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Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen der Gemeinde Kummerfeld vom 15.12.2010 (Straßenbaubeitragssatzung) 27.12.2010 


Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen (Straßenbaubeitragssatzung) der Gemeinde Kummerfeld vom 15.12.2010

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1 und 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG), beide in der jeweils geltenden Fassung, wird nach Beschlussfassung durch die Gemeindevertretung vom 14.12.2010 folgende Satzung erlassen:

§ 1
Allgemeines

Zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau

a) von vorhandenen Ortsstraßen im Sinne des § 242 BauGB,
b) von nach den §§ 127 ff. BauGB erstmalig hergestellten Straßen, Wegen und Plätzen und
c) von nicht zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen

als öffentliche Einrichtung erhebt die Gemeinde Beiträge von den Grundstückseigentü-merinnen und Grundstückseigentümern oder an deren Stelle von den zur Nutzung an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten, denen die Herstellung, der Ausbau, die Er-neuerung und der Umbau Vorteile bringt.

§ 2
Beitragsfähiger Aufwand

(1) Zum Aufwand, der durch Beiträge gedeckt wird, gehören nach Maßgabe des Bau-programms die tatsächlichen Kosten insbesondere für
1. den Erwerb der erforderlichen Grundflächen einschließlich der der beitragsfähi-gen Maßnahme zuzuordnenden Ausgleichs- und Ersatzflächen; hierzu gehört auch der Wert der von der Gemeinde aus ihrem Vermögen eingebrachten Flä-chen im Zeitpunkt der Bereitstellung einschließlich der Kosten der Bereitstellung.
2. die Freilegung der Flächen;
3. den Straßen-, Wege- und Platzkörper einschließlich Unterbau, Oberfläche, not-wendige Erhöhungen oder Vertiefungen, die Anschlüsse an andere Straßen, We-ge und Plätze, insbesondere
a) die Fahrbahn,
b) die Gehwege,
c) die Rinnen- und Randsteine, auch wenn sie höhengleich zu den umgebenden Flächen ausgebildet sind,
d) die Park- und Abstellflächen,
e) die Radwege,
f) die kombinierten Geh- und Radwege,
g) die unbefestigten Rand- und Grünstreifen, das Straßenbegleitgrün in Form von Bäumen, Sträuchern, Rasen- und anderen Grünflächen sowie die Herrichtung der Ausgleichs- und Ersatzflächen, die der Maßnahme zuzuordnen sind,
h) die Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
i) die Bushaltebuchten;

4. die Beleuchtungseinrichtungen;
5. die Entwässerungseinrichtungen;
6. die Mischflächen, Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereiche einschließ-lich Unterbau, Oberfläche sowie notwendige Erhöhungen und Vertiefungen sowie Anschlüsse an andere Straßen-, Wege- oder Platzeinrichtungen;
7. die Möblierung einschließlich Blumenkübel, Sitzbänke, Brunnenanlagen, Ab-sperreinrichtungen, Zierleuchten, Anpflanzungen und Spielgeräte, soweit eine feste Verbindung mit dem Grund und Boden besteht.
(2) Das Bauprogramm für die beitragsfähige Maßnahme kann bis zur Entstehung des Beitragsanspruchs geändert werden.
(3) Zuwendungen aus öffentlichen Kassen sind nicht vom beitragsfähigen Aufwand ab-zusetzen, sondern dienen der Finanzierung des Gemeindeanteils. Soweit die Zu-wendungen über den Gemeindeanteil hinausgehen, mindern sie den Beitragsanteil, sofern sie nicht dem Zuwendungsgeber zu erstatten sind. Andere Bestimmungen können sich aus dem Bewilligungsbescheid oder aus gesetzlich festgelegten Bedin-gungen für die Bewilligung von Zuwendungen ergeben.
(4) Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreis-straßen ist nur beitragsfähig, soweit die Gemeinde Baulastträger ist.
(5) Die Kosten für die laufende Unterhaltung der Straßen, Wege und Plätze sowie all-gemeine Verwaltungskosten gehören nicht zum Aufwand, für den Beiträge erhoben werden.
(6) Mehrkosten für zusätzlich oder stärker auszubauende Grundstückszufahrten im öf-fentlichen Verkehrsraum sind keine beitragsfähigen Aufwendungen, sondern von der jeweiligen Grundstückseigentümerin bzw. vom jeweiligen Grundstückseigentü-mer zu erstatten.
(7) Für Immissionsschutzanlagen, selbständige Park- und Abstellflächen sowie selb-ständige Grünflächen werden aufgrund einer besonderen Satzung Beiträge erhoben.

