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Planfeststellung nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Ersatzneubau einer 380-kV-Freileitung Hamburg/Nord - Dollern.... 29.11.2010 


Planfeststellung nach §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) für den Ersatzneubau einer 380-kV-Freileitung Hamburg/Nord – Dollern (Nr. 316) zwi­schen dem Umspannwerk Hamburg/Nord und der bestehenden 380-kV-Freileitung Dollern-Wilster (Nr. 307) auf der Trasse der bestehenden 220-kV-Freileitung Kummerfeld-Hamburg/Nord (Nr. 209) und der bestehenden 220-kV-Freileitung Stade-Kummerfeld (Nr. 201) sowie für den abschnittsweisen Rück­bau der 220-kV-Freileitungen (Nr. 201 und 209)

  1. Der in der Bekanntmachung der Planauslegung vom 05. Mai 2009 angekündigte Erörterungstermin findet statt am Mittwoch, 12. Januar 2011, Beginn 09.00 h in der Kreisverwaltung Pinneberg, Sitzungssaal des Kreishauses, 1. OG, (Kreistagssaal), Am Drosteipark 19, 25421 Pinneberg. Sofern erforderlich, wird der Erörterungstermin am Donnerstag, 13. Januar 2011, und ggfls. Donnerstag, 20. Januar 2011, und ggfls. Freitag, 21. Januar 2011, je­weils ab 09.00 h am oben genannten Erörterungsort fortgesetzt. Die Entschei­dung, ob Fortsetzungstermine erforderlich werden, erfolgt am Ende des Termins am 12. Januar 2011 und ggfls. am Ende des Termins am 13. Januar 2011 und ggfls. am Ende des Termins am 20. Januar 2011 durch den/die Verhandlungslei­ter/in.
  2. Die Teilnahme am Termin ist jedem/r, dessen/deren Belange von dem Bauvorha­ben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser hat seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzu­weisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.
  3. Gemäß § 140 Abs. 6 Satz 4 Landesverwaltungsgesetz SH (LVwG) wird die indi­viduelle Benachrichtigung derjenigen, die Einwendungen erhoben haben, durch amtliche Bekanntmachung ersetzt, da mehr als 300 Einwendungen vorliegen. Die amtliche Bekanntmachung erfolgt im Amtsblatt für das Land Schleswig-Holstein sowie in den örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird.
  4. Im Termin werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen erörtert. Beim Fern­bleiben eines Einwenders/einer Einwenderin in diesem Termin kann auch ohne ihn/sie verhandelt werden. Die Einwendungen gelten dann als aufrechterhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind (§ 43a Nr. 7 Satz 1 und 2 EnWG).
  5. Durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht erstattet werden.
  6. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich (§ 140 Abs. 6 Satz 6 LVwG-SH).

Kiel, 12. November 2010

 

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
 -Anhörungsbehörde­

gez. Dautwiz

29.11.2010