetrag   der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.161.600

EUR

 

 

 

 

 

einem Gesamtbetrag   der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf

3.346.800

EUR

 

einem Gesamtbetrag   der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit   auf

3.346.800

EUR

                                  

festgesetzt.

§ 2 

Es werden festgesetzt: 

1.

der Gesamtbetrag   der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

2.850.000

EUR

2.

der Gesamtbetrag   der Verpflichtungsermächtigungen auf

4.800.000

EUR

3.

der Höchstbetrag   der Kassenkredite auf

1.000.000

EUR

4.

die Gesamtzahl der   im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

 

6,20  

Stellen.

 § 3

 

Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:

Auf die Trägergemeinden entfallen folgende Beträge:

 

a)    Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt                               204.045,80 EUR                   

Gemeinde Ellerbek                                       127.318,20 EUR

Gemeinde Hasloh                                         111.636,00 EUR

 

b)    Umlage zur Finanzierung des Betriebes der offenen Ganztagsangebote (Produkt 21822)

Gemeinde Bönningstedt                               35.788,62 EUR

Gemeinde Ellerbek                                       22.330,98 EUR

Gemeinde Hasloh                                         19.580,40 EUR

 

c)    Umlage zur Finanzierung des Betriebes der Schülerbeförderung (Produkt 24101)

Gemeinde Bönningstedt                                 6.909,00 EUR

Gemeinde Ellerbek                                         4.311,00 EUR

Gemeinde Hasloh                                           3.780,00 EUR

 

d)    Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Schulbereich (Produkt 21820)

Gemeinde Bönningstedt                               89.494,58 EUR

Gemeinde Ellerbek                                       55.841,82 EUR

Gemeinde Hasloh                                         48.963,60 EUR

 

e)    Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der offenen Ganztagsangebote

Gemeinde Bönningstedt                                    230,30 EUR

Gemeinde Ellerbek                                            143,70 EUR

Gemeinde Hasloh                                              126,00 EUR

 

§ 4

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 95 d und § 95 f Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.

Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen, diese sind immer einzeln darzustellen. 

§ 5

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen sind, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

 § 6

 

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verbandsvorsteher  grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 21820, 21822, 24101und 61200 bilden jeweils ein Budget.

Rellingen,11.11.2019                                                                      

Schulverband Rugenbergen
Der Verbandsvorsteher

gez. Haines

Verbandsvorsteher               

07.12.2019