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Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek für das Haushaltsjahr 2024 27.11.2023 


Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund des § 56 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes in Verbindung mit den §§ 14 und 15 des Gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit sowie der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss der Verbandsversammlung vom 13.11.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen: 

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.

im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

1.295.600

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.524.600

einem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag von

-229.000

2.

im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.253.800

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

1.479.600

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

28.400

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

28.400

§ 2

Es werden für das Haushaltsjahr 2024 festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen undInvestitionsförderungsmaßnahmen auf

0 EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

 0 EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

100.000 EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenenStellen auf

3,31 Stellen

§ 3

Die Verbandsumlage gem. § 13 der Verbandssatzung wird wie folgt festgesetzt:

Auf die Mitgliedsgemeinden entfallen folgende Beträge:

a) Umlage zur Finanzierung des Schulbetriebes der Bilsbek-Schule (Produkt 21102)

Gemeinde Kummerfeld                                      472.258,23  EUR

Gemeinde Prisdorf                                             361.544,13  EUR

b) Umlage zur Finanzierung des Betriebs der Kindertageseinrichtung (Produkt 36501)

Gemeinde Kummerfeld                                        10.009,66  EUR

Gemeinde Prisdorf                                                        0,00  EUR

c) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im  Schulbereich (Produkt 21102)

Gemeinde Kummerfeld                                         13.700,00 EUR

Gemeinde Prisdorf                                                13.700,00 EUR

d) Umlage zur Finanzierung der Investitionen im Bereich der Kindertageseinrichtung (Produkt    36501)

Gemeinde Kummerfeld                                             500,00  EUR

Gemeinde Prisdorf                                                    500,00  EUR

§ 4

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Verbandsvorsteherin ihre Zustimmung nach § 82 und  § 84  Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 5.000 EUR.

Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

§ 5

Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.

§ 6

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.

(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sowie aus Finanzierungstätigkeit eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch die Verbandsvorsteherin grundsätzlich zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO werden unter vorbenannter Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget erklärt:

Die Teilpläne 21102, 24101, 36501 bilden jeweils ein Budget.

Rellingen, 21.11.2023

Schulverband Bilsbek
Die Verbandsvorsteherin

gez. Koll

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Die vorstehende Haushaltssatzung des Schulverbandes Bilsbek für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan mit Anlagen können während der Dienststunden bei der Amtsverwaltung Pinnau, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen oder auf der Internetseite des Amtes (www.amt-pinnau.de) eingesehen werden.

Rellingen, 27.11.2023

Amt Pinnau

Der Amtsvorsteher 

27.11.2023