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Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2022 16.11.2021
Haushaltssatzung des Schulverbandes Rugenbergen für das Haushaltsjahr 2022
Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 25.10.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022 wird
1. |
im Ergebnisplan mit |
|
einem Gesamtbetrag der Erträge auf |
1.485.300 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf |
1.519.900 |
EUR |
einem Jahresfehlbetrag von |
-34.600 |
EUR |
2. |
im Finanzplan mit |
|
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.303.000 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf |
1.284.600 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
4.382.300 |
EUR |
einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf |
4.382.300 |
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. |
der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
3.600.000 |
EUR |
2. |
der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
0 |
EUR |
3. |
der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
1.000.000 |
EUR |
4. |
die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf |
6,18 |
Stellen. |
§ 3
Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:
Auf die Trägergemeinden entfallen folgende Beträge:
a) Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes (Produkt 21820)
Gemeinde Bönningstedt 215.005,49 EUR
Gemeinde Ellerbek 134.657,01 EUR
Gemeinde Hasloh 127.237,50 EUR
b) Umlage zur Finanzierung des Betriebes der offenen Ganztagsangebote (Produkt 21822)
Gemeinde Bönningstedt 37.429,35 EUR
Gemeinde Ellerbek 23.435,83 EUR
Gemeinde Hasloh 22.034,82 EUR
c) Umlage zur Finanzierung des Betriebes der Schülerbeförderung (Produkt 24101)
Gemeinde Bönningstedt 6.772,50 EUR
Gemeinde Ellerbek 4.240,50 EUR
Gemeinde Hasloh 3.987,00 EUR
d) Umlage zur Finanzierung der laufenden allgem. Finanzwirtschaft (Produkt 61200)
Gemeinde Bönningstedt 33.004,65 EUR
Gemeinde Ellerbek 20.665,37 EUR
Gemeinde Hasloh 19.429,98 EUR
e) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Schulbereich (Produkt 21820)
Gemeinde Bönningstedt 121.182,60 EUR
Gemeinde Ellerbek 75.876,68 EUR
Gemeinde Hasloh 71.340,72 EUR
f) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der offenen Ganztagsangebote
Gemeinde Bönningstedt 225,75 EUR
Gemeinde Ellerbek 141,35 EUR
Gemeinde Hasloh 132,90 EUR
g) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der allgem. Finanzwirtschaft
Gemeinde Bönningstedt 71.969,10 EUR
Gemeinde Ellerbek 45.062,38 EUR
Gemeinde Hasloh 42.368,52 EUR
§ 4
Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Verbandsvorsteher seine Zustimmung nach § 82 und § 84 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.
Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen, diese sind immer einzeln darzustellen.
§ 5
Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen sind, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
§ 6
(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.
(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Verbandsvorsteher grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und die dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.
(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:
Die Teilpläne 21820, 21822, 24101und 61200 bilden jeweils ein Budget.
Rellingen, den 26.10.2021
Schulverband Rugenbergen
Der Verbandsvorsteher
Haines
Verbandsvorsteher