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Öffentliche Bekanntmachungen

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Hauptsatzung des Amtes Pinnau (Kreis Pinneberg) vom 18.12.2023 18.12.2023 


Hauptsatzung des Amtes Pinnau (Kreis Pinneberg) vom 18.12.2023 

Hauptsatzung des Amtes Pinnau (Kreis Pinneberg) vom 18.12.2023

Aufgrund des § 24a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein wird nach Beschluss des Amtsausschusses des Amtes Pinnau vom 06.11.2023 und mit Genehmigung der Landrätin des Kreises Pinneberg folgende Hauptsatzung des Amtes Pinnau erlassen:

Vorwort: Die Regelungen in der Hauptsatzung beziehen sich gleichermaßen auf Männer und Frauen. Es wird die weibliche Sprachform verwendet. Die männliche Sprachform gilt somit entsprechend.

§ 1 Amtssitz, Wappen, Siegel

(zu beachten: § 1 AO)

(1) Die Verwaltung des Amtes hat ihren Amtssitz in Rellingen.

(2) Das Amt führt das kleine Landessiegel mit der Inschrift "Amt Pinnau, Kreis Pinneberg".

§ 2 Amtsausschuss

(zu beachten: §§ 9, 24 a AO)

Jedes Mitglied des Amtsausschusses hat eine Stellvertreterin. Die Stellvertreterinnen vertreten die Mitglieder des Amtsausschusses im Verhinderungsfall.

§ 3 Amtsvorsteherin

(zu beachten: §§ 10, 12, 14, 17 AO, §§ 16 a, 27, 28, 34, 35 GO)

Außer den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen der Amtsvorsteherin nachfolgend genannte Entscheidungen. Die §§ 6 und 10 bleiben unberührt. Amtsvorsteherin und leitende Verwaltungsbeamtin stimmen die Entscheidungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten miteinander ab.

1. Stundungen bis 20.000 €,

2. Niederschlagung von Ansprüchen bis zu einem Betrag von 10.000 €,

3. Erlass von Ansprüchen, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen bis zu einem Betrag von 5.000 €,

4. Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen und Bestellung anderer Sicherheiten für Dritte sowie Rechtsgeschäfte, die dem wirtschaftlich gleichkommen, soweit ein Betrag von 10.000 € nicht überschritten wird,

5. Erwerb von Vermögensgegenständen, Veräußerung und Belastung von Amtsvermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes oder die Belastung einen Wert von 10.000 € nicht übersteigt,

6. Tausch oder die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 40.000 €,

7. Abschluss von Leasingverträgen, soweit die Gesamtbelastung 24.000 € nicht übersteigt,

8. Annahme von Schenkungen, Spenden und Erbschaften bis zu einem Wert von 20.000 €,

9. Anmietung und Anpachtung von Grundstücken und Gebäuden,

10. Gewährung von Zuschüssen und Zuweisungen bis zu einem Betrag von 20.000 €, soweit im Einzelfall durch Richtlinien keine andere Regelung getroffen wurde,

11. die unentgeltliche Veräußerung von Sachen, Vermögensgegenständen, Forderungen und Rechten bis zu einem Wert von 2.500 €.

§ 4 Leitende Verwaltungsbeamtin

(zu beachten: §§ 10, 12, 14, 15 AO)

(1) Die leitende Verwaltungsbeamtin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung unter der Leitung der Amts-vorsteherin. Dazu gehören auch vermögensrechtliche Geschäfte bis zu den in Abs. 5 genannten Wertgrenzen.

(2) Die leitende Verwaltungsbeamtin berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen der amtsangehörigen Gemeinden. Ziel der Beratung ist es, die rechtmäßige, zweckmäßige und wirtschaftliche Wahrnehmung der Verwaltung sowie das Wohl der Einwohnerinnen sicherzustellen. Zu der Beratung gehören insbesondere Fragen der Anwendung des § 43 GO. Über die Form (mündlich bzw. schriftlich), Zeitpunkt und Ort der Beratung (in der Gemeinde, in der Amtsverwaltung oder an einem anderen Ort) entscheidet die leitende Verwaltungsbeamtin nach pflichtgemäßem Ermessen und möglichst in Abstimmung mit den ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen. In geeigneten Fällen kann die leitende Verwaltungsbeamtin auch eine Mitarbeiterin des Amtes mit der Beratung beauftragen. Die leitende Verwaltungsbeamtin unterrichtet die Amtsvorsteherin über die Beratungspunkte, die für das gesamte Amt von Bedeutung sind. In grundsätzlichen Angelegenheiten soll sich die leitende Verwaltungsbeamtin vor der Beratung mit der Amtsvorsteherin abstimmen (s. auch § 3, Satz 3).

