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Gebührensatzung der Gemeinde Prisdorf über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) 18.12.2019 


Gebührensatzung der Gemeinde Prisdorf über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung)

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 29 Brandschutzgesetz (BrSchG) und der §§ 1,2, und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Prisdorf vom 27.11.2019 folgende Gebührensatzung erlassen: 

§ 1 Aufgaben der Feuerwehr

 

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Prisdorf (Feuerwehr) hat gem. § 6 Abs. 1 Brandschutzgesetz (BrSchG) bei Bränden, Not-und Unglücksfällen in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirkt die Feuerwehr im Katastrophenschutz mit. Die Feuerwehr hat bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.

(2) Soweit die Pflichtaufgaben der Feuerwehr nicht beeinträchtigt werden, steht die Feuerwehr auf Anforderung für sonstige Dienstleistungen, insbesondere für technische Hilfeleistungen, zur Verfügung.

 

§ 2 Gegenstand der Benutzungsgebühr

 

(1) Leistungen und Tätigkeiten der Feuerwehr der in § 29 Abs. 1 BrSchG genannten Art sind unentgeltlich. Dabei handelt es sich um

  1. Brände und Rauchwarnmeldereinsätze
  2. die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen, die durch Naturereignisse verursacht wurden.
  3. die Befreiung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen

 

§ 3 Gebührenpflichtige Leistungen und Einsätze

 

(1) Alle übrigen, nicht unter § 1 fallenden Einsätze und Leistungen der Feuerwehr, einschließlich der Feuersicherheitswachen, sind gem. § 29 Abs. 2 BrSchG und nach Maßgabe dieser Gebührensatzung gebührenpflichtig. Gebührenpflichtig sind auch ansonsten gebührenfreie Einsätze der Feuerwehr in folgenden Fällen:

  1. vorsätzliche Verursachung von Gefahr oder Schaden,
  2. vorsätzliche, grundlose Alarmierung der Feuerwehr,
  3. Fehlalarm an der Brandmeldeanlage,
  4. bestehende Gefährdungshaftpflicht,
  5. gegenwärtige Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs entstanden ist,
  6. freiwillig wahrgenommene Aufgaben, außerhalb der Pflichtaufgaben des Brand-schutzes, insbesondere zeitweilige Überlassung von Feuerwehrpersonal, -fahrzeugen und -geräten,
  7. Gestellung von Feuersicherheitswachen.
  8. Sicherheitsschulungen der Feuerwehr in Kindergärten, Schulen und vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen sind gebührenfrei. 

(2) Die Gebührenpflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen der Feuerwehr auf-grund gesetzlicher Bestimmungen, polizeilicher oder behördlicher Anordnungen oder auf Anforderung durch betroffene oder verantwortliche Personen (z.B. Veranstalter) oder Dritte erfolgen.

Gebühren können für gebührenpflichtige Einsätze nach Abs. 1 auch außerhalb des Gemeindegebietes direkt beim jeweiligen Gebührenschuldner geltend gemacht werden.

Gebührenpflichtig ist auch die Mitwirkung der Feuerwehr bei der Abwehr einer Katastrophe, soweit der Landrat als Katastrophenschutzbehörde die aufgewendeten Kosten geltend machen kann (§ 33 Landeskatastrophenschutzgesetz).

Die Erhebung von Auslagen nach § 6 bleibt unberührt.

 

§ 4 Gebührenschuldner

 

(1) Gebührenschuldner ist derjenige, der den Einsatz der Feuerwehr verursacht, veranlasst oder zu vertreten hat. Gebührenschuldner ist danach bei freiwilligen Einsätzen und Leistungen der Feuerwehr der Auftraggeber. Auftraggeber ist auch die Behörde, die die Feuerwehr bei der Durchführung einer Ersatzvornahme beauftragt und die in Rechnung gestellten Gebühren den Verantwortlichen in Rechnung stellen kann. Bei Feuersicherheitswachen ist der Veranstalter gebührenpflichtig. Bei Einsätzen der Feuerwehr im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, die kostenpflichtig sind, ist gebühren-pflichtig derjenige, der ein objektives Interesse an der Dienstleistung der Feuerwehr hat.

 

(2) Insbesondere sind Gebührenschuldner:

  1. Im Falle einer vorsätzlichen Verursachung von Gefahr oder Schaden die Person, die die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Handelt es sich bei diesen Personen um Minderjährige, so können unter den Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Aufsichtspflichtigen in Anspruch genommen werden. Handelt es sich bei diesen Personen um Verrichtungsgehilfen, so kann unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 und / oder Abs. 2 BGB der Besteller der Verrichtung in Anspruch genommen werden.
  2. Bei vorsätzlicher, grundloser Alarmierung der Feuerwehr, die Person, die die Feuerwehr vorsätzlich grundlos alarmiert hat. Handelt es sich bei diesen Personen um Minderjährige, so können unter den Voraussetzungen des § 832 Abs. 1 BGB die Aufsichtspflichtigen in Anspruch genommen werden. Handelt es sich bei diesen Personen um Verrichtungsgehilfen, so kann unter den Voraussetzungen des § 831 Abs. 1 und / oder Abs. 2 BGB der Besteller der Verrichtung in Anspruch genommen werden.
  3. Im Falle eines Fehlalarms an der Brandmeldeanlage der Betreiber der Brandmeldeanlage.
  4. Im Falle einer bestehenden Gefährdungspflicht der Betreiber einer Schienen- oder Schwebebahn, einer Rohrleitungs- oder einer atomrechtlichen Anlage oder die Person, die durch Einleiten von Stoffen bzw. Beschaffenheit des Wassers oder des Bodens verändert.
  5. Einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugs entstanden ist, der Eigentümer (Halter) und der Besitzer (Fahrer) des Fahrzeugs.

