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Öffentliche Bekanntmachungen

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Satzung über die Benutzung von Räumen und Sportstätten der Gemeinschaftsschule Rugenbergen des Amtes Pinnau 07.01.2011 


Satzung über die Benutzung von Räumen und Sportstätten der Gemeinschaftsschule Rugenbergen des Amtes Pinnau


 Gemäß § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. 2003 S. 57) in der zurzeit gültigen Fassung wird nach Beschlussfassung durch den Amtsausschuss am 20.12.2010 folgende Benutzungssatzung erlassen: 

§ 1
Allgemeines 

(1)   Die Benutzung von Räumen und Sportstätten an der Gemeinschaftsschule Rugenbergen richtet sich nach den Bestimmungen dieser Satzung und den Haus- bzw. Hallenordnungen, soweit nicht durch vertragliche Vereinbarungen andere Regelungen getroffen wurden.
 
(2) Für nichtschulische Veranstaltungen kann im Einzelfall das Rauchverbot aufgehoben und der Ausschank von alkoholischen Getränken genehmigt werden. Für die Genehmigung ist der Amtsvorsteher in Abstimmung mit der Schulleitung zuständig. Das Rauchen ist jedoch nur auf einem begrenzten Platz auf dem Schulgelände zu genehmigen. Im Schulgebäude ist das Rauchverbot unabdingbar einzuhalten. 

§ 2
Benutzer und Umfang der Benutzung 

(1)   Benutzer ist jede natürliche Person mit dem Betreten der Sportanlagen und Räume und jede juristische Person, der die Nutzung zugestanden wird.
 
(2)   Die Sportanlagen werden grundsätzlich nur für sportliche Zwecke zur Verfügung gestellt. Sie dienen in erster Linie schulischen Belangen.
 
(3)   Die Sportanlagen können in erster Linie durch die Vereine der Gemeinden Bönningstedt, Ellerbek und Hasloh genutzt werden.
 
(4)   Schulräume und Sportstätten können Dritten für außerschulische Veranstaltungen auf Antrag zur Verfügung gestellt werden, wenn dadurch schulische und sonstige öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden.
 
(5)   Außerschulisch sind alle Veranstaltungen, die nicht unmittelbar schulischen Zwecken dienen. Veranstaltungen von Eltern- und Schülervertretungen sowie von Schulvereinen gelten als schulische Veranstaltungen.

§ 3
Benutzungserlaubnis 

(1)   Die Benutzungserlaubnis wird durch das Amt Pinnau schriftlich unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt und kann mit Auflagen versehen werden. Die Schulleitung ist vor Erteilung der Genehmigung zu hören. Bei Widerruf besteht kein Anspruch auf Entschädigung oder sonstige Ersatzleistung.
 
(2)   Bei groben oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung bzw. die Haus- oder Hallenordnung können einzelne Personen oder Gruppen von der Benutzung ausgeschlossen  werden.
 
(3)   Dem Veranstalter wird ein Exemplar dieser Satzung ausgehändigt. Er hat dem Amt Pinnau vor der Benutzung schriftlich zu erklären, dass ihm der Inhalt der Benutzungssatzung bekannt ist und diese anerkannt wird.

§ 4
Nutzungsentgelt 

(1)   Für die Nutzung von Schulräumen und Sportstätten werden Entgelte nach einer gesonderten Entgeltordnung erhoben.

§ 5
Benutzungszeiten

(1)   Schulräume können grundsätzlich montags bis freitags jeweils bis 22.00 Uhr überlassen werden.
 
(2)   Sportstätten können unter Zugrundelegung des aktuellen  Belegungsplanes täglich bis 22.00 Uhr überlassen werden. In den genehmigten Benutzungszeiten sind die Zeiten für das Aufräumen, Waschen, Duschen, Umkleiden usw. eingeschlossen. Die Veranstaltungen sind so rechtzeitig zu beenden, dass das Gebäude mit Ablauf der Benutzungszeit verlassen ist.
 
(3)   Während der Ferien bleiben Schulräume von der Benutzung ausgeschlossen. Eine Benutzung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist nur nach Genehmigung durch den Amtsvorsteher möglich. 

Abschnitt Sportstätten 

§ 6
Aufsicht der Sportstätten 

(1)   Die Schulleitung, in Abwesenheit der Hausmeister, übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen ist zu folgen.
 
(2)   Die Aufsicht wird durch den Schulhausmeister der Gemeinschaftsschule Rugenbergen ausgeübt. Über die Bespielbarkeit der Rasenfläche entscheidet der zuständige Mitarbeiter des Bauhofes der Gemeinde Bönningstedt.

§ 7
Mitaufsicht des Benutzers der Sportstätten

(1)   Die Sportanlagen dürfen nur in Anwesenheit eines verantwortlichen Leiters (Trainer, Übungsleiter) benutzt werden. Der verantwortliche Leiter hat die Anlage als erster zu betreten und als letzter  zu verlassen. Er muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Spielen und Üben ohne Aufsicht ist nicht erlaubt.
 