§ 3
Beitragspflichtige / Beitragspflichtiger

Beitragspflichtig ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigen-tümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder zur Nutzung am Grundstück dinglich Berechtigte oder Berechtigter ist. Mehrere Beitragspflich¬tige sind Gesamtschuldnerinnen oder Gesamtschuldner. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die Wohnungs- und Teil-eigentümerinnen bzw. Wohnungs- und Teileigen¬tümer entsprechend ihrem Miteigen-tumsanteil beitragspflichtig.

§ 4
Vorteilsregelung, Gemeindeanteil

(1) Von dem beitragsfähigen Aufwand (§ 2) werden folgende Anteile auf die Beitrags-pflichtigen umgelegt (Beitragsanteil)
1. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der Fahrbahn (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 a), für Radwege (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 e) sowie für Böschungen, Schutz-, Stützmauern und Bushaltebuchten (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 h) u. i)) an Stra-ßen, Wegen und Plätzen,
a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen
(Anliegerstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 7,00 m, 75 v.H.

b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen (Haupt-erschließungsstraßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 10,00 m, 45 v.H.

c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr
oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrs-
straßen), bis zu einer Fahrbahnbreite von 20,00 m, 25 v.H.

2. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau der übrigen Straßeneinrichtungen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b, c, d und g sowie Ziff. 4 und 5) an Stra-ßen, Wegen und Plätzen,
a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen
(Anliegerstraßen), 75 v.H.
b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen
(Haupterschließungsstraßen), 65 v.H.
c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen
Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen
(Hauptverkehrsstraßen), 55 v.H.

3. für die Herstellung, den Ausbau, die Erneuerung und den Umbau von kombinier-ten Geh- und Radwegen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 f) an Straßen, Wegen und Plätzen,

a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen
(Anliegerstraßen), 75 v.H.

b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen
(Haupterschließungsstraßen), 55 v.H.
c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen
Verkehr oder überörtlichen Durchgangsverkehr dienen
(Hauptverkehrsstraßen), 40 v.H.

4. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Mischflächen sowie den Ausbau und die Erneuerung von vorhandenen Mischflächen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6),
a) die im Wesentlichen dem Anliegerverkehr dienen
(Anliegerstraßen), 75 v.H.
b) die im Wesentlichen dem innerörtlichen Verkehr dienen
(Haupterschließungsstraßen), 45 v.H.
c) die im Wesentlichen dem durchgehenden innerörtlichen oder
überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptver-
kehrsstraßen), 30 v.H.

5. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu Fußgänger-
zonen sowie den Ausbau und die Erneuerung vorhandener
Fußgängerzonen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) 50 v.H.

6. für den Umbau von Straßen, Wegen und Plätzen zu verkehrs-
beruhigten Bereichen sowie den Ausbau und die Erneuerung von
vorhandenen verkehrsberuhigten Bereichen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 6) 75 v.H.

Straßen und Wege, die nicht zum Anbau bestimmt sind (Außenbereichsstraßen),

a) die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen, werden den Anliegerstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 a, 2 a, 3 a, 4 a),

b) die überwiegend der Verbindung von Ortsteilen und anderen Verkehrswegen in-nerhalb des Gemeindegebietes dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 2. Halbsatz StrWG), werden den Haupterschließungsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 b, 2 b, 3 b, 4 b),

c) die überwiegend dem Verkehr zu und von Nachbargemeinden dienen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b 1. Halbsatz StrWG), werden den Hauptverkehrsstraßen gleichgestellt (Abs. 1 Ziff. 1 c, 2 c, 3 c, 4 c).

Grunderwerb, Freilegung und Möblierung (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 7) werden den beitragsfähigen Teilanlagen bzw. Anlagen (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 bis 6) entsprechend zu-geordnet.

(2) Endet eine Straße oder ein Weg mit einem Wendeplatz oder sind Abbiegespuren angelegt, so vergrößern sich dafür die in Abs. 1 Ziff. 1 angegebenen Maße um die Hälfte, im Bereich eines Wendeplatzes auf mindestens 18 m. Die Maße gelten nicht für Aufweitungen im Bereich von Einmündungen.

(3) Die Anteile am beitragsfähigen Aufwand, die nicht nach Absatz 1 umgelegt werden, werden als Abgeltung des öffentlichen Interesses von der Gemeinde getragen (Gemeindeanteil).