(3) Der leitenden Verwaltungsbeamtin wird die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde für die Beschäftigten des Amtes übertragen.

(4) Die leitende Verwaltungsbeamtin entscheidet über Stundungen bis zu einem Betrag von 10.000 €.

(5) Der leitenden Verwaltungsbeamtin ist befugt, bis zu folgenden Wertgrenzen Gegenstände zu erwerben und über Amtsvermögen zu verfügen:

1. bei Tausch oder der Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten bis zum Wert von 20.000 €,

2. bei der Gewährung von Darlehen, Zuschüssen und Zuweisungen bis zu einem Betrag von 10.000 €,

3. bei dem Erwerb und der entgeltlichen Veräußerung von Sachen, Forderungen und anderen Rechten bis zum Wert von 5.000 €,

4. bei der unentgeltlichen Veräußerung von Sachen, Vermögensgegenständen, Forderungen und anderen Rechten bis zu einem Wert von 1.500 €.

(6) Unabhängig vom Wert des Auftrages fallen Zuschlagserteilungen im förmlichen Vergabeverfahren auf das preislich günstigste und zugleich wirtschaftlichste Angebot als Geschäft der laufenden Verwaltung in die Zuständigkeit der leitenden Verwaltungsbeamtin.

§ 5 Einstellung von Beschäftigten des Amtes, Höhergruppierung, Beförderung und Entlassung

(zu beachten: §§ 10, 15 AO)

Der Amtsvorsteherin wird die Entscheidung über die Einstellung der Beschäftigten bis einschl. Besoldungsgruppe A 11 BbesO sowie der Entgeltgruppe 10 TVöD und der leitenden Verwaltungsbeamtin wird die Entscheidung über die Einstellung der Beschäftigten bis einschl. Bes.Gr. A 8 BbesO sowie der Entgeltgruppe 8 TVöD übertragen.

Amtsvorsteherin und leitende Verwaltungsbeamtin stimmen die Entscheidungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten miteinander ab.

Der Amtsausschuss kann die Entscheidung im Einzelfall jederzeit an sich ziehen.

§ 6 Ständige Ausschüsse

(zu beachten: §§ 10 a, 24 a AO i. V. m. § 16 a GO)

(1) Die folgenden ständigen Ausschüsse nach § 10 a AO werden gebildet:

Finanz- und Personalausschuss

Zusammensetzung: 6 Mitglieder

Hinweis: Der Finanz- und Personalausschuss sollte nach Möglichkeit mit zwei Mitgliedern aus der Ellerbek und mit jeweils einem Mitglied aus den Gemeinden Borstel-Hohenraden, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt besetzt sein.

Aufgabengebiete:

Finanzwesen
Abgaben

Vorbereitung des Haushaltsplans

Grundstücksangelegenheiten

Personalangelegenheiten

Stellenplan

Übertragene Aufgaben aus dem Gebiet des Hoch- und Tiefbauwesens

Beirat für Abwasserentsorgung in den Gemeinden Borstel-Hohenraden, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt

Zusammensetzung: 4 Mitglieder

Hinweis: Der Beirat für Abwasserentsorgung in den Gemeinden Borstel-Hohenraden, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt sollte nach Möglichkeit nur mit Mitgliedern aus den Trägergemeinden besetzt werden.

Aufgabengebiete:

Angelegenheiten der Abwasserentsorgung in den Gemeinden Borstel-Hohenraden, Kummerfeld, Prisdorf und Tangstedt, sofern nicht der Abwasserzweckverband zuständig ist.  Hinweis: In diesem Beirat kann nur über Angelegenheiten beraten werden, die nicht vom AZV zu entscheiden sind.

Ausschuss zur Prüfung des Jahresabschlusses

Zusammensetzung:  5 Mitglieder

Aufgabengebiete:

Prüfung des Jahresabschlusses

(2) Der Amtsausschuss wählt für jedes Ausschussmitglied eine Stellvertreterin. Die Stellvertreterin vertritt das Ausschussmitglied im Verhinderungsfall.

