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Satzung über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28. Oktober 2010 17.11.2010 


Satzung über die Entschädigung von Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten, Mitgliedern der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse sowie der ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 28. Oktober 2010


Aufgrund der §§ 4 und 24 Absatz 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) in Verbindung mit
 
a)      der Landesverordnung über Entschädigungen in kommunalen Ehrenämtern (Entschädigungsverordnung – EntschVO) und
b)      der Landesverordnung über die Entschädigung der Wehrführungen der freiwilligen Feuerwehren und ihrer Stellvertretungen (Entschädigungsverordnung freiwillige Feuerwehren – EntschVOfF)
 
wird nach Beschluss der Gemeindevertretung Tangstedt vom 26. Oktober 2010 folgende Entschädigungssatzung für die Gemeinde Tangstedt erlassen:
 
 
Präambel
 
Die Regelungen in dieser Entschädigungsatzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Es wird die männliche Sprachform verwendet. Die jeweils weibliche Sprachform gilt somit entsprechend.
 
 
§ 1       Bürgermeister
 
(1) Der Bürgermeister erhält nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstbetrages der Verordnung.
 
(2) Dem Bürgermeister werden neben der monatlichen Aufwandsentschädigung auf Antrag besonders erstattet:
 
a)      bei Benutzung eines Wohnraumes für dienstliche Zwecke die zusätzlichen Aufwendungen für dessen Heizung, Beleuchtung und Reinigung.
b)      bei dienstlicher Benutzung einer privaten Telekommunikationseinrichtung die Kosten der dienstlich notwendigen Telefongebühren und die anteiligen Grundgebühren in pauschalierter Höhe von insgesamt monatlich 40 EUR.
 
(3) Der Stellvertretung des Bürgermeisters wird nach Maßgabe der EntschVO bei Verhinderung des Bürgermeisters für ihre besondere Tätigkeit als Vertretung eine entsprechende Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
 
(4) 1Für Vertretungen, die im Einzelfall weniger als drei zusammenhängende volle Kalendertage dauern, wird keine Entschädigung gewährt. 2Im Übrigen beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Stellvertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters. 3Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung des Bürgermeisters nicht übersteigen.
 
(5) 1Neben der monatlichen Aufwandsentschädigung werden der Stellvertretung auf Antrag auch Aufwendungen nach Absatz 2 besonders erstattet. 2Für die Berechnung gilt Absatz 4.
 
 
§ 2       Mitglieder der Gemeindevertretung und ihrer Ausschüsse
 
(1) Mitglieder der Gemeindevertretung erhalten nach Maßgabe der EntschVO für
 
a)      die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung,
b)      die Teilnahme an Sitzungen der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung, denen sie als Mitglied angehören,
c)      die Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsgruppen, die auf Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses tätig werden und denen sie als Mitglied angehören,
d)      die Teilnahme an einer der Sitzungen der Fraktion oder Teilfraktion, die der Vorbereitung einer Sitzung der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses dienen,
e)      die Teilnahme an Sitzungen weiterer Gremien, die bei Trägern von Einrichtungen und Aufgaben gebildet sind und denen sie als Mitglied angehören, soweit nicht ein Sitzungsgeld über den Träger gewährt werden kann,
f)       sonstige, im offiziellen Auftrag der Gemeinde wahrgenommene Tätigkeiten,
 
ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrags der EntschVO.
 
(2) Die nicht der Gemeindevertretung angehörenden Mitglieder der Ausschüsse erhalten nach Maßgabe der EntschVO für
 
a)      die Teilnahme an Sitzungen der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung, denen sie als Mitglied angehören,
b)      die Teilnahme an Sitzungen der Arbeitsgruppen, die auf Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses tätig werden und denen sie als Mitglied angehören,
c)      die Teilnahme an einer der Sitzungen der Fraktion oder Teilfraktion, die der Vorbereitung einer Ausschusssitzung im Sinne des Buchstaben a) dienen,
d)      die Teilnahme an Sitzungen weiterer Gremien, die bei Trägern von Einrichtungen und Aufgaben gebildet sind und denen sie als Mitglied angehören, soweit nicht ein Sitzungsgeld über den Träger gewährt werden kann,
e)      sonstige, im offiziellen Auftrag der Gemeinde wahrgenommene Tätigkeiten,
 
ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrags der EntschVO.
 