§ 5
Abrechnungsgebiet

(1) Das Abrechnungsgebiet bilden die gesamten Grundstücke, denen von der Straße, dem Weg oder Platz als öffentlicher Einrichtung (§ 1) Zugangs- oder Anfahrmög-lichkeit verschafft wird (erschlossene Grundstücke im weiteren Sinne).

(2) Wird ein Abschnitt gebildet, so besteht das Abrechnungsgebiet aus den durch den Abschnitt erschlossenen Grundstücken.

§ 6
Beitragsmaßstab

(1) Der Beitragsanteil wird nach der gewichteten Grundstücksfläche auf die das Ab-rechnungsgebiet (§ 5) bildenden Grundstücke verteilt.

(2) Für die Ermittlung der Grundstücksfläche gilt:

1. Soweit Grundstücke im Bereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB), einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder in einem Gebiet, für das die Gemeinde beschlossen hat, einen Bebauungsplan aufzustellen (§ 33 BauGB), liegen, wird die Fläche, auf die der Bebauungsplan bzw. der Bebauungsplanentwurf die bauli-che, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzungsfestsetzung bezieht, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Für Teile der Grundstücksflä-che, auf die der Bebauungsplan die bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver-gleichbare Nutzungsfestsetzung nicht bezieht oder Grundstücke, die danach nicht baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind, gilt ein Vervielfältiger von 0,05; Abs. 2 Ziff. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2. Liegt ein Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, aber im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs.6 BauGB (Außenbereichssatzung), wird die Grundstücksfläche, die baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt wird oder genutzt werden kann, in vollem Umfang (Vervielfältiger 1,0) berücksichtigt. Als Fläche in diesem Sinne gilt die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 45 m (Tiefenbe-grenzungsregelung). Ist das Grundstück über die Tiefenbegrenzungsregelung hinaus baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt, wird die Fläche bis zum Ende dieser Nutzung zugrunde gelegt. Als Bebauung in diesem Sinne gelten nicht untergeordnete Baulichkeiten wie z.B. Gartenhäuser, Schuppen, Stäl-le für die Geflügelhaltung für den Eigenverbrauch und dgl., wohl aber Garagen. Für die vorstehenden Regelungen dient zur Abgrenzung der baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzten Grundstücksfläche eine Linie im gleichmä-ßigen Abstand von der Straße, dem Weg oder dem Platz.

Der Abstand wird

a) bei Grundstücken, die an die Straße, den Weg oder Platz angrenzen, von der Straßengrenze aus gemessen,

b) bei Grundstücken, die mit der Straße, dem Weg oder dem Platz nur durch
eine Zuwegung verbunden sind, vom Ende der Zuwegung an gemessen.

Die über die nach den vorstehenden Tiefenbegrenzungsregelungen hinaus ge-henden Flächen des Grundstücks, die nicht baulich, gewerblich, industriell oder vergleichbar genutzt werden oder genutzt werden können, werden mit dem Ver-vielfältiger 0,05 angesetzt.

3. Für bebaute Grundstücke im Außenbereich (§ 35 BauGB) wird als Grundstücks-fläche für den bebauten Teil die mit Gebäuden überbaute Fläche vervielfältigt mit 3, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berück-sichtigt; höchstens wird die tatsächliche Grundstücksfläche berücksichtigt. Der unbebaute gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Teil von Grundstücken im Außenbereich wird mit dem Vervielfältiger 1,0, der übrige Teil der Grundstücksfläche wird mit dem Vervielfältiger 0,05 berücksichtigt. Als Nut-zung in ähnlicher Weise im Sinne von Satz 2 gelten insbesondere Schulhöfe, ge-nutzte Flächen von Kompostieranlagen, Abfallbeseitigungsanlagen, Stellplätze und Kiesgruben. Für alle anderen unbebauten Grundstücke im Außenbereich, insbesondere land- oder forstwirtschaftlich genutzte, wird die Grundstücksfläche mit dem Vervielfältiger 0,05 angesetzt.