(3) Den Ausschüssen wird die Entscheidung über die Befangenheit ihrer Mitglieder und der nach § 10 a Abs. 4 AO an den Ausschusssitzungen teilnehmenden Personen übertragen.

§ 6 a

Sitzung in Fällen höherer Gewalt

(zu beachten: § 24 a AO in Verbindung mit § 35 a GO)

(1) Bei Naturkatastrophen, aus Gründen des Infektionsschutzes oder vergleichbaren außergewöhnlichen Notsituationen, die eine Teilnahme der Amtsausschussmitglieder an Sitzungen des Amtsausschusses erschweren oder verhindern, können die notwendigen Sitzungen des Amtsausschusses ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum als Videokonferenz durchgeführt werden.

Dabei werden geeignete technische Hilfsmittel eingesetzt, durch die die Sitzung

einschließlich der Beratungen und Beschlussfassungen zeitgleich in Bild und Ton

an alle Personen mit Teilnahmerechten übertragen werden.

(2) Sitzungen der Ausschüsse können im Sinne des Absatzes 1 durchgeführt werden.

(3) In einer Sitzung nach Absatz 1 und 2 findet eine Wahl im Falle eines Widerspruchs

nach § 24 a AO in Verbindung mit § 40 Absatz 2 GO durch geheime briefliche Abstimmung statt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

(4) Das Amt entwickelt ein Verfahren, wie Einwohnerinnen und Einwohner im Fall

der Durchführungen von Sitzungen im Sinne des Absatzes 1 Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Amtsangelegenheiten stellen und Vorschläge

und Anregungen unterbreiten können. Das Verfahren wird mit der Tagesordnung

zur Sitzung im Sinne des Absatzes 1 bekanntgemacht.

(5) Die Öffentlichkeit im Sinne des § 10 Absatz 4 AO und § 10 a Absatz 5 AO in Verbindung mit § 46 Absatz 8 GO wird durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und

Ton in einem öffentlich zugänglichen Raum und durch eine Echtzeitübertragung oder

eine vergleichbare Einbindung über Internet hergestellt.

§ 7 Verwaltung

(zu beachten: §§ 1, 7, 23 AO, § 19 a GkZ)

Das Amt Pinnau unterhält ab 01.08.2008 an seinem Amtssitz in Rellingen eine eigene Verwaltung.

§ 8 Gleichstellungsbeauftragte

(zu beachten: § 22 a AO)

(1) Das Amt Pinnau bestellt eine Gleichstellungsbeauftragte und eine stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte. Die Gleichstellungsbeauftragte und ihre Vertreterin sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte trägt zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern im Amt Pinnau bei. Sie ist dabei insbesondere in folgenden Aufgabenbereichen tätig:

• Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Amtsausschusses, der Gemeindevertretungen der amtsangehörigen Gemeinden, z. B. auch bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes, und der von der Amtsvorsteherin geleiteten Verwaltung,

• Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf ihre Auswirkungen für Frauen,

• Mitarbeit an Initiativen zur Verbesserung der Situation von Frauen im Amt,

• Anbieten von Sprechstunden und Beratung für Hilfe suchende Frauen,

• Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden um frauenspezifische Belange wahrzunehmen.

(3) Die Gleichstellungsbeauftragte unterliegt der allgemeinen Dienstaufsicht der Amtsvorsteherin; sie ist in Ausübung ihrer Tätigkeit an fachliche Weisungen der Amtsvorsteherin und der leitenden Verwaltungsbeamtin nicht gebunden.

(4) Die Amtsvorsteherin und die leitende Verwaltungsbeamtin haben die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Anregungen, Vorschläge, Bedenken oder sonstige Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie erbetene Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Gleichstellungsbeauftragte kann in ihrem Aufgabenbereich eigene Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Dabei ist sie an Weisungen nicht gebunden. Sie kann an den Sitzungen des Amtsausschusses und der Ausschüsse teilnehmen. Dies gilt auch für nichtöffentliche Sitzungen. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind ihr rechtzeitig bekannt zu geben. In Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs ist ihr auf Wunsch das Wort zu erteilen.

