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Haushaltssatzung der Gemeinde Ellerbek für das Haushaltsjahr 2024 19.12.2023 


Haushaltssatzung der Gemeinde Ellerbek für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund der §§ 77ff. der Gemeindeordnung sowie § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz wird nach Beschluss der Gemeindevertretung vom 14.12.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird

1.

im Ergebnisplan mit

einem Gesamtbetrag der Erträge auf

10.429.300

EUR

einem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

11.692.800

EUR

einem Jahresfehlbetrag von

-1.263.500

EUR

2.

im Finanzplan mit

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

10.204.600

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

11.120.200

EUR

einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

4.181.100

EUR

einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf

4.883.700

EUR

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

1.

der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf

0

EUR

2.

der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf

0

EUR

3.

der Höchstbetrag der Kassenkredite auf

0

EUR

4.

die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf

14,61

Stellen.

§ 3

Die Hebesätze für die Realsteuern werden nach § 25 Grundsteuergesetz und § 16 Gewerbesteuergesetz für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:

1.Grundsteuer


a)  für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)

340

%

b)  für die Grundstücke (Grundsteuer B)

340

%

2. Gewerbesteuer

340

%


§ 4

(1) Der Höchstbetrag für unerhebliche über- oder außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung der Bürgermeister seine Zustimmung gemäß § 82 und § 84 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt jeweils 10.000 €. Die Genehmigung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

(2) Die Wertgrenze, ab der außerordentliche Erträge und Aufwendungen als für die Gemeinde Ellerbek von wesentlicher Bedeutung angesehen werden, wird auf 10.000 € festgesetzt.

(3) Als erheblich im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO gelten für die Entstehung eines Jahresfehlbetrages 3 % der Aufwendungen als erheblich. Eine erhebliche Vergrößerung des veranschlagten Fehlbetrages gem. § 80 Abs. 2 Nr. 1 GO liegt bei einer Abweichung von 10 % vor.

(4) Die Wertgrenze, ab der Investitionen einzeln darzustellen sind, wird auf 10.000 € festgesetzt. Davon ausgenommen sind Baumaßnahmen. Diese sind einzeln darzustellen.

§ 5

(1) Übertragbar in das nächste Haushaltsjahr sind Aufwendungen, die nicht zu einem Budget gehören und die dazugehörigen Auszahlungen, wenn sie aus zweckgebundenen Erträgen und den dazugehörigen Einzahlungen finanziert werden, sofern diese Erträge noch nicht zweckentsprechend verwendet wurden.
(2) Der Bürgermeister wird ermächtigt, über die Übertragung haushaltsrechtlicher Ermächtigungen bis 10.000 Euro zu entscheiden. Die Zustimmung der Gemeindevertretung gilt in diesen Fällen als erteilt.

§ 6

(1) Die Aufwendungen und die dazugehörigen Auszahlungen eines Budgets sind mit Ausnahme der Verfügungsmittel, der internen Leistungsbeziehungen, der Abschreibungen und der Zuführungen zu Rückstellungen und Rücklagen sowie Sonderposten gegenseitig deckungsfähig.
(2) Die Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen eines Budgets sind gegenseitig deckungsfähig, soweit der Haushaltsplan keine Einschränkungen ausweist.

(3) Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen eines Budgets berechtigen vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bürgermeister zur Leistung von Mehraufwendungen und den dazugehörigen Auszahlungen innerhalb eines Budgets. Mehrerträge und die dazugehörigen Mehreinzahlungen aus der Erstattung von Personalaufwendungen können nur für Personalmehraufwendungen und den dazugehörigen Mehrauszahlungen verwendet werden.

(4) Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 GemHVO-Doppik werden unter vorbenannten Bewirtschaftungsregeln folgende Teilpläne zu einem Budget verbunden:

a) Alle Teilpläne[1] bilden jeweils ein Budget.
b) Alle Teilpläne eines Produktbereiches[2] bilden zudem jeweils ein übergeordnetes Budget.

(5) Die Befugnis zur Inanspruchnahme der haushaltsrechtlichen Ermächtigungen sowie die Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Erhebung der Erträge und Einzahlungen wird für die Budgets auf die in der Produktübersicht ausgebrachten Produkt-/Budgetverantwortlichen für die jeweiligen Produkte übertragen.

(6) Zur Bewirtschaftung der übergeordneten Budgets wird ermächtigt für den Produktbereich 1 „Zentrale Verwaltung“: Herr Seebold
Produktbereich 2 „Schule und Kultur“: Herr Holm
Produktbereich 3 „Soziales und Jugend“: Herr Holm
Produktbereich 4 „Gesundheit und Sport“: Herr Holm

Produktbereich 5 „Bauen und Wohnen“: Frau Mohr
Produktbereich 6 „Allgemeine Finanzwirtschaft“: Frau Beckmann.
Die teilplanübergreifende Bewirtschaftung setzt das Einverständnis der betroffenen Teilplan-Budgetverantwortlichen voraus.

Wird während der Rechtskraft dieser Haushaltssatzung ein Wechsel in einer Fachbereichsleitung des Amtes vollzogen, geht die Budgetverantwortung auf den neuen Stelleninhaber über.

Ellerbek, den  14.12.2023                                                     

Gemeinde Ellerbek
Der Bürgermeister

gez.
(Seebold)


[1] Zu einem Teilplan gehören diejenigen Produkte, die mit denselben ersten drei Ziffern anfangen.

[2] Zu einem Produktbereich gehören alle Teilpläne, die mit derselben ersten Ziffer beginnen.

19.12.2023