4. Anstelle der in Ziff. 1 bis 3 geregelten Vervielfältiger wird die (bebaute und unbe-baute) Grundstücksfläche bei nachfolgenden Funktionen in den Fällen der Ziff. 1 aufgrund der zulässigen, in den Fällen der Ziff. 2 und 3 aufgrund der tatsächli-chen Nutzungen nach nachstehender Tabelle angesetzt:
a) Friedhöfe 0,5
b) Sportplätze 0,5
c) Kleingärten 0,5
d) Freibäder 0,5
e) Campingplätze 1,0
f) Flächen für den Naturschutz und die Landespflege 0,02
g) Teichanlagen, die zur Fischzucht dienen, 0,05
h) Gartenbaubetriebe und Baumschulflächen im Außenbereich 0,5

(3) Für die Ermittlung des unterschiedlichen Maßes der Nutzung wird die nach Absatz 2 ermittelte Grundstücksfläche, ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flä-chen,

1. vervielfacht mit:

a) 1,0 bei einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss

b) 1,3 bei einer Bebaubarkeit mit zwei Vollgeschossen

c) 1,5 bei einer Bebaubarkeit mit drei Vollgeschossen

d) 1,6 bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen

e) 1,7 bei einer Bebaubarkeit mit sechs oder mehr Vollgeschossen.

2. Für Grundstücke, die von einem Bebauungsplan oder einem Bebauungsplanent-wurf erfasst sind, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse wie folgt:

a) Ist die Zahl der Vollgeschosse festgesetzt, aus der höchstzulässigen Zahl der Vollgeschosse.

b) Sind nur Baumassenzahlen festgesetzt, gilt die tatsächliche Zahl der Vollge-schosse.

c) Ist nur die zulässige Höhe von baulichen Anlagen festgesetzt, gilt als Zahl der Vollgeschosse die höchstzulässige Höhe geteilt durch 2,3 m, wobei Bruchzah-len auf volle Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet werden.

Ist tatsächlich eine höhere als die festgesetzte Zahl der Vollgeschosse zugelas-sen oder vorhanden, ist diese zugrunde zu legen; das gilt entsprechend, wenn die zulässige Baumassenzahl oder die höchstzulässige Gebäudehöhe überschritten werden.

3. Für Grundstücke oder Grundstücksteile, soweit sie von einem Bebauungsplan nicht erfasst sind oder für Grundstücke oder Grundstücksteile, für die ein Bebau-ungsplan die Zahl der Vollgeschosse, die Baumassenzahl oder die Gebäudehöhe nicht festsetzt, ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse

a) bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse;

b) bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken aus der Zahl der auf den Grundstücken zulässigen Vollgeschosse;

c) bei Kirchengrundstücken sowie Grundstücken, auf denen keine Bebauung zu-lässig ist, die aber gewerblich oder industriell genutzt werden können, wird ein Vollgeschoss zugrunde gelegt;

d) bei Grundstücken, auf denen Garagen oder Stellplätze zulässig oder vorhan-den sind, wird die tatsächlich vorhandene Zahl der Geschosse, mindestens ein Vollgeschoss, zugrunde gelegt.

Vollgeschosse i.S. der vorstehenden Regelungen sind nur Vollgeschosse i.S. der Landesbauordnung. Ergibt sich aufgrund alter Bausubstanz, dass kein Geschoss die Voraussetzungen der Landesbauordnung für ein Vollgeschoss erfüllt, wird ein

Vollgeschoss zugrunde gelegt.

(4) Für Grundstücke in Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt werden, wer-den die nach Abs. 3 Ziff. 1 bis 3 ermittelten Flächen ohne die mit dem Faktor 0,05 berücksichtigten Flächen um 30 v.H. erhöht. Ob ein Grundstück, das sowohl Wohn-zwecken als auch gewerblichen Zwecken dient, überwiegend im Sinne des Satzes 1 genutzt wird, bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die Nutzung der Ge-schossflächen zueinander steht. Hat die gewerbliche Nutzung des Gebäudes nur untergeordnete Bedeutung und bezieht sich die Nutzung überwiegend auf die Grundstücksfläche (z.B. Fuhrunternehmen, Betrieb mit großen Lagerflächen u.ä.), so ist für die Beurteilung der überwiegenden Nutzung anstelle der Geschossfläche von der Grundstücksfläche auszugehen.

(5) Grundstücke, die durch mehrere Straßen, Wege und Plätze erschlossen werden (Eckgrundstücke), sind für alle Straßen, Wege und Plätze beitragspflichtig. Der sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 ergebende Beitrag wird nur zu zwei Dritteln erhoben. Den üb-rigen Teil trägt die Gemeinde. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, wenn die Gemeinde für die zweite Straße keine Baulast an der Fahrbahn hat, sowie ebenfalls nicht für Grundstücke in Kern-, Gewerbe- Industrie- oder sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) sowie für Grundstücke in anderen Gebieten und im Außenbereich, die überwiegend gewerblich oder industriell genutzt werden; Abs. 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(6) Liegt ein Grundstück zwischen zwei Straßen, Wegen oder Plätzen, so ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

§ 7
Entstehung der Beitragspflicht

Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der beitragsfähigen Maßnahme entspre-chend dem Bauprogramm. Bei einer Kostenspaltung entsteht der Teilanspruch mit dem Abschluss der Teilmaßnahme und dem Ausspruch der Kostenspaltung.

