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Öffentliche Bekanntmachungen

Hier finden Sie alle öffentlichen Bekanntmachungen des Amtes Pinnau und der amtsangehörigen Gemeinden. Wählen Sie dazu bitte die entsprechende Kategorie.





Hauptsatzung der Gemeinde Tangstedt (Kreis Pinneberg) vom 15.12.2023 18.12.2023 


Hauptsatzung  der Gemeinde Tangstedt (Kreis Pinneberg) vom 15.12.2023

Aufgrund des § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 12.10.2023 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Pinneberg folgende Hauptsatzung der Gemeinde Tangstedt erlassen:

Präambel:

Die Regelungen in dieser Hauptsatzung beziehen sich gleichermaßen auf Frauen und Männer. Es wird die männliche Sprachform verwendet. Die jeweils weibliche Sprachform gilt somit entsprechend.

§ 1 Wappen, Flagge, Siegel
(zu beachten: § 12 GO)

(1) Das Gemeindewappen zeigt in Wellenschnitt schräglinks geteilt oben in Silber eine linksgewendete, schräggestellte blaue Zange, unten in Rot einen silbernen Mühlstein, daneben einen aufgerichteten silbernen Wolf.

(2) Die Gemeindeflagge zeigt auf einem schräglinks im Wellenschnitt geteilten, oben weißen, unten roten Flaggentuch die Figuren des Gemeindewappens in flaggengerechter Tingierung.

(3) Das Dienstsiegel zeigt das Gemeindewappen mit der Umschrift: "Gemeinde Tangstedt, Kreis Pinneberg".

(4) Die Verwendung des Gemeindewappens durch Dritte bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters.

§ 2 Bürgermeister
(zu beachten: §§ 16a, 27, 28, 34, 35, 43, 47, 50, 51,76, 82, 84, 95 d und 95 f GO)

(1) Dem Bürgermeister obliegen die ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben.

(2) Er entscheidet ferner über

  1. Die Einstellung von Beschäftigten bis zur Entgeltgruppe 2,
  2. Stundungen bis zu einem Betrag von 5.000 EUR,
  3. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 5000,00 EUR nicht überschritten wird. Eine Mitteilung hierüber hat in jedem Fall an die Mitglieder der Gemeindevertretung in einer Sitzung der Gemeindevertretung zu erfolgen.
  4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 2.500 EUR nicht überschritten wird,
  5. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 15.000 EUR nicht übersteigt,
  6. Abschluss von Leasingverträgen, soweit die die Gesamtbelastung aus dem Leasingvertrag 18.000 EUR nicht übersteigt,
  7. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder der Belastung einen Wert von 25.000 EUR nicht übersteigt,
  8. Annahme und Vermittlung von Schenkungen, Spenden und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR,
  9. Annahme von Erbschaften bis zu einem Wert von 25.000,00 EUR,
  10. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden, soweit der jährliche Miet- oder Pachtzins insgesamt einen Wert von 18.000 EUR nicht übersteigt,
  11. die Vergabe von Aufträgen, sofern es sich dabei um Maßnahmeentscheidungen handelt, die kein Geschäft der laufenden Verwaltung darstellen, bis zu einer Höhe von 50.000 EUR, darüber hinaus entscheidet die Gemeindevertretung.
  12. Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu einem Wert von 7.500 EUR.
  13. Gewährung von Zuschüssen und Zuweisungen bis zu einem Betrag von 15.000 EUR, soweit im Einzelfall durch Richtlinien keine anderen Regelungen getroffen sind,
  14. Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 Bau GB  in Verbindung mit § 33 und § 34 BauGB. Der Bürgermeister hat die Befugnis, die Entscheidung im Einzelfall auf den zuständigen Ausschuss zu übertragen.
  15. Entscheidungen über Ausnahmen von Veränderungssperren nach § 14 BauGB. Der Bürgermeister hat die Befugnis, die Entscheidung im Einzelfall auf den zuständigen Ausschuss zu übertragen.

§ 3 Ständige Ausschüsse
(zu beachten: §§ 16a, 45, 46, 92 Abs. 5 GO)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 45 Absatz 1 GO werden gebildet:

a) Finanzausschuss

9 Mitglieder

mind. 5 Gemeindevertreter

Aufgabengebiet:
1. Finanzwesen

2. Steuern und kommunale Abgaben
3. Personalangelegenheiten
4. Grundstücksangelegenheiten

5. Feuerlöschwesen
6. Entscheidungsbefugnis über die Gewährung von
Zuschüssen für die Erhaltung von Reetdächern

7. Entscheidungsbefugnis über die Förderung für die Ausstattung von Gebäuden mit Regenwassernutzungsanlagen
8. Satzungsvorbereitung



b) Bau-, Wege- und Umweltausschuss

9 Mitglieder

mind. 5 Gemeindevertreter


Aufgabengebiet:

1. Bau- und Wegewesen

2. Entscheidungsbefugnis: Gemeindliches Einvernehmen gem. § 36 BauGB
    i.V.m. § 31 BauGB und § 35 BauGB
3. Infrastruktur
4. Bauleitplanung
5. Landschaftsplanung
6. Straßenverkehrsangelegenheiten
7. Landschaftspflege
8. Landschafts- und Naturschutz
9. Umweltschutz
10. Naherholung
11. Verschönerung des Ortsbildes

c) Ausschuss für Schule, Sport, Kultur und Soziales

9 Mitglieder

mind. 5 Gemeindevertreter

Aufgabengebiet:
1. Schulangelegenheiten
2. Förderung und Pflege des Sports, der Kultur

und des Gemeinschaftswesens
3. Büchereiwesen
4. Kindergartenangelegenheiten
5. Kinderspielplätze
6. Sozial- und Förderwesen
7. Jugendangelegenheiten
8. Seniorenangelegenheiten
9. Erwachsenenbildung 



d) Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses

3 Mitglieder
3 Gemeindevertreter

Aufgabengebiet:
Prüfung des Jahresabschlusses

(2) In die Ausschüsse zu a) bis c) können neben Mitgliedern der Gemeindevertretung auch andere Bürger gewählt werden. Sie müssen der Gemeindevertretung angehören können. Ihre Zahl darf die der Gemeindevertreter im Ausschuss nicht erreichen.

(3) Jede Fraktion kann für jeden Ausschuss bis zu drei stellvertretende Ausschussmitglieder vorschlagen. Zu stellvertretenden Ausschussmitgliedern können auch Bürger gewählt werden, die der Gemeindevertretung angehören können.

Das stellvertretende Ausschussmitglied wird tätig, wenn ein Ausschussmitglied seiner Fraktion oder ein auf Vorschlag seiner Fraktion gewähltes sonstiges Mitglied verhindert ist. Mehrere stellvertretende Ausschussmitglieder einer Fraktion vertreten in der Reihenfolge, in der sie zur Wahl vorgeschlagen worden sind.

(4) Die Zahl der Ausschusssitze kann sich durch Anwendung des § 46 Abs. 1 und 2 GO (Überproportionalitätsmandate, beratendes Grundmandat) erhöhen.
Als zusätzliche Mitglieder im Sinne des § 46 Abs. 2 GO einschließlich  deren Stellvertretenden, können in die Ausschüsse a bis c auch zur Gemeindevertretung wählbare Bürger entsandt werden.

(5) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Mitgliedern der Gemeindevertretung übertragen.

(6) Neben den in Absatz 1 genannten ständigen Ausschüssen der Gemeindevertretung werden die nach besonderen gesetzlichen Vorschriften zu bildenden Ausschüsse bestellt.

§ 3a Sitzungen in Fällen höherer Gewalt
(zu beachten: § 35a GO)

(1)  Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Gemeindevertreter an Sitzungen der Gemeindevertretung erschwert oder verhindert, können die notwendigen Sitzungen der Gemeindevertretung ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden. Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden. Die Entscheidung hierfür trifft der Vorsitzende der Gemeindevertretung in Abstimmung mit dem Bürgermeister.

(2)  Sitzungen der Ausschüsse und der Ortsbeiräte können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3)  In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 dürfen Wahlen nach § 40 nicht durchgeführt werden.

(4)  Die Gemeinde entwickelt ein Verfahren, wie Einwohner im Falle der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft stellen und Vorschläge und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5)  Die Öffentlichkeit im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 GO wird durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder eine vergleichbare Einbindung der Öffentlichkeit über Internet hergestellt.

§ 4 Aufgaben der Gemeindevertretung
(zu beachten: §§ 27, 28 GO)

Die Gemeindevertretung trifft die ihr nach §§ 27 und 28 GO zugewiesenen Entscheidungen, soweit sie sie nicht auf den Bürgermeister oder auf ständige Ausschüsse übertragen hat.

§ 5 Einwohnerversammlung
(zu beachten: § 16 b GO)

(1) Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde kann eine Versammlung von Einwohnern einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt. Die Einberufung und Leitung der Einwohnerversammlung obliegt dem Bürgermeister.

(2) Für die Einwohnerversammlung ist von dem Bürgermeister eine Tagesordnung aufzustellen. Die Tagesordnung kann aus der Einwohnerversammlung ergänzt werden, wenn mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohner einverstanden sind. Zeit, Ort und Tagesordnung der Einwohnerversammlung sind öffentlich bekannt zu geben.

(3) Der Bürgermeister kann die Redezeit auf bis zu 5 Minuten je Redner beschränken, falls dies zur ordnungsmäßigen Durchführung der Einwohnerversammlung erforderlich ist. Er übt das Hausrecht aus.