(2)   Bei öffentlichen Veranstaltungen übt auch der Veranstalter zur Sicherung eines störungsfreien Ablaufes das Hausrecht aus. Für je angefangene 50 Personen ist eine Aufsichtsperson zu benennen.

§ 8
Pflichten der Benutzer der Sportstätten

(1)   Gebäude, Anlagen, Einrichtungen und Geräte sind sachgemäß und schonend zu behandeln. Sie dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend benutzt werden.
 
(2)   Nach dem Gebrauch sind Einrichtungsgegenstände und Geräte wieder an die für sie bestimmten Plätze zu schaffen. Sie müssen grundsätzlich innerhalb des Schulgrundstückes verbleiben.
 
(3)   Alle vor der Inanspruchnahme festgestellten Schäden sind sofort dem Hausmeister mitzuteilen. Andernfalls trifft die jeweiligen Benutzer die Verantwortung für die Schäden. Auch während der Benutzung entstehende Schäden sind dem Hausmeister sofort zu melden.
 
(4)   Anlagen und Gebäude sind beim Verlassen des Gebäudes zu verschließen.

§ 9
Zuschauer

(1)   Zuschauer sind Benutzer im Sinne des § 2 dieser Satzung. Mit dem Betreten der Sportanlagen erkennt der Zuschauer die auf ihn anwendbaren Bestimmungen der Benutzungssatzung an und verpflichtet sich, sie einzuhalten. Das gilt auch hinsichtlich der Anordnungen der Aufsichtspersonen.
(2)   Innerhalb der Sportanlagen darf sich der Zuschauer nur an den für Besucher besonders hergerichteten oder kenntlich gemachten Plätzen aufhalten. Alle Anlagen, die dem reinen Sportbetrieb dienen, dürfen von Zuschauern nicht betreten werden. Der Zuschauer hat sich so zu verhalten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf  der Veranstaltung gewährleistet ist.

§ 10
Verhalten auf den Anlagen

(1)   Besteht die Gefahr, dass die Grasnarbe infolge ungünstiger Witterungsverhältnisse oder anderer Ereignisse beschädigt wird, so wird das Rasenspielfeld für jegliche Nutzung gesperrt. Entschädigungsansprüche können nicht geltend gemacht werden.
 
(2)   Alle Benutzer haben sich so zu verhalten, wie es zur ordnungsgemäßen Durchführung des Spielbetriebes erforderlich ist.
 
(3)   Der Rasenplatz ist grundsätzlich durch den Benutzer, und zwar ausschließlich durch Abkreiden, zu markieren. Zusätzlich kann das Spielfeld durch Grenzfahnen kenntlich gemacht werden.
 
(4)   Für die Laufbahnen sind Startblöcke vorgesehen. Die Sprunggruben sind vor dem Verlassen wieder zu ebnen.
 
(5)   Fahrräder und andere Fahrzeuge jeder Art, ausgenommen Kinderwagen und Krankenfahrstühle, dürfen auf den Sportanlagen nicht mitgebracht werden.

§ 11
Unfallhilfe

Die Benutzer haben dafür zu sorgen, dass während der Benutzung mindestens eine in der Ersten Hilfe ausgebildete Kraft anwesend ist. In der Sporthalle befindet sich ein entsprechender Rettungskasten nebst einem Verzeichnis der Fernsprechanschlüsse der nächsten Ärzte, der nächsten Krankenhäuser und des Rettungswagens.

§ 12
Flaggen, Fundsachen

(1)   Soweit bei herausragenden Veranstaltungen geflaggt wird, sind bevorzugt die Flaggen der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Schleswig-Holstein  zu zeigen.
 
(2)   Fundsachen sind bei dem Hausmeister abzuliefern. Bei Übergabe wird auf Verlangen eine Quittung erteilt. Der Hausmeister leitet die Fundsachen unverzüglich an das Amt Pinnau weiter.

§ 13
Werbung, Verkauf

(1)   Auf den Sportanlagen ist jede wirtschaftliche Werbung unzulässig.
 
(2)   Der Verkauf von Waren ist nur mit Erlaubnis des Amtes Pinnau gestattet. Für diese Erlaubnis wird kein Entgelt erhoben. Es bleibt dem Veranstalter überlassen, insoweit Vereinbarungen mit den Händlern zu treffen.

§ 14
Haftung der Benutzer

(1)   Die Benutzer haften gemeinschaftlich für alle Schäden, die dem Amt Pinnau aus den überlassenen Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen, Geräten, Zugängen und gärtnerischen Anlagen durch die Nutzung entstehen. Dies gilt auch dann, wenn ein Verschulden nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist.
 
(2)   Schadenersatz ist grundsätzlich zu leisten. Sind Gegenstände verlorengegangen, so kann verlangt werden, dass Ersatz durch Wiederbeschaffung der gleichen Gegenstände geleistet wird.
 
 
Abschnitt Schulräume, Aula und Sporthalle

§ 15
Umfang der Benutzung

(1)   Die überlassenen Räume dürfen in der zugewiesenen Benutzungszeit und nur für den genehmigten Zweck benutzt werden. Die Benutzung anderer als der überlassenen Räume ist untersagt.
 