§ 8
Kostenspaltung

Die Gemeinde kann die Erhebung von Beiträgen ohne Bindung an eine bestimmte Rei-henfolge getrennt für jede Teileinrichtung oder zusammen für mehrere Teileinrichtungen selbständig anordnen. Teileinrichtungen sind:

1. die Fahrbahn einschließlich der Park- und Abstellflächen, der Rinnen- und Rand-steine sowie der Bushaltebuchten,

2. die Radwege,

3. die Gehwege,

4. die Beleuchtungseinrichtungen,

5. die Straßenentwässerung,

6. die Möblierung von Straßen-, Wege- und Platzkörpern

7. die kombinierten Geh- und Radwege und

8. die Mischflächen.

Aufwendungen für den Grunderwerb, die Freilegung und das Straßenbegleitgrün wer-den den Teilanlagen entsprechend zugeordnet. Unbefestigte Rand- und Grünstreifen sowie Böschungen, Schutz- und Stützmauern gehören jeweils zu den unmittelbar an-grenzenden Teilanlagen.

§ 9
Beitragsbescheid

(1) Sobald die Beitragspflicht entstanden ist (§ 7), werden die Beiträge durch schriftli-chen Bescheid festgesetzt.

(2) Der Beitragsbescheid enthält

1. Die Bezeichnung der Maßnahme, bei Kostenspaltung der Teilmaßnahme, für die Beiträge erhoben werden,

2. den Namen der / des Beitragspflichtigen,

3. die Bezeichnung des Grundstückes,

4. die Höhe des Beitrages,

5. die Berechnung des Beitrages,

6. die Angabe des Zahlungstermins,

7. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 10
Vorauszahlungen

Sobald mit der Ausführung einer Maßnahme begonnen wird, können angemessene Vo-rauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Beitrages verlangt werden. Voraus-zahlungen können auch für die in § 8 aufgeführten Teilmaßnahmen verlangt werden.

§ 11
Fälligkeit

(1) Der Beitrag wird einen Monat nach der Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde kann auf Antrag Stundungen oder Verrentungen bewilligen.

(2) Wird die Verrentung bewilligt, so ist der Beitrag durch schriftlichen Bescheid in eine Schuld umzuwandeln, die in höchstens zehn Jahresleistungen zu entrichten ist. In dem Bescheid sind Höhe und Fälligkeit der Jahresleistungen zu bestimmen.

§ 12
Ablösung

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann der Beitragsanspruch im Ganzen durch Vertrag zwischen Beitragspflichtigem und Gemeinde in Höhe des voraussichtlich entstehenden Anspruchs abgelöst werden. Für die Berechnung des Ablösebetrages gelten die Be-stimmungen dieser Satzung.

§ 13
Datenverarbeitung

Zur Ermittlung der Beitragspflichtigen und zur Festsetzung der Beiträge im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten aus Datenbestän-den, die der Gemeinde aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nach §§ 24 bis 28 Baugesetzbuch (BauGB) bekannt geworden sind und aus dem beim Katasteramt geführten Liegenschaftskataster, aus den beim Grundbuchamt geführten Grundbüchern, aus den bei der Datenzentrale geführten Personenkonten sowie Meldedateien und bei der unteren Bauaufsichtsbehörde geführten Bauakten zulässig:

Grundstückseigentümerinnen / Grundstückseigentümer, künftige Grundstückseigentü-merinnen / Grundstückseigentümer, Grundbuchbezeichnung, Eigentumsverhältnisse, Anschriften von derzeitigen und künftigen Grundstückseigentümerin-nen/Grundstückseigentümer, Daten zur Ermittlung von Beitragsbemessungsgrundlagen der einzelnen Grundstücke.

Soweit zur Veranlagung zu Beiträgen nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich, dür-fen auch weitere in den genannten Datenquellen vorhandene personenbezogene Daten erhoben werden.

Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Beitragser-hebung nach dieser Satzung weiterverarbeitet werden.

§ 14
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.10.2007, geändert durch Satzung vom 04.05.2010, außer Kraft.



Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.


Kummerfeld, den 15.12.2010

Gemeinde Kummerfeld
Der Bürgermeister

gez.: Bohland

27.12.2010