 

§ 5 Höhe und Bemessungsgrundlage der Benutzungsgebühr

 

(1) Die Benutzungsgebühr wird auf der Grundlage der Stundensätze nach der Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenordnung — VVKO) in der jeweils geltenden Fassung erhoben. Der für die Berechnung des Stundensatzes erforderliche Zeitraum ergibt sich aus der Dauer der Abwesenheit der Feuerwehrangehörigen und der Fahrzeuge von der Feuerwache bzw. dem Feuerwehrgerätehaus.

 

(2) Die Gebühr für den Einsatz jedes Feuerwehrangehörigen beträgt 63,00 € je angefangene Stunde.

Die Gebühr beträgt für den Einsatz von

1. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und anderen handelsüblichen Fahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht

·           bis 5 t              19,00 Euro

·           bis 10 t            26,00 Euro

·           über 10 t         33,00 Euro,

2. Wasserwerfern, Kehrmaschinen und anderen Spezialfahrzeugen bei einem zulässigen Gesamtgewicht

·           bis 6 t                97,50 Euro

·           bis 9,5 t           129,50 Euro

·           über 9,5 t        194,50 Euro

je angefangene Stunde.

 

§ 6 Erstattung der Auslagen

 

Die Gemeinde macht Erstattung bzw. Ersatz der Auslagen geltend für:

  1. Kosten für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebe-trieben,
  2. Kosten für Leistungen Dritter, soweit deren Leistung in Anspruch genommen worden ist,
  3. Entschädigungen nach § 33 Brandschutzgesetz für persönliche und sächliche Hilfeleistung,
  4. Entgelte für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft eingesetzter Feuerwehr-geräte,
  5. Ausgaben für verbrauchte Stoffe, die unmittelbar im konkreten Einsatz verwendet worden sind, insbesondere Ölbindemittel und andere Chemikalien,
  6. Kosten der Ersatzbeschaffung von unbrauchbar gewordener Ausrüstung, z.B. Schutzanzügen und deren Entsorgung,
  7. Kosten für die Entsorgung von aufgenommenen Öl- oder Kraftstoffen, Ölbindemitteln, sonstigen Chemikalien, unbrauchbar gewordenen Schutzanzügen oder sonstiger Ausrüstung oder verbrauchbaren Stoffen.

 

Zu den zu erstattenden Kosten gehört auch ein pauschaler Zuschlag für Verwaltungskosten.

 § 7 Entstehung und Fälligkeit 

 

(1) Die Gebührenschuld entsteht im Zeitpunkt der Alarmierung der Feuerwehr oder des er-teilten Auftrags.

(2) Die Gebühren sind fällig einen Monat nach der Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Gebührenschuldner. 

(3) Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung, d.h., dass die erhobenen Gebühren im Fall eines Widerspruches oder im Fall einer Klage zunächst zu entrichten sind.

(4) Eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlichen Benutzungsgebühr kann gefordert werden.

 

§ 8 Stundung und Erlass

 

(1) Stellen die Gebühren im Einzelfall eine unbillige Härte dar, so können sie auf Antrag gestundet werden.

 

(2) Von der Erhebung von Gebühren und Entgelten oder vom Kostenersatz kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit die Erhebung nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder der Verzicht aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist (§ 29 Abs. 4 BrSchG). 

(3) Im Übrigen gelten auch insoweit die nach § 11 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) anzuwendenden Vorschriften.

 

§ 9 Datenschutz

Zur Ermittlung des Gebührenschuldners und zur Festsetzung der Gebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung wird die Gemeinde und das Amt Pinnau gem. den Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes ermächtigt, insbesondere bei

·           Polizeidienststellen

·           Katasterämtern

·           Staatsanwaltschaften

·           Steuerämtern

·           Standesämtern

·           Nachlassgerichten

·           Fahrzeugzulassungsstellen

·           Kraftfahrtbundesamt

·           Grundbuchämtern beim Amtsgericht

·           Bau-, Ordnungs- und Einwohnermeldeämtern

 

die erforderlichen personenbezogenen Daten zu erheben. Die Daten dürfen nur von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Gebührenerhebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

 

§ 10 Inkrafttreten

 

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung der Gemeinde Prisdorf über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) vom 28.12.1999 außer Kraft.

 

Prisdorf, den 16.12.2019

 

Gemeinde Prisdorf
Der Bürgermeister 

 

Schwarz

18.12.2019