(2)   Die zu den Räumen gehörenden Einrichtungsgegenstände, wie Tische, Stühle und Wandtafeln, in den Sportstätten auch die Turn- und Sportgeräte sowie Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume gelten als mitüberlassen, soweit ihre Benutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Zur Benutzung von Lehrmitteln, Musikinstrumenten und Sportgeräten, die regelmäßig unter Verschluss zu halten sind (z.B. Bälle, Bandmaße, Stoppuhren, Wurf-, Stoß- und Schleudergeräte), bedarf es einer besonderen Genehmigung.
 
(3)   Der Benutzer hat durch seine Beauftragten jeweils vor der Benutzung der Räume, Hallen sowie deren Einrichtungs- und sonstige mit überlassenen Gegenstände auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen. Er muss sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden.
 
(4)   Beschädigungen an den Räumen und den überlassenen Gegenständen sind unverzüglich dem Hausmeister bzw. der Schulleitung zu melden.
 
(5)   Änderungen an dem bestehenden Zustand dürfen nur mit Zustimmung des Hausmeisters bzw. der Schulleitung vorgenommen werden und sind nach Schluss der Veranstaltung wieder zu beseitigen.
 
(6)   Dem Benutzer kann gestattet werden, eigene Geräte und Gegenstände, die für die Veranstaltung benötigt werden, in den Räumlichkeiten aufzubewahren, soweit schulische Belange oder andere gewichtige Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Zustimmung der Schulleitung ist hierfür erforderlich.

§ 16
Sonstige Verpflichtungen des Benutzers

(1)               Der Benutzer hat dem Amt Pinnau bei der Antragstellung die für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen erwachsenen Personen anzugeben. Eine dieser verantwortlichen Personen hat ständig anwesend zu sein. Die Pflichten der Verantwortlichen ergeben sich im Einzelnen aus der Haus- und Hallenordnung.
 
(2)               Der Benutzer hat auf seine Kosten
a)                 für die Aufrechterhaltung der Ordnung,
b)                 für die Erfüllung aller aus Anlass der Benutzung zu treffenden bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und ordnungsrechtlichen Vorschriften
zu sorgen.
 
(3)               Der Veranstalter ist verantwortlich dafür, dass die Haus- bzw. Hallenordnung eingehalten werden.
 
(4)               Die Schulleitung, der Hausmeister oder andere Beauftragte des Amtes Pinnau sind berechtigt, überlassene Räume jederzeit zu betreten. Ihren Anweisungen ist Folge zu leisten.
 
(5)               Der Hausmeister öffnet und schließt die Räume der Sporthalle zu den jeweils festgesetzten Zeiten.

§ 17
Besondere Vorschriften für die Aula

(1)               Es sind nur so viele Personen einzulassen, wie nach dem anliegenden Bestuhlungsplan für die Aula höchstens zulässig sind.
 
(2)               Der Veranstalter hat sofort nach Beendigung der Veranstaltung eine Reinigung durch eine für das Amt Pinnau tätige Reinigungsfirma zu veranlassen. Die Reinigung muss spätestens eine Stunde vor Schulbeginn beendet sein. Der Veranstalter trägt die Kosten der Reinigung.

§ 18
Haftung

(1)               Das Amt Pinnau überlässt dem Benutzer Räume, Sportstätten, Einrichtungs- und sonstige mit überlassenen Gegenständen in dem Zustand, in welchem sie sich befinden. Sie gelten als ordnungsgemäß übergeben, wenn nicht Mängel unverzüglich beim Hausmeister bzw. der Schulleitung angemeldet werden.
 
(2)               Der Benutzer stellt das Amt Pinnau von etwaigen Haftpflichtansprüchen der Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher der Veranstaltung und sonstigen Dritten für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räumlichkeiten und Gegenstände sowie der Zugänge stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene Inanspruchnahme die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen gegen das Amt Pinnau und dessen Bediensteten oder Beauftragten. Der Benutzer hat nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
 
(3)               Hiervon bleibt die Haftung des Amtes Pinnau als Grundstückseigentümer für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gemäß § 836 BGB unberührt.
 
(4)               Der Benutzer haftet für alle Schäden, die dem Amt Pinnau an den Räumlichkeiten, Einrichtungen, sonstigen zur Benutzung überlassenen Gegenständen und Zugangswegen anlässlich der Benutzung entstehen.
 
(5)               Für Veranstaltungen in der Aula ist eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Versicherungsschein ist spätestens eine Woche vor Durchführung der Veranstaltung beim Amt Pinnau vorzulegen.

§ 19
Kenntnisnahme vor der Benutzung

Vor Zulassung der Benutzung haben die vertretungsberechtigten Personen des Antragstellers schriftlich zu erklären, von dieser Benutzungssatzung Kenntnis genommen zu haben.

§ 20
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung über die außerschulische Benutzung der Sportanlagen der Haupt- und Realschule des Amtes Bönningstedt vom 21.09.1977 und die Satzung über die Benutzung der Schulsporthalle und der Aula des Schulverbandes Haupt- und Realschule Rugenbergen vom 28.03.1973 außer Kraft.
 
Rellingen, den 06.01.2011
 
 
Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
gez. Hans

07.01.2011