§ 9 Verarbeitung personenbezogener Daten

(zu beachten: Datenschutzgrundverordnung und Landesdatenschutzgesetz)

(1) Namen, Anschrift, Funktion, Fraktionszugehörigkeit und Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Amtsausschusses und der sonstigen Ausschussmitglieder sowie der

amtsangehörigen Gemeindevertretungen und der sonstigen Ausschussmitglieder

werden vom Amt zu allen mit der Ausübung des Mandats verbundenen Zwecken verarbeitet. Die Daten nach Satz 1 werden auch nach Ausscheiden aus dem Amt zu archivarischen Zwecken weiterverarbeitet. Dies gilt nicht für die Anschrift.

(2) Darüber hinaus verarbeitet das Amt Anschrift und Kontoverbindung der in Absatz

1 Satz 1 genannten Personen für den Zweck der Zahlung von Entschädigungen.

Eine Übermittlung von Daten an das zuständige Finanzamt findet gemäß der Mitteilungsverordnung in Verbindung mit § 93 a Abgabenordnung statt. Eine darüberhinausgehende Übermittlung an Dritte findet nicht statt.

(3) Für den Zweck, Gratulationen auszusprechen, kann das Amt auch das Geburtsdatum der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen verarbeiten, soweit dafür die Einwilligung der Betroffenen vorliegt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Daten von ehrenamtlich Tätigen.

(5) Die Daten nach Absatz 1 Satz 1 werden durch das Amt in geeigneter Weise veröffentlicht, gegebenenfalls zusammen mit weiteren Daten nach § 32 Absatz 4 Gemeindeordnung. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 10 Verträge mit Mitgliedern des Amtsausschusses

(zu beachten: § 24 a AO, § 29 GO)

Verträge des Amtes mit Mitgliedern des Amtsausschusses oder stellvertretenden Mitglieder des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Absatz 2 AO und juristischen Personen, an denen Mitglieder des Amtsausschusses oder stellvertretende Mitglieder des Amtsausschusses oder Personen nach § 10 a Absatz 2 AO beteiligt sind, die keinen öffentlichen Auftrag im Sinne des geltenden Vergaberechtes zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn sie sich innerhalb einer Wertgrenze von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen von monatlich 2.500 €, halten.

Verträge, die die Vergabe eines öffentlichen Auftrages zum Gegenstand haben, sind ohne Zustimmung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn die Auftragsvergabe unter Anwendung des für die jeweilige Auftragsart geltenden Vergaberechts erfolgt ist und der Auftragswert den Betrag von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag von 2.500 € im Monat, nicht übersteigt.

Erfolgt die Auftragsvergabe unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Wege der Verhandlungsvergabe oder im Wege des Direktauftrages, ist der Vertrag ohne Beteiligung des Amtsausschusses rechtsverbindlich, wenn der Auftragswert den Betrag von 25.000 €, bei wiederkehrenden Leistungen einen Betrag in Höhe von 2.500 € im Monat, nicht übersteigt.

§ 11 Verpflichtungserklärungen

Verpflichtungserklärungen zu Geschäften, deren Wert 15.000 Euro, bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 1.500 Euro nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften der §§ 24a AO und 51 Abs. 2 und 3 entsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für Ernennungsurkunden von Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsgruppe A 9 BbesO sowie für Arbeitsverträge mit Beschäftigten bis einschließlich Entgeltgruppe 8 TVöD.

§ 12 Veröffentlichungen

(zu beachten: Bekanntmachungsverordnung)

(1) Satzungen und Verordnungen des Amtes werden im Internet unter der Internetseite des Amtes Pinnau (www.amt-pinnau.de) bekannt gemacht. Die Veröffentlichung ist mit dem Ablauf des Tages bewirkt, an dem sie im Internet verfügbar ist. Jede Person kann sich diese Satzungen und Verordnungen kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen werden in der Amtsverwaltung, Hauptstraße 60, 25462 Rellingen bereitgehalten.

(2) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Plänen und Verzeichnissen ist in der Form des Absatzes 1 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(3) Andere gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen erfolgen ebenfalls in der Form des Absatzes 1, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

§ 13 Inkrafttreten

Die Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 

Die Genehmigung nach § 24a der Amtsordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung wurde durch Verfügung der Landrätin des Kreises Pinneberg vom 29.11.2023 erteilt.

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.

Rellingen, den 18.12.2023

Amt Pinnau

Der Amtsvorsteher

gez. Kähler

18.12.2023