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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Hauptsatzung der Gemeinde Tangstedt (Kreis Pinneberg) vom 16. November 2010 18.11.2010 


Hauptsatzung der Gemeinde Tangstedt (Kreis Pinneberg) vom 16. November 2010


Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 26. Oktober 2010 und mit Genehmigung des Landrats des Kreises Pinneberg folgende Hauptsatzung für die Gemeinde Tangstedt erlassen:
 
 
Präambel:
 
Die Regelungen in dieser Hauptsatzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Es wird die männliche Sprachform verwendet. Die jeweils weibliche Sprachform gilt somit entsprechend.
 
 
§ 1       Wappen, Flagge, Siegel
 
(1) Das Gemeindewappen zeigt in Wellenschnitt schräglinks geteilt oben in Silber eine linksgewendete, schräggestellte blaue Zange, unten in Rot einen silbernen Mühlstein, daneben einen aufgerichteten silbernen Wolf.
 
(2) Die Gemeindeflagge zeigt auf einem schräglinks im Wellenschnitt geteilten, oben weißen, unten roten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung.
 
(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: "Gemeinde Tangstedt, Kreis Pinneberg".
 
(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.
 
 
§ 2       Bürgermeisterin oder Bürgermeister
 
(1) Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.
 
(2) Er entscheidet ferner über
 
1.            Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR,
2.            Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 500 EUR nicht überschritten wird,
3.            Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500 EUR nicht überschritten wird,
4.            Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000 EUR nicht übersteigt,
5.            Abschluss von Leasingverträgen, soweit die die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag 18.000 EUR nicht übersteigt,
6.            Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen Wert von 25.000 EUR nicht übersteigt,
7.            Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000 EUR,
8.            Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet- oder Pachtzins insgesamt einen Wert von 18.000 EUR nicht übersteigt,
9.            die Vergabe von Aufträgen, sofern es sich dabei um Maßnahmeentscheidungen handelt, die kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellen, bis zu einer Höhe von 50.000 EUR, darüber hinaus entscheidet die Gemeindevertretung.
10.        Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.500 EUR.
11.        Gewährung von Zuschüssen und Zuweisungen bis zu einem Betrag von 15.000 EUR, soweit im Einzelfall durch Richtlinien keine anderen Regelungen getroffen sind,
12.        Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gemäß § 36 Baugesetzbuch.
 
 
§ 3       Ständige Ausschüsse
 
(1) 1Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Absatz 1 GO werden gebildet:
 
a) Finanzausschuss 
 
9 Mitglieder

Aufgabengebiet:
1.         Finanzwesen
2.         Steuern und kommunale Abgaben
3.         Personalangelegenheiten
4.         Grundstücksangelegenheiten
5.         Feuerlöschwesen
 
 
b) Bau-, Wege- und Umweltausschuss 
 
9 Mitglieder

Aufgabengebiet:
1.         Bau- und Wegebauwesen
2.         Infrastruktur
3.         Bauleitplanung
4.         Landschaftsplanung
5.         Straßenverkehrsangelegenheiten
6.         Landschaftspflege
7.         Landschaftsschutz und Naturschutz
8.         Umweltschutz
9.         Naherholung
10.     Verschönerung des Ortsbildes
 
 
c) Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Soziales 
 
9 Mitglieder

Aufgabengebiet:
1.         Schulangelegenheiten
2.         Förderung und Pflege des Sports, der Kultur und des Gemeinschaftswesens
3.         Büchereiwesen
4.         Kindergartenangelegenheiten
5.         Kinderspielplätze
6.         Sozial- und Förderungswesen
7.         Jugendangelegenheiten
8.         Seniorenangelegenheiten
9.         Erwachsenenbildung
 
 
d) Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung 
 
3 Mitglieder

Aufgabengebiet:
Prüfung der Jahresrechnung
 
2Durch die Anwendung des § 46 Absatz 1 und 2 GO kann sich die Zahl der Mitglieder erhöhen.
 
(2) 1In die Ausschüsse zu a) bis c) können neben Mitgliedern der Gemeindevertretung auch andere Bürger gewählt werden. 2Sie müssen der Gemeindevertretung angehören können. 3Ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.
 
(3) 1Jede Fraktion kann für jeden Ausschuss bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. 2Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. 3Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.
 
(4) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.
 
(5) Folgender in Absatz 1 genannter Ausschuss tagt nichtöffentlich:
 
Ausschuss zur Prüfung der Jahresrechnung
 
(6) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.
 
 
§ 4       Aufgaben der Gemeindevertretung
 
Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.
 
 
§ 5       Einwohnerversammlung
 
(1) 1Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnern einberufen werden. 2Sie muss einberufen werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt. 3Die Einberufung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt dem Bürgermeister.
 
(2) 1Für die Einwohnerversammlung ist von dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. 2Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohner einverstanden sind. 3Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.
 
(3) 1Der Bürgermeister kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. 2Er übt das Hausrecht aus.
 
(4) 1Der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. 2Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. 3Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. 4Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. 5Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohner abgegeben werden. 6Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. 7Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung müssen in einer angemessenen Frist von den zuständigen Organen der Gemeinde behandelt werden.
 
(5) 1Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Die Niederschrift muss mindestens enthalten:
 
1.      Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
2.      die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
3.      die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
4.      den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.
 
3Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und der Protokollführung unterzeichnet. 4Sie wird den Mitgliedern der Gemeindevertretung zugänglich gemacht.
 
(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächstmöglichen Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.
 
 
§ 6       Gleichstellungsbeauftragte des Amtes
 
1Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. 2Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. 3Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. 4In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.
 
 
§ 7       Verträge mit Mitgliedern der Gemeindevertretung
 
(1) Verträge der Gemeinde mit Mitgliedern der Gemeindevertretung und juristischen Personen, an denen Mitglieder der Gemeindevertretung beteiligt sind, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 15.000 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.5000 EUR, halten.
 
(2) Ist dem Abschluss eines Vertrages eine Ausschreibung vorangegangen und der Zuschlag nach Maßgabe der Verdingungsordnung für Leistungen, der Verdingungsordnung für Bauleistungen oder der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen erteilt worden, so ist der Vertrag ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn er sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 4.000 EUR, hält.
 
 
§ 8       Verpflichtungserklärungen
 
Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 15.000 EUR bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.500 EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Absätze 2 und 3 GO entsprechen.
 
 
§ 9       Veröffentlichungen
 
(1) 1Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden,
 
a)      1 Tafel vor dem Grundstück Dorfstraße 100,
b)      1 Tafel auf dem gemeindeeigenen Grundstück zwischen den Grundstücken Hesterhörn Nr. 21 und Nr. 25,
c)      1 Tafel vor dem Grundstück Dorfstraße 1. 
  
während der Dauer einer Woche bekannt gemacht. 2Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. 3Der Tag des Anschlages und der Tag der Abnahme, die bei der Aushangfrist nicht mitrechnen, sind auf den ausgehängten Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
 
(2) 1Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. 2Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. 3Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.
 
(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.
 
 
§ 10     Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
1Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 11.09.2003, zuletzt geändert durch 1. Nachtragssatzung vom 10.06.2005, außer Kraft.
 
 
Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 GO wurde durch Verfügung des Landrats des Kreises Pinneberg vom 04. November 2010 erteilt.
 
 
 
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
 
 
Tangstedt, den 16. November 2010
 
 
Gemeinde Tangstedt
Der Bürgermeister
 
 
 
gez. Goos
18.11.2010