(3) 1Im Falle der Stellvertretung gilt für das jeweils stellvertretende Mitglied Absatz 1 oder 2 entsprechend. 2Die tatsächliche Dauer der Stellvertretung während einer Sitzung ist unbeachtlich.
 
(4) Nimmt ein Vorsitzender eines ständigen Ausschusses, der nicht Mitglied der Gemeindevertretung ist, in Angelegenheiten seines Ausschusses an einer Sitzung der Gemeindevertretung teil, erhält er ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrages der EntschVO.
 
 
§ 3       Vorsitzende der ständigen Ausschüsse
 
Vorsitzende der ständigen Ausschüsse nach der Hauptsatzung und bei deren Verhinderung deren Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der EntschVO für jede von ihnen geleitete Ausschusssitzung ein zusätzliches Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrages der Verordnung.
 
 
§ 4       Fraktionsvorsitzende
 
(1) Fraktionsvorsitzende erhalten nach Maßgabe der EntschVO eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 v.H. des für den Bürgermeister nach dieser Verordnung geltenden Höchstbetrages.
 
(2) Der Stellvertretung von Fraktionsvorsitzenden wird nach Maßgabe der EntschVO bei Verhinderung des Fraktionsvorsitzenden für ihre besondere Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gewährt, deren Höhe von der Dauer der Vertretung abhängt.
 
(3) 1Für Vertretungen, die im Einzelfall weniger als drei zusammenhängende volle Kalendertage dauern, wird keine Entschädigung gewährt. 2Im Übrigen beträgt die Aufwandsentschädigung für jeden Tag der Stellvertretung ein Dreißigstel der monatlichen Aufwandsentschädigung nach Absatz 1. 3Die Aufwandsentschädigung für die Stellvertretung darf die Aufwandsentschädigung des Fraktionsvorsitzenden nicht übersteigen.
 
 
§ 5       Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Pinnau
 
1Die ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Pinnau erhält nach Maßgabe der EntschVO für die Teilnahme an Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe des Höchstbetrages der EntschVO. 2Das Sitzungsgeld zahlt das Amt Pinnau.
 
 
§ 6       Entgangener Arbeitsverdienst, Verdienstausfall für Selbstständige, Entschädigung für Abwesenheit vom Haushalt
 
(1)1Der Höchstbetrag nach § 13 Absatz 2 EntschVO (Verdienstausfallentschädigung) wird auf 18 EUR je Stunde festgelegt. 2Der Höchstbetrag, der bei der Verdienstausfallentschädigung je Tag nicht überschritten werden darf, wird auf 80 EUR festgelegt.
 
(2) Der Stundensatz nach § 13 Absatz 3 EntschVO (Abwesenheitsentschädigung) wird auf 8 EUR festgelegt.
 
 
§ 7       Entschädigungen für die Wehrführung
 
(1) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der EntschVOfF eine Aufwandsentschädigung in Höhe des jeweiligen Höchstbetrages der Verordnung.
 
(2)1Mit der Ersteinkleidung wird der Gemeindewehrführung und ihrer Stellvertretung bei der erstmaligen Berufung in das Ehrenamt Dienstkleidung im erforderlichen Umfang zur Verfügung gestellt. 2In angemessenen Zeitabständen und erforderlichem Umfang wird ihnen kostenloser Ersatz für ihre Dienstkleidung geleistet.
 
(3) Die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung erhalten nach Maßgabe der EntschVOfF eine monatliche Abnutzungs- und Reinigungspauschale in Höhe des jeweiligen Höchstbetrags der Verordnung.
 
 
§ 8       Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
1Diese Satzung tritt am 01. Januar 2011 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Tangstedt über die Entschädigung für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde Tangstedt (Entschädigungssatzung) vom 05.12.2003 außer Kraft.
 
 
 
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
 
 
Tangstedt, den 28. Oktober 2010
 
 
Gemeinde Tangstedt
Der Bürgermeister
 
 
 
 
gez. Goos 
 
17.11.2010