(4) Der Bürgermeister berichtet der Einwohnerversammlung über wichtige Angelegenheiten der Gemeinde und stellt diese zur Erörterung. Einwohnern ist hierzu auf Wunsch das Wort zu erteilen. Über Anregungen und Vorschläge aus der Einwohnerversammlung ist offen abzustimmen. Vor der Abstimmung sind die Anregungen und Vorschläge schriftlich festzulegen. Sie gelten als angenommen, wenn für sie die Stimmen von mindestens 50 v.H. der anwesenden Einwohner abgegeben werden. Eine Abstimmung über Anregungen und Vorschläge, die nicht Gemeindeangelegenheiten betreffen, ist nicht zulässig. Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung müssen in einer angemessenen Frist von den zuständigen Organen der Gemeinde behandelt werden.

(5) Über jede Einwohnerversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss mindestens enthalten:

  1. Die Zeit und den Ort der Einwohnerversammlung,
  2. die Zahl der teilnehmenden Einwohnerinnen und Einwohner,
  3. die Angelegenheiten, die Gegenstand der Einwohnerversammlung waren,
  4. den Inhalt der Anregungen und Vorschläge, über die abgestimmt wurde, und das Ergebnis der Abstimmung.

Die Niederschrift wird von dem Bürgermeister und der Protokollführung unterzeichnet. Sie wird den Mitgliedern der Gemeindevertretung zugänglich gemacht.

(6) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung, die in der Gemeindevertretung behandelt werden müssen, sollen dieser zur nächstmöglichen Sitzung zur Beratung vorgelegt werden.

§ 6 Gleichstellungsbeauftragte des Amtes
(zu beachten: § 22 a Abs. 5 AO)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte des Amtes Pinnau kann an den Sitzungen der Gemeindevertretung und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Teile von Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung

von Frauen und Männern in der Gemeinde bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

• Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit der Gemeindevertretung,

• Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen, z. B.

auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen in der Gemeinde,

• Anbieten von Sprechstunden und Beratung für hilfesuchende Frauen,

• Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und

Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Sie ist im Rahmen ihres Aufgabenbereichs an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass ihre Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(4) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden.

§ 7 Verträge mit Mitgliedern der Gemeindevertretung
(zu beachten: § 29 GO)

Verträge der Gemeinde mit Gemeindevertretern, Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO, dem Bürgermeister und juristischen Personen, an denen Gemeindevertreter, Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Ausschüsse nach § 46 Abs. 3 GO oder der Bürgermeister beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Genehmigung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 15.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500,00 EUR halten. Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000,00 EUR bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 4.000,00 EUR im Monat, nicht übersteigt.

Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung der Gemeindevertretung rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 15.000,00 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR im Monat, nicht übersteigt.

§ 8 Verpflichtungserklärungen
(zu beachten: § 51 GO)

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 15.000 EUR, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.500 EUR, nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften des § 51 Absätze 2 und 3 GO entsprechen.

§ 9 Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1) Örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Gemeinde erfolgen durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln, die sich befinden,

a)    1 Tafel vor dem Grundstück Dorfstraße 100,

b)    1 Tafel auf dem gemeindeeigenen Grundstück zwischen den Grundstücken Hesterhörn Nr. 21 und Nr. 25,

c)    1 Tafel vor dem Grundstück Dorfstraße 1.

während der Dauer einer Woche bekannt gemacht. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des letzten Tages der Aushangfrist bewirkt. Der Tag des Anschlages und der Tag der Abnahme, die bei der Aushangfrist nicht mitrechnen, sind auf den ausgehängten Exemplaren mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(2) Ohne rechtliche Wirkung werden örtliche Bekanntmachungen und Verkündungen der Gemeinde darüber hinaus auf der Homepage des Amtes Pinnau (www.amt-pinnau.de) bereitgestellt.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.


(5) Nach dem Baugesetzbuch erforderliche örtliche Bekanntmachungen der Gemeinde werden zusätzlich ins Internet unter der Adresse www.amt-pinnau.de eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes auf www.schleswig-holstein.de/bauleitplanung zugänglich gemacht.

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
(zu beachten: Datenschutz-Grundverordnung, Landesdatenschutzgesetz)

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder der Gemeindevertretung sowie der sonstigen Ausschussmitglieder werden vom Amt Pinnau zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2) Darüber hinaus verarbeitet das Amt Pinnau Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen. Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt Pinnau auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt Pinnau in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 15. Januar 2014, zuletzt geändert durch 2. Nachtragssatzung vom 19. Januar 2021, außer Kraft.

Die Genehmigung nach § 4 Absatz 1 GO wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Pinneberg vom 29.11.2023 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Tangstedt, 15.12.2023

Gemeinde Tangstedt

Die Bürgermeisterin

Krohn

18.12.2023