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Amt Pinnau Metropolregion Hamburg
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Öffentliche Bekanntmachungen

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Hinweise zur Durchführung traditioneller Osterfeuer 11.04.2011 


Bekanntmachung


Amt Pinnau
Der Amtsvorsteher
–Fachbereich Bauen, Ordnung und Soziales–

 Hinweise zur Durchführung traditioneller Osterfeuer


Nachdem ich in der Vergangenheit feststellen mußte, dass bei der Durchführung von Osterfeuern - möglicherweise aus Unkenntnis - einschlägi­ge Rechtsvorschriften nicht oder nicht in vollem Um­fang­ be­ach­tet wurden, gebe ich hierzu folgende Hinweise:Das Verbrennen von z.B. Holzstößen, Reisighaufen, Buschwerk ode­r an­de­ren pflanzlichen Abfällen im Rahmen von Osterfeuern stellt grundsätzlich eine Behandlung von Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Ab­fall­ge­set­zes dar. Die im Gesetz enthaltenen Grundsätze zur Ord­nung der Entsorgung schreiben vor, dass Abfälle nur in  Abfallbeseitigungsanlagen  behandelt werden dürfen. Die Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (bisher: Abfallentsorgungsanlagen) läßt hier eine Ausnahme zu, wonach pflanz­li­che Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forst­wirt­schaft­lich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken, bei der Unterhaltung von Verkehrswegen und Gewässern, bei Maßnahmen der Land­schafts­pfle­ge und der Flurbereinigung sowie in Park-, Friedhofs- oder sonstigen Grünanlagen anfallen, auch außerhalb von Ab­fall­be­sei­ti­gungs­an­lagen­ be­sei­tigt werden dürfen. Voraussetzung hierfür ist, dass bei Beseitigung pflanzlicher Abfälle im Rahmen der land­wirt­schaft­li­chen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Bewirtschaftung Geruchsbelästigungen nicht auftreten. Nur wenn eine Be­sei­ti­gung pflanzlicher Abfälle im Rahmen der genannten Be­wirt­schaf­tungs­for­men nicht möglich ist, dürfen sie auf den Grund­stüc­ken, auf denen sie anfallen, verbrannt werden, wenn hier­durch Gefahren für die Umgebung nicht zu erwarten sind.Bei konsequenter Anwendung dieser Vorschrift müßte gegen eine nicht geringe Zahl von Veranstaltern ordnungsbehördlich vor­ge­gan­gen werden. Unter Einbeziehung des schützenswerten Tra­di­tions­cha­rak­ters werde ich auch in diesem Jahr das Abbrennen von Oster­feu­ern dulden, soweit nicht andere Gründe entgegenstehen und fol­gen­de Hinweise beachtet werden:

1.      Im  Freien darf offenes Feuer nur dann angezündet werden, wenn hierdurch Gefahren für die Umgebung nicht
         zu befürchten sind. Das Feuer muss ständig unter Aufsicht stehen. Bei auf­kom­men­dem starkem Wind ist
         offenes Feuer unverzüglich zu löschen. Die Abbrennstelle eines offenen Feuers darf erst dann ver­las­sen werden, 
         wenn Feuer und Glut vollkommen gelöscht sind.
2.      Das Abbrennen eines Osterfeuers kann vor dem Beginn des Abbrennens bei dem Ord­nungs­amt des
          Amtes Pinnau angezeigt werden.
3.      Die Abbrennstelle und ihre Umgebung sind auf Brand­emp­find­lich­keit und versteckte Brandgefahren zu
         untersuchen. In Zwei­felsfällen ist die örtliche Feu­er­wehr­ ein­zu­schal­ten. Löschwas­ser oder geeignete Löschgeräte
         sind in ausreichendem Maße be­reit­zu­stel­len.
4.      Bren­nen­de  Zigarren  oder  Zigaretten, Pfeifenglut oder Rauch­zeug­asche dürfen nur so weggelegt oder
         weggeworfen werden, dass keine Brandgefahr entstehen kann. Aschebehälter müssen aus nicht
         brennbarem Material bestehen.
5.      Das  Anzünden von Osterfeuern und die Verwendung von offenem Licht ist in Wäldern und auf Mooren 
         und Heiden oder in einer Entfernung unter 100 m von solchen Flächen verboten.
6.      Holzstöße,  Reisighaufen oder Buschwerk müssen vor dem Ab­bren­nen auf­ un­ter­ge­schlüpf­te Tiere
         untersucht werden. Kurz vor dem Entzünden ist das Brennmaterial umzuschichten.
7.      Ver­brannt werden dürfen nur pflanzliche Abfälle, die im Rah­men ei­ner­ land­wirt­schaft­li­chen, forstwirtschaftlichen
         oder gärtne­ri­schen Bewirtschaftung von Flächen angefallen sind. Abfälle, insbesondere Hausmüll, Holzreste
         aus Bauarbeiten, Paletten, Kisten, Kartons und Altpapier dürfen nicht verbrannt werden, sondern sind einer
         geordneten Entsorgung zuzuführen.
8.      Der Ver­an­stal­ter eines Oster­feu­ers haftet grundsätzlich für alle Schäden, die durch das Abbrennen eines
         Osterfeuers oder im Zusammenhang hiermit verursacht werden. Das gilt auch dann, wenn meine
         vorstehenden allgemein verbindlichen Hinweise be­ach­tet worden sind.Rechts­an­sprü­che gegen Vertreter
         oder Beauftragte des Amtes Pin­nau und der amtsangehörigen Gemeinden werden durch die vor­ste­hen­de
         Bekanntmachung nicht begründet.

Rellingen, im April 2011

(Hans)
Amtsvorsteher

11.04.2011